IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 02.05.2025, ABB-Nr. 4541493, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 30.06.2025, ABB-Nr. 4557174, und Vorlageantrag betreffend Nichtzulassung des XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, als Schlüsselkraft gemäß § 12a Z 1 AuslBG im Unternehmen der Beschwerdeführerin, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der ägyptische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Arbeitnehmer), stellte am 26.03.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ im Unternehmen der XXXX , geb. XXXX . (in der Folge: Beschwerdeführerin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.05.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Arbeitnehmer nur 25 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 10 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ (26 Jahre) 15 Punkte. Die Beschwerdeführerin sei mittels Parteiengehör aufgefordert worden, dem AMS Zeugnisse nachzureichen, aus denen die Dauer der Ausbildung ersichtlich sei, wobei zwar entsprechende Zeugnisse nachgereicht worden seien, die jedoch nicht die angeforderte Überbeglaubigung durch die österreichische Botschaft aufgewiesen hätten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit der Beschwerde wurden die Ausbildungsnachweise in beglaubigter Form nachgereicht.
Das AMS wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 30.06.2025, ABB-Nr. 4557174, gem § 14 VwGVG iVm § 20g iVm §12a AuslGB ab.
Per E-Mail vom 15.07.2025 beantragte die Beschwerdeführerin mit weiteren Ausführungen zur Beschwerdevorentscheidung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1. Sachverhalt
1.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Der Arbeitnehmer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)
- für die berufliche Tätigkeit als Koch im Unternehmen der Beschwerdeführerin, wobei diese Tätigkeit genauer beschrieben wurde mit: „Zubereitung traditioneller orientalischer Gerichte wie Kebab, Shawarma, Falafel, Hummus, gegrillte Fleischgerichte und Eintöpfe“;
- bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden/Monat und
- einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.200,00 Euro.
1.2 Zur Ausbildung
Der Arbeitnehmer legte im Verfahren die folgenden Urkunden vor:
Bachelor für „Tourismus und Hotelmanagement“, Fachrichtung „Hotelstudien“, Fakultät für Tourismus und Hotelmanagement, Universität Mansoura; Ausbildungsdauer 4 Jahre, abgeschlossen 2021.
Mit folgenden Lehrveranstaltungen:
Laut österreichischem Anerkennungs- Antrags- und Informationssystem (AAIS ENIC NARIC AUSTRIA) handelt es sich bei dem vom Arbeitnehmer in Ägypten absolvierte Bachelor-Studium um ein wissenschaftliches Hochschulstudium aus Ägypten, dessen Entsprechung in Österreich ein „Fachhochschul-Bachelorstudiengang aus Tourismusmanagement“ wäre. (Antwort ENIC NARIC Austria vom 01.07.2025)
Laut Website der Mansoura Universität zielt das Department Hotelstudien darauf ab, gut qualifizierte Absolventen vorzubereiten, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um im Bereich Hotellerie und Gastgewerbe zu arbeiten. Die Abteilung konzentriert sich darauf, ihre Wissenschaftler darauf vorzubereiten, die Aufsichtsebene in der Hotellerie innerhalb kurzer Zeit zu erreichen. Das Studium in dieser Abteilung umfasst eine praktische Seite, die sowohl im Bildungshotel als auch im Bildungsrestaurant der Fakultät durchgeführt wird. Darüber hinaus bietet die Abteilung Sommertrainings während der akademischen Studienjahre und des Abschlussprojekts im letzten akademischen Studienjahr an, die es den Absolventen ermöglichen, die Projekte zu planen, durchzuführen und zu überwachen, die mit der Hotellerie zusammenhängen. (https://thfac.mans.edu.eg/index.php/de/academic-life/about-us-19/about-us-21)
1.3 Zu einer Berufserfahrung
Es wurden keine Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung vorgelegt.
1.4 Zu Sprachkenntnissen
Der Arbeitnehmer legte zum Nachweis seiner Sprachkenntnisse ein ÖSD Zertifikat A2 Deutsch vom September 2022 vor.
1.5 Zum Alter
Der Arbeitnehmer war im Antragszeitpunkt 26 Jahre alt.
1.6 Kochausbildung in Österreich
Im Rahmen der dreijährigen Lehrzeit für den Lehrberuf “Koch/Köchin” in Österreich werden neben den fachübergreifenden Kompetenzen “Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld” und “Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten“ insbesondere folgende fachliche Kompetenzen vermittelt (Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung) StF: BGBl. II Nr. 137/2019):
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die von der Beschwerdeführerin und dem Arbeitnehmer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
Die Feststellungen zum Department Hotelstudien der Mansoura Universität beruhen auf den diesbezüglichen Informationen auf der Website der Universität in englischer Sprache. (https://thfac.mans.edu.eg/index.php/de/academic-life/about-us-19/about-us-21)
Die Feststellungen zur Kochausbildung in Österreich ergeben sich aus der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 137/2019.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG
Begründung des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung des AMS
3.1 Das AMS wies mit Bescheid vom 02.05.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Arbeitnehmer nur 25 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 10 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ (26 Jahre) 15 Punkte.
Das AMS führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin mittels Parteiengehör aufgefordert worden sei, dem Zeugnisse nachzureichen, aus denen die Dauer der Ausbildung ersichtlich sei, wobei zwar entsprechende Zeugnisse nachgereicht worden seien, die jedoch nicht die angeforderte Überbeglaubigung durch die österreichische Botschaft aufgewiesen hätten.
Nach den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde nachgereichten beglaubigten Ausbildungsnachweise wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 30.06.2025 ab.
Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass der Arbeitnehmer zwar einen Bachelor „Tourismus und Hotelmanagement“ in der Fachrichtung „Hotelstudien“ von der Mansoura Universität habe, aber damit keine Ausbildung zum Koch. Das Bachelorstudium in der Fachrichtung „Hotellerie“ an der Mansoura Universität sei ein theoretisches Hochschulstudium mit verpflichtenden praktischen Anteilen. Studierende müssten während des Studiums Pflichtpraktika absolvieren, die sie in Hotelbetrieben und Tourismusunternehmen absolvieren. Laut der Fakultät seien praktische Trainings fester Bestandteil des Curriculums, deren Umfang hänge von den gewählten Modulen ab. Bei dieser Ausbildung handle es sich um eine Ausbildung für das mittlere oder gehobene Hotelmanagement. Absolvent:innen dieser Ausbildung seien für Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der Tourismus- und Hotelbranche qualifiziert. Konkret seien beispielsweise folgende Berufsbilder vorgesehen:
Front Office Manager/in
Housekeeping Supervisor
Assistant Hotel Manager/in
Die absolvierte Ausbildung sei nicht mit einer österreichischen Lehre zum Koch gemäß § 27a Berufsausbildungsgesetz vergleichbar.
Beschwerdevorbringen
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren zusammengefasst vor, dass der Bachelorabschluss in Tourismus und Hotellerie der Mansoura Universität verpflichtende Praktika in Hotelbetrieben mit besonderem Fokus auf Küchenpraxis umfasse. Die Studieninhalte beinhalten Module wie Lebensmittelverarbeitung, Menüplanung, Küchenmanagement und Hygienestandards (HACCP). Diese Ausbildungsinhalte würden den Kernkompetenzen einer österreichischen Kochlehre nach § 27a Berufsausbildungsgesetz entsprechen und seien als gleichwertig anzuerkennen.
Gemäß § 12a Abs 2 AuslBG in Verbindung mit Anlage B Ziffer 5.3.1 seien für eine abgeschlossene, gleichwertige Berufsausbildung im Mangelberuf 30 Punkte zu vergeben. In einem vergleichbaren Verfahren „(BVwG-2024-12.345/001)“ sei ein ähnlicher Hotellerie-Abschluss mit Küchenpraxis bereits als Koch-Qualifikation anerkannt worden.
Darüber hinaus verfüge der Arbeitnehmer über drei Jahre einschlägige Berufserfahrung als Koch im Restaurant XXXX in Mansoura (Ägypten) während seines Studiums.
Zur Abweisung der Beschwerde
3.3 Fallbezogen verfügt der beantragte Arbeitnehmer über einen Bachelor für „Tourismus und Hotelmanagement“, Fachrichtung „Hotelstudien“, nicht jedoch über eine Ausbildung im beantragten Mangelberuf Koch.
3.3.1 Aus dem vorgelegten Zeugnis zeigt sich, dass lediglich rund 20-25 Prozent der Lehrveranstaltungen (12-14 von insgesamt 60 Lehrveranstaltungen) – im weitesten Sinn – einen Zusammenhang mit Ernährung, Lebensmittel, Küche oder Kulinarik aufweisen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus dem vorgelegten Abschlusszeugnis kein absolviertes Modul Lebensmittelverarbeitung.
Mit dem vorgelegten Zeugnis wurden auch keine Nachweise dafür erbracht, dass dem Arbeitnehmer während seines „Tourismus und Hotelmanagement“-Studiums Kenntnisse vermittelt wurden, die mit den im Rahmen der österreichischen Lehrausbildung vermittelten fachlichen Kompetenzen – insbesondere in den Bereichen Lebensmittelverarbeitung und Mise en place – sowohl im Umfang als auch der Art nach (siehe dazu oben unter Punkte 1.6) vergleichbar wären.
Soweit die Beschwerde vorbringt, dass das vom Arbeitnehmer absolvierte Studium verpflichtende Praktika in Hotelbetrieben mit besonderem Fokus auf Küchenpraxis umfasse, wurden dazu keine Nachweise erbracht, weder hinsichtlich des behaupteten Fokus noch dazu, dass der Arbeitnehmer entsprechende Praktika absolviert hätte. Es wurden auch keine Nachweise dafür vorgelegt, dass der beantragte Arbeitnehmer über eine drei Jahre einschlägige Berufserfahrung als Koch im Restaurant XXXX in Mansoura (Ägypten) während seines Studiums verfügen würde.
3.3.2 Laut österreichischem Anerkennungs- Antrags- und Informationssystem (AAIS ENIC NARIC AUSTRIA) handelt es sich bei dem vom Arbeitnehmer in Ägypten absolvierte Bachelor-Studium um ein wissenschaftliches Hochschulstudium aus Ägypten, dessen Entsprechung in Österreich ein „Fachhochschul-Bachelorstudiengang aus Tourismusmanagement“ wäre. (Antwort ENIC NARIC Austria vom 01.07.2025).
Auch laut der Website der Mansoura Universität zielt das Department Hotelstudien darauf ab, gut qualifizierte Absolventen vorzubereiten, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um im Bereich Hotellerie und Gastgewerbe zu arbeiten. Die Abteilung konzentriert sich darauf, ihre Wissenschaftler darauf vorzubereiten, die Aufsichtsebene in der Hotellerie innerhalb kurzer Zeit zu erreichen. Das Studium in dieser Abteilung umfasst eine praktische Seite, die sowohl im Bildungshotel als auch im Bildungsrestaurant der Fakultät durchgeführt wird. Darüber hinaus bietet die Abteilung Sommertrainings während der akademischen Studienjahre und des Abschlussprojekts im letzten akademischen Studienjahr an, die es den Absolventen ermöglichen, die Projekte zu planen, durchzuführen und zu überwachen, die mit der Hotellerie zusammenhängen.
Auch dies spricht dagegen, dass es sich bei der vom Arbeitnehmer absolvierten Ausbildung um eine solche handelt, die mit der österreichischen Ausbildung für den Lehrberuf Koch/Köchin vergleichbar ist.
3.3.3 Soweit die Beschwerde vorbringt, dass in einem „vergleichbaren Verfahren (BVwG-2024-12.345/001)“ ein ähnlicher Hotellerie-Abschluss mit Küchenpraxis bereits als Koch-Qualifikation anerkannt worden sei, steht dem entgegen, dass eine derartige Geschäftszahl beim Bundesverwaltungsgericht nicht existiert.
3.4 Zusammengefasst wurde im gegenständlichen Verfahren kein Nachweis darüber erbracht, dass der beantragte Arbeitnehmer eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die mit dem österreichischen Lehrabschluss im beantragten Mangelberuf Koch vergleichbar ist.
Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten nicht erreicht, da nur die bereits vom AMS berücksichtigten 25 Punkte anzurechnen sind. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung des Arbeitnehmers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor.
3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise