W255 2346895-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA China, und der XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ferdinand ATTEMS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.03.2026, ABB-Nr. 4646367, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , StA China, auf Zulassung als Fachkraft für die XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der chinesische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer 1, in der Folge: BF 1) stellte am 09.03.2026 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die XXXX (= Beschwerdeführerin 2, in der Folge: BF 2).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2026, ABB-Nr. 4646367, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.
1.3. Am 01.04.2026 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des AMS ein.
1.4. Am 03.07.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.5. Mit Schreiben vom 26.08.2026 zogen die BF den verfahrenseinleitenden Antrag vom 09.03.2026 zurück.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF1 ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Chinas.
2.1.2. Am 09.03.2026 stellte der BF1 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch für die Dienstgeberin XXXX .
2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2026, ABB-Nr. 4646367, wurde der unter Punkt 2.1.2. genannte Antrag des AS auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde.
2.1.4. Mit Schreiben vom 26.08.2026 zogen der BF1 und die BF2 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 09.03.2026 zurück.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF1 (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den darin einliegenden Kopien des Reisepasses des BF1.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Koch (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des AMS und der Beschwerde (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellung, dass der BF1 und die BF2 mit Schreiben vom 26.08.2026 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 09.03.2026 zurück zogen (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf das Schreiben des BF1 und der BF2 vom 26.08.2026. Dieses ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des BF1 und der BF2 offen, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückziehen zu wollen.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Behebung des Bescheides
2.3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.3.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
2.3.3. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der VwGH bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides; das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051, vgl. etwa 26.02.2020, Ra 2019/05/0065; 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, jeweils mwN).
2.3.4. Da die Zurückziehung des ursprünglich verfahrenseinleitenden Antrages im gegenständlichen Fall somit den Wegfall der Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkt, ist der Bescheid des AMS ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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