Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Imst, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2026, I421 2338398-2/11E, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: A B), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit Antrag vom 9. Jänner 2026 begehrte der Mitbeteiligte, ein indischer Staatsangehöriger, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) als Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Beschäftigung als Koch („chef de partie“) in einem näher bezeichneten Unternehmen.
2 Mit Bescheid vom 17. Februar 2026 versagte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde-die nunmehrige revisionswerbende Partei-die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Mitbeteiligten in Indien erworbene Berufsausbildung „Bachelor of Hospitality and Hotel Administration“ mit einer österreichischen Berufsausbildung im (Lehr)beruf „Koch/Köchin“ gemäß § 27a Berufsausbildungsgesetz (BAG) nicht vergleichbar sei und somit eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinn des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht habe nachgewiesen werden können.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und behob diesen. Gleichzeitig sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die revisionswerbende Partei die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG unverzüglich zu erteilen habe, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Mitbeteiligten als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt seien. Eine Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht-soweit für das Revisionsverfahren relevant-fest, dass der im Zeitpunkt der Antragstellung 37 Jahre alte Mitbeteiligte in Indien von 2007 bis 2010 eine dreijährige Ausbildung in Vollzeit in „Hospitality and Hotel Administration“ absolviert und mit der Verleihung eines „Bachelor of Science“ abgeschlossen habe. Die Ausbildung habe aus theoretischen und praktischen Teilen bestanden. Zu den Fächern hätten „Foundation Course in Food Production“, „Foundation Course in Food&Beverage Service“, „Food Production Operations“, „Food&Beverage Operations“, „Industrial Training (17 weeks)“, „Advance Food Production Operations“ und „Advance Food&Beverage Operations”, sowie auch „Foundation Course in Front Office“, „Communication“, „Accountancy“, „Foundation Course in Accommodation Operations“, „Application of Computers“, „Hotel Engineering“, „Strategic Management“, „Financial Management“, „Facility Planning” gezählt. Die Unterrichtssprache sei Englisch gewesen. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus (disloziert) fest, die vom Mitbeteiligten absolvierte Ausbildung verfolge den Zweck, die Studierenden auf die Arbeit eines Küchenchefs im Gastgewerbe vorzubereiten. Das Hauptaugenmerk dieser Ausbildung sei auf „Food Production“ gelegen, wodurch der Mitbeteiligte insbesondere praktisches Training in der Essenszubereitung, Kochtechniken, Menüplanung, Hygiene und Führungsaufgaben in professionellen Küchen erhalten habe.
5 In Österreich sei für den Lehrberuf „Koch“ eine duale Ausbildung vorgesehen, welche überwiegend in einem Betrieb (Lehrbetrieb) erfolge; die Lehrlinge verbrächten etwa 20 % der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernten sie den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule werde das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Der Lehrberuf Koch/Köchin sei mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
6 Der Mitbeteiligte sei in Indien von 13. Juni 2011 bis 9. November 2011 als „Culinary Assistant-III“ bei der C Hotels Limited sowie von 14. November 2011 bis 1. Jänner 2014 als „Commis“ und von 1. Jänner 2014 bis 20. November 2014 als „Demi Chef de Partie“ im D Hotel beschäftigt gewesen. Von 28. November 2014 bis 18. September 2015 habe er als „Commis” und von 14. Juni 2019 bis 3. März 2022 als „Chef de Partie“ in Hotels auf den Malediven gearbeitet. Von 27. August 2022 bis 20. März 2024 sei er als „Senior Chef de Partie“ in einem näher bezeichneten Hotel in Schottland beschäftigt gewesen. In Österreich habe er von 9. Juli 2025 bis 28. Februar 2026 als „Chef de Partie“ bei einem näher bezeichneten Unternehmen gearbeitet.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die vom Mitbeteiligten absolvierte Ausbildung mit einer Ausbildung zum Koch vergleichbar sei (mit Hinweis auf VwGH 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, mwN); eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung sei nicht erforderlich. Den Stellungnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) jeweils vom 13. März 2026, wonach in der Ausbildung des Mitbeteiligten „zu wenig Praxis vorgekommen“ sei, sei entgegenzuhalten, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss eben nur vergleichbar sein müsse. Selbst wenn der Ansicht der Referentin des BMWET in den von der revisionswerbenden Partei eingeholten Auskünften vom 13. Juni 2026 gefolgt werde, dass die Ausbildung des Mitbeteiligten zu wenig Praxiszeiten ausweise, könne die Tätigkeit des Mitbeteiligten als „Culinary assistent-III“ von 13. Juni 2011 bis 9. November 2011 bei der C Hotels Limited im Anschluss an den Erwerb seines Diploms als weitere Praxiserfahrung im Rahmen seiner Ausbildung und nicht als „einschlägige Berufserfahrung“ gewertet werden.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der die revisionswerbende Partei beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
9 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision erweist sich aufgrund des Vorbringens, mit dem sie sich gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, als zulässig.
11 Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
12 Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Eine Verhandlung ist-abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt-von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft wird, oder wenn das Verwaltungsgericht von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. etwa VwGH 20.2.2023, Ra 2021/07/0062, mwN).
14 Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehört es zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 12.3.2026, Ra 2025/09/0092 bis 0093, mwN).
15 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des § 12a AuslBG durch BGBl. I Nr. 25/2011 (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 12) bereits festgehalten hat, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich (vgl. etwa VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055 bis 0056, mwN).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf im Sinne des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG erworben wurde, erkannt, dass einerseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildungen zu treffen sind, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vermitteln und andererseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung in dessen Herkunftsstaat erforderlich sind (vgl. dazu VwGH 28.1.2026, Ra 2026/09/0002 bis 0003, mwN).
17 Im vorliegenden Fall legte die revisionswerbende Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwei Stellungnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) jeweils vom 13. März 2026 vor, welche sich ausführlich mit der Vergleichbarkeit der Ausbildung des Mitbeteiligten in Indien als „Bachelor of Science in Hospitality and Hotel Administration“ mit jener als Koch/Köchin in Österreich auseinandersetzen und zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Vergleichbarkeit vorliege. Dort wird insbesondere ausgeführt, dass die fallbezogen in Indien abgeschlossene Ausbildung als „Bachelor of Science in Hospitality and Hotel Administration“ dem österreichischen Lehrberuf Hotel-und Restaurantfachmann/Hotel-und Restaurantfachfrau zugeordnet werden könne, zumal man dabei Kompetenzen in der Führung eines Hotels bzw. Gastgewerbes („professionelle Leitung von Betrieben im Gastgewerbe wie z.B. in Hotels, Restaurants und Tourismus-Betrieben) im mittleren und höheren Management erwerbe. Dies entspreche aber nicht der Ausbildung als Fachkraft im Lehrberuf Koch/Köchin. Darüber hinaus habe der Mitbeteiligte sein Studium in Indien als Fernstudium absolviert. Weiters müsse zwischen „food production“ (Lebensmittelproduktion-„Lebensmitteltechnik“-Industrielle Produktion) und „food preparation“ (Lebensmittelzubereitung-„Koch“) unterschieden werden. Der österreichische Lehrberuf Koch/Köchin und der österreichische Lehrberuf Lebensmitteltechnik seien beruflich nicht verwandt.
18 Das Verwaltungsgericht hielt dazu im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung lediglich fest, diesen Stellungnahmen, wonach in der Ausbildung des Mitbeteiligten „zu wenig Praxis vorgekommen“ sei, sei entgegenzuhalten, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss eben nur vergleichbar sein müsse. Selbst wenn man den Ausführungen folge, sei die Tätigkeit des Mitbeteiligten als „Culinary assistent-III“ von 13. Juni 2011 bis 9. November 2011 bei der C Hotels Limited im Anschluss an den Erwerb seines Diploms als weitere Praxiserfahrung im Rahmen seiner Ausbildung und nicht als „einschlägige Berufserfahrung“ zu werten.
19 Dabei verkennt das Verwaltungsgericht zunächst, dass sich die oben auszugsweise angeführten Stellungnahmen des BMWET mit einer Vergleichbarkeit der Ausbildung des Mitbeteiligten in Indien mit der Ausbildung zum Koch in Österreich befassen und sich gerade nicht auf die vom Verwaltungsgericht unterstellte Aussage, es sei in der Ausbildung „zu wenig Praxis vorgekommen“ beschränken. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht auseinander.
20 Darüber hinaus übersieht das Verwaltungsgericht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsausbildung sowohl in Bezug auf das Zulassungskriterium „Qualifikation: abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ als auch für das Zulassungskriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ entscheidend ist:
21 Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ setzt ihrem Wortsinn nach nämlich voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind daher hinsichtlich dieses Zulassungskriteriums nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf (hier: Koch) erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl. VwGH 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, mwN).
22 Den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge schloss der Mitbeteiligte seine dreijährige Ausbildung zum „Bachelor of Science“ in Indien im Jahr 2010 ab. Nach dieser Ausbildung war der Mitbeteiligte vom 13. Juni 2011 bis 9. November 2011 als „Culinary assistent-III“ bei der C Hotels Limited tätig. Zieht man den Zeitpunkt des Abschlusses der hier in Rede stehenden Ausbildung zum „Bachelor of Science“ als entscheidend heran, kann die Zeit als „Culinary assistent-III“ entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht als Praxiserfahrung im Rahmen dieser Ausbildung gewertet werden, weil sie zeitlich nach deren Abschluss liegt.
23 Nach dem Gesagten konnte das Verwaltungsgericht nicht von einem „unstrittigen“ Sachverhalt ausgehen, der durch eine Erörterung und Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung nicht weiter zu klären gewesen wäre.
24 Zur Frage der Vergleichbarkeit der vom Mitbeteiligten in Indien abgeschlossenen Ausbildung mit der österreichischen Ausbildung zum Koch war das Verwaltungsgericht daher gehalten, die für eine Entscheidung darüber erforderlichen Beweise in einer mündlichen Verhandlung aufzunehmen.
25 Ferner enthält die vorliegende Amtsrevision Ausführungen, die die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels hinreichend erkennen lassen (zum Erfordernis der Relevanzdarstellung auch bei Geltendmachung einer Verletzung der Verhandlungspflicht in der die Revision von einer Amtspartei erhoben wurde, vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2019/12/0063; 30.4.2019, Ra 2018/12/0059, jeweils mwN).
26 Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für ein Absehen von der beantragten Verhandlung lagen demnach nicht vor.
27 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
28 Von der Durchführung der vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
29 Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz war schon deshalb abzuweisen, weil im Fall einer Revision der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) gemäß § 47 Abs. 4 VwGG Revisionswerber und Rechtsträger keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.
Wien, am 2. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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