Zur Beurteilung, ob eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf im Sinne des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG erworben wurde, sind einerseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildungen zu treffen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vermitteln und andererseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Antragsteller absolvierten Schulbildung in dessen Herkunftsstaat erforderlich (VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055).
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