IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Freistadt vom 22.09.2025, ABB-Nr: 4577491, als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der türkische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 05.08.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ im Unternehmen der XXXX (in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.09.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß §12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Arbeitnehmer nur 10 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)
- für die berufliche Tätigkeit „Koch“ im Unternehmen der XXXX ,
- bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden pro Monat und
- einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.225,00 Euro.
1.2 Zur Ausbildung
Der Beschwerdeführer legte zur Bescheinigung seiner Ausbildung folgende Dokumente vor:
Gesellenbrief des Berufsbildungszentrums in XXXX („KALFALIK BELGESI“), in XXXX , für das Hauptfach Lebensmittel- und Getränkeservice und den Berufszweig Koch, ausgestellt am 04.08.2011
Jahreszeugnisse der Jahre 2008 bis 2011 des Bildungszentrums in XXXX („Transkript“), in XXXX , für das Hauptfach Lebensmittel- und Getränkeservice und den Berufszweig Koch, ausgestellt am 24.05.2011
Auf keinem der vorgelegten türkischen Originaldokumente ist eine Apostille der zuständigen türkischen Behörde angebracht.
Die im Verfahren vor dem AMS jeweils nachgereichte Apostille für die vorgelegten Dokumente bezog sich nicht auf die türkische Originalurkunden, sondern auf die beiliegende Übersetzung in die deutsche Sprache. Es wurde somit die Übersetzung von der türkischen Behörde beglaubigt, nicht jedoch die Originalurkunden. So handelt es sich bei der auf der Apostille bestätigten Unterschrift des „ XXXX “ um keine Unterschrift der drei Unterzeichnerinnen des vorgelegten Gesellenbriefs (Siyami Tuna, Yakup Atalay, Güven Ertürk). Zusätzlich wird mit der Apostille der Stempel „ XXXX “ bestätigt, welcher sich nur auf der vorliegenden deutschen Übersetzung befindet, nicht aber auf dem eigentlichen Gesellenbrief oder Transkript. Das vorgelegte Dokument „Gesellenbrief des Berufsbildungszentrums in XXXX (KALFALIK BELGESI)“ enthält auch sonst keine Verifizierungsmöglichkeit anhand QR-Code bzw. Barcode Nummer. Auf eine Anfrage des AMS an das ausstellende Bildungsinstitut zur Verifizierung des Ausbildungsnachweise wurde bislang nicht reagiert.
Der Beschwerdeführer hat daher bislang keinen unbedenklichen und zweifelsfreien Nachweis über die von ihm angegebene Qualifikation erbracht.
1.3 Zum Alter
Der Arbeitnehmer war im Antragszeitpunkt 38 Jahre alt.
1.4 Frühere Anträge des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer stellte vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag bereits zwei Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot–Karte als Fachkraft im Mangelberuf Koch. Jeder dieser Anträge wurde aufgrund des fehlenden Nachweises der nötigen Qualifikation im beantragten Mangelberuf abgewiesen, zuletzt im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2024, L512 2298214-1/8E. Für den ersten Antrag vom 07.03.2023 legte er ein Zertifikat über eine im Zeitraum vom 2016-2019 absolvierte Koch-Ausbildung in einem vom AMS nicht anerkannten Ausbildungsinstituts vor. Für den zweiten Antrag vom 20.06.2024 legte er Zeugnisse über die Absolvierung eines Berufsgymnasiums im Fach Lebensmittel- und Getränkeservice/Küche in den Jahren 2004-2006 vor, die jedoch ohne notwendige Apostille auf den Originaldokumenten vorgelegt wurden und keiner Verifizierung zugänglich waren. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS, BVwG 13.12.2024, L512 2298214-1/8E)
2. Beweiswürdigung
2.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.2 Zur Ausbildung
Die Feststellungen zu den vorgelegten Dokumenten ergeben sich aus den beim AMS vorgelegten Zeugnissen. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.3 Zum Alter
Die Feststellung zum Alter des Arbeitnehmers ergibt sich aus dessen Geburtsdatum.
2.4 Zu früheren Anträgen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den früheren Anträgen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des AMS und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG
Bescheidbegründung des AMS
3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Arbeitnehmer nur 10 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte.
Das AMS führte dazu – zusammengefasst – aus, dass keine zweifelsfreie Verifizierung der begutachteten Ausbildungs- bzw. Qualifikationsnachweise mit der notwendigen Vergleichbarkeit einer entsprechenden inländischen Ausbildung möglich gewesen sei.
Beschwerdevorbringen
3.2 Mit der Beschwerde wurden – zusammengefasst – vorgebracht, dass die Unterlagen im Original an das Österreichische Konsulat in der Türkei gesendet worden seien. Das Konsulat habe jedoch schriftlich bestätigt, dass es in diesem Zusammenhang keine Beglaubigungsbefugnis habe. Dieses Schreiben sei bereits an das AMS weitergeleitet worden. Somit habe der Beschwerdeführer alle geforderten Schritte ordnungsgemäß erfüllt.
Zur Abweisung der Beschwerde
Kein verifizierbarer Nachweis über eine Qualifikation im Mangelberuf erbracht
3.3 Auf keinem der vom Beschwerdeführer vorgelegten türkischen Originaldokumente ist eine Apostille der zuständigen türkischen Behörde angebracht. Die im Verfahren vor dem AMS jeweils nachgereichte Apostille für die vorgelegten Dokumente bezog sich nicht auf die türkische Originalurkunden, sondern auf die beiliegende Übersetzung in die deutsche Sprache. Es wurde somit die Echtheit der Übersetzung von der türkischen Behörde beglaubigt, nicht jedoch die Echtheit der Originaldokumente selbst. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, dass die Apostille von der zuständigen türkischen Behörde an den Originalurkunden selbst angebracht wird, um die Echtheit der Originalurkunden nachzuweisen.
Das auf den Dokumenten aufscheinende ausstellende türkische Bildungsinstitut hat auf eine Anfrage des AMS zur Verifizierung des Ausbildungsnachweise auch nicht reagiert.
Der Beschwerdeführer hat daher bisher keinen unbedenklichen und zweifelsfreien Nachweis über die von ihm angegebene Qualifikation erbracht. Für das Kriterium „Qualifikation“ können daher keine Punkte angerechnet werden.
3.4. Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten jedenfalls nicht erreicht. Es liegen somit nicht die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG vor.
3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise