Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
L516 2323518-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Serbien, vertreten durch Sabrina ALIZOTI, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Ried/Innkreis, vom 31.07.2025, ABB-Nr: 4529370, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Ab2 VwGVG, § 13 Abs 7 AVG)
Mit Schriftsatz vom 17.11.2025, eingelangt am 20.11.2025, wurde der verfahrensleitende Antrag zurückgezogen. (OZ 5) Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf. (vgl VwGH 2011/21/0140, 2007/03/0040, 2006/10/0075, 2000/06/0173)
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit – nachträglich – dessen Rechtswidrigkeit. (VwGH Ra 2018/22/0086 RS10)
Der angefochtene Bescheid wird deshalb gemäß § 28 Ab2 VwGVG und § 13 Abs 7 AVG ersatzlos aufgehoben.
Zu B) Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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