Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision 1. des A B, 2. der C GmbH, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2025, 1. L517 2318395 1/5E, 2. L517 2318396 1/5E, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Traun), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Antrag vom 3. Juni 2025 begehrte der Erstrevisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, die Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz als Fachkraft in einem Mangelberuf nach §12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung bei der zweitrevisionswerbenden Partei als Koch.
2 Die gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG befasste vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde versagte mit Bescheid vom 10. Juli 2025 die beantragte Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG zusammengefasst mit der Begründung, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 15 Punkte für das Alter anzurechnen seien. Der Berufsausbildung mangle es an Äquivalenz zu einem einschlägigen österreichischen Abschluss und dem Nachweis darüber fehle es an Verifizierbarkeit. Auch das Sprachzertifikat habe nicht verifiziert werden können.
3 Die gegen diesen Bescheid von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Oktober 2025 ohne Durchführung der darin beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht unter dem Titel „Sachverhalt“ zusammengefasst zunächst aus, dass der Erstrevisionswerber im Zusammenhang mit der bereits dargestellten Antragstellung (neben anderem) das Sprachzertifikat des Instituts TELC für die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 vom 30. Jänner 2025, das Abschlusszeugnis des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in Sanliurfa, im Fachbereich Speise und Getränkeservice vom 14. Juni 2021 und das Zeugnis der Studienjahre 2017 bis 2021 dieser Schule vom 20. Mai 2025 jeweils mit beglaubigter Übersetzung und Apostille vorgelegt habe.
5 Die belangte Behörde habe dem Erstrevisionswerber mitgeteilt, dass mit dem Antrag keine Ausbildung im beantragten Beruf „Koch“ vorgelegt worden sei, sondern nur Nachweise für eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich „Service“ und ihm hiezu Parteiengehör eingeräumt.
6 Ferner habe die belangte Behörde das Sprachinstitut TELC um Auskunft ersucht, weil das vorgelegte Sprachzertifikat über die offizielle Online Verifikationsplattform nicht habe validiert werden können, der auf dem Diplom angebrachte QR Code jedoch einwandfrei funktioniere und zu einer Bestätigung führe.
7 Der Erstrevisionswerber habe ersucht, die Dokumente abermals zu prüfen und dazu ein Schreiben des beruflichen und technischen anatolischen Gymnasiums für Tourismus in Sanliurfa vorgelegt, in dem bestätigt worden sei, dass er in den Studienjahren 2017 bis 2021 eine Ausbildung absolviert habe und während der Ausbildungszeit im Bereich „Gastronomie und Getränkeservice“ (Fachrichtung „Koch“) unterrichtet worden sei und alle berufsbezogenen Fächer in diesem Bereich erfolgreich abgeschlossen habe. Weiters habe er ein Einladungsschreiben des ANKA Prüfungszentrums zur Absolvierung einer TELC Sprachprüfung (Deutsch auf dem Niveau A2) vorgelegt. Der Vorwurf der Fälschung des vorgelegten Sprachdiploms sei von den revisionswerbenden Parteien bestritten worden.
8 Das TELC Sprachinstitut habe der belangten Behörde am 2. Juli 2025 zurückgemeldet:
„Ich bestätige seitens telc:
Die anhängende Bescheinigung ist KEIN echtes telc Zertifikat!
Es stimmt einiges nicht im Layout, in der Schrift, im Prüfungsformat, in der Unterschrift unseres GF und in weiteren Merkmalen. Diese Daten sind nicht bei uns gespeichert.
Wir können anhand der Kopie jedoch nicht nachweisen, wer diese Nachahmung angefertigt hat oder auf welcher Grundlage sie genau basieren könnte.“
9 In der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid werde vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Sprachzertifikat nicht anerkannt werde. Weiters sei im Abschlusszeugnis und im Stundennachweis zwar von einer Ausbildung im Bereich „Service“ die Rede, dies sei aber auf ein früheres Klassifizierungssystem zurückzuführen, bei dem eine Kochausbildung nicht gesondert ausgewiesen, sondern von der Ausbildung „Service“ mitumfasst gewesen sei. Aus der Bestätigung der Bildungsstätte ergebe sich jedoch eindeutig, dass der Erstrevisionswerber neben der Ausbildung im Bereich „Service“ auch eine vierjährige Ausbildung im Bereich „Koch“ erhalten habe.
10 Sodann traf das Verwaltungsgericht folgende, ausdrücklich als solche bezeichnete „Feststellungen“ (Schreibweise im Original):
„Die bP1 (der Erstrevisionswerber, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) stellte am 03.06.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Rot Weiß Rot Karte als Fachkraft im Mangelberuf ‚Gaststättenköch(e)innen‘.
Die bP1 ist 22 Jahre alt.
Die bP1 kann keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.
Die bP1 kann keine Sprachkenntnisse nachweisen.“
11 Beweiswürdigend begründete das Verwaltungsgericht dies damit, dass sich der festgestellte Sachverhalt „unstrittig“ aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken ergebe. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei das Verwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
12 Nach allgemeinen Ausführungen zum Wesen der freien Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht fallbezogen im Wesentlichen fest, dass aus dem Ausbildungsnachweis zwar abgeleitet werden könne, dass der Erstrevisionswerber eine vierjährige Ausbildung im Bereich „Gastronomie und Getränkeservice“, Fachrichtung Koch absolviert habe, dem Zeugnis der Studienjahre 2017 bis 2021 könne jedoch neben allgemeinbildenden Lehrveranstaltungen lediglich die Absolvierung des Faches „Speise und Getränkeservice“ in den einzelnen Studienjahren entnommen werden. Welche Lerninhalte diese Lehrveranstaltung umfasst habe, sei vom Erstrevisionswerber nicht dargelegt worden. Vergleichsüberlegungen mit dem österreichischen Lehrberuf Koch/Köchin könnten nicht vorgenommen werden. Allein durch den Wortlaut der Lehrveranstaltung könne nicht auf deren Lerninhalte geschlossen werden. Die Bezeichnung „Speise und Getränkeservice“ lasse primär eine Ausbildung im „Servicebereich“ (Kellner), also einem vom Mangelberuf nicht umfassten Bereich, vermuten.
13 Die Feststellungen zu den fehlenden Sprachkenntnissen würden sich aus der Rückmeldung des TELC Sprachinstituts ergeben. Dem vorgelegten Einladungsschreiben des ANKA-Prüfungszentrums zur Ablegung der TELC Sprachprüfung könne daher keine Beweiskraft zukommen, zumal dort lediglich der laut dem TELC Zertifikat stattgefundene Prüfungstermin bestätigt werde, der vom TELC Sprachinstitut nicht habe verifiziert werden können.
14 Rechtlich kam das Verwaltungsgericht fallbezogen im Wesentlichen zum Schluss, dass aus dem vorgelegten Ausbildungsnachweis keine mit dem österreichischen Lehrberuf Koch vergleichbare Lehrausbildung abgeleitet werden könne, weil der Erstrevisionswerber den Inhalt der Lehrveranstaltung „Speise und Getränkeservice“ nicht dargelegt habe und dieser deshalb unklar sei. Deshalb könnten auch keine Vergleichsüberlegungen mit dem österreichischen Lehrberuf Koch/Köchin vorgenommen werden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Lerninhalt dieser Lehrveranstaltung dem weitgehenden Berufsprofil Koch/Köchin gemäß § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin Ausbildungsordnung), BGBl I Nr. 32/2018, entsprochen werden könne.
15 Da das Sprachzertifikat vom ausstellenden Institut nicht habe verifiziert werden können, seien auch für die Sprachkenntnisse keine Punkte zu vergeben gewesen, sodass nur für das Alter des Erstrevisionswerbers 15 Punkte zu erteilen gewesen seien.
16 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht allgemein mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit (erkennbar) infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in der zu ihrer Zulässigkeit wie auch zur Begründetheit unter anderem geltend gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hätte entscheiden dürfen.
18 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
19 Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen zur Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht als zulässig und begründet:
20 Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 18.4.2025, Ra 2024/09/0091, u.a., mwN).
21 Der vorliegende Fall gleicht nunmehr sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in seinen entscheidungswesentlichen Umständen insofern, als es sich beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich , 62539/00, sowie EGMR 27.7.2006, Coorplan Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich , 10523/02) handelt und die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären waren, jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0051, zu Grunde lag und auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird (vgl. zur Verhandlungspflicht in Zusammenhang mit einem Antrag nach § 12a AuslBG auch VwGH 19.12.2025, Ra 2025/09/0067, mwN).
22 Schon aufgrund des auch im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Vorbringens der revisionswerbenden Parteien im Verfahren konnte das Verwaltungsgericht nicht zu Recht von einem „unstrittigen“ Sachverhalt ausgehen, der durch eine Erörterung und Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung nicht weiter zu klären gewesen wäre.
23 Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehört es zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0089, mwN).
24 Sowohl hinsichtlich des Ausbildungsinhalts wie auch zur Frage des Sprachzertifikats war das Verwaltungsgericht daher gehalten, die für eine Entscheidung darüber erforderlichen Beweise in einer mündlichen Verhandlung aufzunehmen.
25 Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 20. Oktober 2025, Ra 2025/09/0055, u.a., auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, welcher Feststellungen es zur Beurteilung einer ausländischen Ausbildung und zu deren Vergleich mit der korrespondierenden österreichischen Ausbildung bedarf und dass das Verwaltungsgericht für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen hat.
26 Indem das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah, belastete es seine Entscheidung bereits aus diesem Grund mit einem Verfahrensmangel. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung ist zudem eine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels nicht vorzunehmen (vgl. auch dazu VwGH 19.12.2025, Ra 2025/09/0067, mwN).
27 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
28 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. März 2026
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