W212 2340317-1/6EW212 2340316-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX und 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, der Minderjährige gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2026, Zlen.: 1.) XXXX und 2.) XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1), eine volljährige syrische Staatsangehörige, ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 2), ebenfalls syrischer Staatsangehöriger. Gemeinsam werden sie als beschwerdeführende Parteien (im Folgenden: BF) bezeichnet.
2. Die BF 1 stellte am 14.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Laut dem vorliegenden EURODAC-Treffer (Kategorie 1) stellte die BF 1 am 31.05.2024 in Bulgarien einen Asylantrag.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.07.2025 gab die BF 1 an, dass sie Syrien 2015 zu Fuß verlassen habe und sich zehn Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Danach sei sie neun Monate in Bulgarien aufhältig gewesen und sodann über eine unbekannte Route nach Österreich gereist, wo sie sich seit 13.07.2025 aufhalte. In Bulgarien habe sie Asyl erhalten, sie wolle aber bei ihrem Ehemann in Österreich leben. Ihr Ehemann habe auch ihre Reise organisiert. Sie sei nicht schwanger.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.07.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 24.07.2025 gab die bulgarische Dublinbehörde bekannt, dass das Wiederaufnahmegesuch nicht akzeptiert werden könne, weil der BF 1 in Bulgarien mit Entscheidung vom 28.08.2024 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
3. Am XXXX wurde der BF 2 in XXXX geboren. Aus der Geburtsurkunde ergibt sich, dass die BF 1 die Mutter und der in Österreich asylberechtigte syrische Staatsangehörige XXXX der Vater des BF 2 seien. Die Geburtsurkunde langte am 31.10.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, wodurch der Antrag auf internationalen Schutz für den BF 2 als gestellt und eingebracht gilt.
4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Zulassungsverfahrens am 24.02.2026 gab die BF 1 an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Weiter gab sie an, dass ihr Sohn gesund sei, die Geburt gut verlaufen sei und sie im neunten Monat entbunden habe. Ihr Ehemann XXXX sei der Vater ihres Kindes.
Ihr Ehemann lebe seit 2022 in Österreich, sei asylberechtigt und arbeite als Maler. Sie lebe mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern besuche ihn nur. In der Türkei habe sie kurz mit ihm zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann in der Türkei am 01.06.2022 traditionell geheiratet; die Ehe sei standesamtlich am gleichen Tag in Syrien bestätigt worden. Kennengelernt habe sie ihn zwei Monate vor der Ehe, als sie eine Ausbildung als Schneiderin gemacht habe, da er dort ebenfalls gearbeitet habe. Ihr Ehemann habe eine zweite Frau gehabt, welche mit ihren drei Kindern beim Erdbeben in der Türkei im Februar 2023 verstorben sei. Vor ihrer Einreise nach Österreich habe die BF 1 ihren Ehemann zuletzt an Silvester 2024/2025 gesehen, da er sie für zwei Wochen in Bulgarien besucht habe. Nunmehr sehe sie ihn einmal wöchentlich und telefoniere täglich mit ihm. Aktuell lebe sie aufgrund der Krankenversicherung im Camp. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann bestehe nicht; sie erhalte manchmal ein wenig Geld, 50 Euro im Monat, von ihm.
Ansonsten habe sie einen Onkel mütterlicherseits in Österreich, der in Wien lebe und asylberechtigt sei. Ihre Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder würden in Deutschland leben.
Auf Vorhalt der Mitteilung der bulgarischen Behörden zu ihrem Status als subsidiär Schutzberechtigte bestätigte sie diesen Umstand. Weiter gab sie auf Vorhalt, dass sie in ihrer Erstbefragung am 14.07.2025 angegeben habe, nicht schwanger zu sein, aber ihr Sohn am XXXX auf die Welt gekommen sei, an, dass sie nicht gefragt worden sei, ob sie schwanger sei. Zudem wurde ihr vorgehalten, dass ihr Ehemann in seiner Erstbefragung am 17.07.2022 die mit der BF 1 (angeblich) am 01.06.2022 geschlossenen Ehe nicht erwähnte und auch, dass er in seiner Einvernahme am 11.04.2023 den (angeblichen) Tod seiner Frau und der gemeinsamen Kinder im Februar 2023 nicht angab und zudem sagte, dass er nur einmal verheiratet sei. Dazu gab die BF 1 jeweils an, sie wisse nicht, warum ihr Ehemann so geantwortet habe; er habe geantwortet, nicht sie.
Die BF 1 legte einen Ehevertrag mit deutscher Übersetzung und einen Mutter-Kind-Pass vor. Nach der beglaubigten Übersetzung dieses Ehevertrags (vgl. AS 183, Original AS 187) sei die Ehe zwischen den genannten Ehepartnern am 01.06.2022 in Deutschland rechtsgültig zustande gekommen. Die BF 1 gab an, noch nie in Deutschland gewesen zu sein und diesen Umstand nicht erklären zu können. Der Vertrag sei ihrem Mann eine Woche vor der Entbindung von dessen Cousin aus Deutschland geschickt worden.
5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass die BF 1 in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt sei und dass davon auszugehen sei, dass diese daher dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Auch sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen gewesen, da im Fall der BF 1 keine dieser Gründe ersichtlich gewesen seien. Auch wurde ausgeführt, dass die Außerlandesbringung der BF 1 keine ihrer in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen würde. So bestünden aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben Zweifel an der traditionellen Heirat und auch daran, dass XXXX der Vater ihres Kindes sei. Darüber hinaus bestehe auch zu dem in Österreich lebenden Onkel der BF 1 weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Daher lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor und Art. 8 EMRK stehe einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen.
Im Bescheid betreffend den BF 2 wurde verfahrenswesentlich folgendes festgestellt:
„Sie wurden am XXXX in Österreich geboren und sind gesund.“
„Wie vorne festgestellt wurden Sie in Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt.“
Beweiswürdigend ausgeführt wurde zudem folgendes:
„Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Bulgarien mit Schreiben vom 24.07.2025 ausdrücklich bereit erklärt hat, Ihre gesetzliche Vertreterin im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen, insbesondere hat sie in Bulgarien den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen bzw. Ihrer Mutter Ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Bulgarien verweigert werden. Eine Schutzverweigerung in Bulgarien kann daher auch nicht erwartet werden.“
6. Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung gegen die am 13.03.2026 zugestellten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF aufgrund ihrer familiären Bindungen in Österreich leben möchten und dass eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 8 bzw. Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch wurde auf die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags des BF 2 gemäß § 4a AsylG hingewiesen.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.04.2026 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Mit Beschluss vom 07.04.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat.
2. In den gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass die BF 1 in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte ist. In Österreich stellte sie dennoch erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Es ist unstrittig, dass der in Österreich geborene BF 2 jedoch nie in Bulgarien aufhältig war und dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Es ist daher festzuhalten, dass die Entscheidung im Fall des BF 2, die sich auf die Zurückweisung des Antrages gemäß § 4a AsylG 2005 stützt, keinen Bestand haben kann: Ein Schutzstatus des BF 2 in Bulgarien lässt sich weder aus einem EURODAC-Treffer, noch aus der Mitteilung der bulgarischen Behörde vom 24.07.2025 ableiten. § 4a AsylG 2005 kommt dem Wortlaut nach ausschließlich dann zur Anwendung, wenn einem Antragsteller in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dies ist im Fall des in Österreich geborenen minderjährigen BF 2 nicht zutreffend, weshalb sich die auf § 4a AsylG 2005 gestützte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz als rechtswidrig erweist. Es wird darauf verwiesen, dass § 4a AsylG 2005 auf das tatsächliche Bestehen eines Schutzstatus und nicht auf eine Prognoseentscheidung bzw. eine bestehende Möglichkeit für die Erlangung des Schutzstatus abstellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte im Falle des BF 2 ein Konsultationsverfahren mit der bulgarischen Behörde führen sowie eine Entscheidung – im Rahmen eines Dublin Verfahrens – auf Grundlage des § 5 AsylG 2005 treffen müssen.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem rezenten Erkenntnis vom 03.03.2026, E 3440-3441/2025 und E 3567-3568/2025, in einem vergleichbaren Fall betreffend ein Elternpaar mit zwei minderjährigen Kindern, wobei eines davon erst in Österreich geboren wurde, zunächst unter Zugrundelegung des klaren Wortlauts des § 4a AsylG festgehalten, dass es für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, ausschließlich darauf ankommt, ob dem Fremden in einem anderem EWR-Staat oder in der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. In dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall wurde der § 4a AsylG jedoch entgegen dessen Wortlaut angewendet und verkannte das Bundesverwaltungsgericht dadurch grob die Rechtslage.
Wörtlich wurde ausgeführt wie folgt:
„Die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der daher auch (dort oder in einem anderen relevanten Staat) nicht der Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, angestellten Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer „Überstellung“ nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant; die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz (gestützt auf § 4a AsylG 2005) zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich.“
Konkretisierend wurde sodann festgehalten, dass die [dortigen] Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung verletzt wurden. Da dieser Mangel gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch auf die Entscheidungen der übrigen Beschwerdeführer durchschlägt, wurden auch die Erkenntnisse betreffend die übrigen drei Beschwerdeführer aufgehoben.
4. Im gegenständlichen Fall stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid des BF 2 (disloziert) fest, dass er in Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt sei. Dies entspricht, wie bereits ausgeführt, allerdings nicht den Tatsachen. Wie sich aus der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde des BF 2 ergibt, wurde er am XXXX in Österreich geboren. Am 31.10.2025 wurde für ihn durch Einlangen der Geburtsurkunde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF 2 ist daher in Bulgarien (noch) nicht schutzberechtigt.
Weiter stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des BF 2 fest, dass seine gesetzliche Vertreterin in Bulgarien den Status einer subsidiär Schutzberechtigten habe und dass sich Bulgarien ausdrücklich bereit erklärt habe, diese im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen. Es sei daher nicht zu erkennen gewesen, dass dem BF 2 [oder seiner Mutter] ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Bulgarien verweigert werden würden. Eine Schutzverweigerung in Bulgarien könne daher nicht erwartet werden.
Auch diese weitergehende Ausführung vermag die getroffene Feststellung nicht zu stützen, da hierbei über Zukünftiges und „Eventuelles“ gesprochen wird, nicht aber über eine vorliegende Tatsache. Zwar ist vor dem Hintergrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an seine Mutter damit zu rechnen, dass auch dem nachgeborenen BF 2 in Bulgarien aufgrund seiner Familieneigenschaft der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden wird. Dies ermächtigt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht dazu, bereits antizipierend und ohne Durchführung eines Asylverfahrens in Bulgarien bzw. ohne Zusicherung Bulgariens, dem BF 2 im Fall der Überstellung den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm die erforderlichen Dokumente auszustellen, festzustellen, dass der BF 2 in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigter sei. Eine solche „Prognosefeststellung“ widerspricht gemäß der obengenannten, rezent ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG.
Das Bundesamt hätte den Antrag auf internationalen Schutz des BF 2 demnach nicht auf Basis einer vermuteten zukünftigen Schutzgewährung durch Bulgarien zurückweisen dürfen.
Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage, ob Bulgarien dem BF 2 den Status eines Schutzberechtigten zuerkennt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung sowie einen Konventionsreisepass ausstellt, kann unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag des BF 2 auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen werden kann. Der Umstand, dass Asylwerbern nach einer Überstellung nach Bulgarien voraussichtlich ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant. Die Zuerkennung muss vielmehr bereits im Vorhinein feststehen. Dies kann durch Einholung einer Zusicherung Bulgariens, dem BF 2 im Fall der Überstellung Schutz zu gewähren, bewerkstelligt werden. Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen, insbesondere im Sinne einer Anfrage betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF 2 an Bulgarien, durchzuführen, um feststellen zu können, ob Bulgarien dem BF 2 diesen Status zuerkennen wird.
Die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind somit auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sind der gesetzlichen Vertreterin des BF 2 zur Kenntnis zu bringen und ihr ist hierzu Parteiengehör zu gewähren.
Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neue Bescheide für die BF 1 sowie den BF 2 zu erlassen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens für den Fall, dass dem BF 2 keine Zusicherung Bulgariens betreffend die Schutzgewährung erteilt wird, dieser Umstand auf das Verfahren der BF 1 durchschlägt.
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache – und insbesondere die Behebung der Ermittlungsmängel – nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
6. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.