JudikaturBVwG

I416 2314626-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
24. Juli 2025

Spruch

I416 2314626-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2025

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

und beschließt:

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den BF besteht eine in Rechtskraft erwachsene Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Staates Italien. Mit dem bekämpften Bescheid entzog ihm das BFA gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 das Taschengeld für 01.06.2025 bis 01.06.2026 (Spruchpunkt I) und aberkannte einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt II). Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen habe und dadurch das Zusammenleben mit den Bewohnern massiv gestört habe. Weites wurde ausgeführt, dass der BF trotz 2-maliger schriftlicher Ermahnung und Einvernahme durch die belangte Behörde sein Verhalten nicht geändert habe.

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, dass dem BF vier im Bescheid angeführte Vorfallsmeldungen nicht vorgehalten worden seien und seien die Verstöße nicht als massive Gefährdung zu werten. Die von der Behörde ausgesprochene 12-monatige Nichtgewährung des Taschengeldes sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht verhältnismäßig. Ein vorzeitiger Vollzug des Bescheids sei weder dringend geboten, noch verhältnismäßig, der Rechtsschutz gegen die Einschränkung könne nur dann wirksam sein, wenn vor einer drohenden Rechtsverletzung über die Zulässigkeit der Verhängung der Maßnahme entschieden werde.

3. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Eingabegebühr.

4. Am 23.07.2025 wurde in Anwesenheit der Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher der BF unentschuldigt fernblieb.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wird unter der Verfahrensidentität, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Libyen geführt.

Gegen den BF besteht seit 25.06.2025 eine rechtskräftige Zurückweisung gemäß § 5 AsylG 2005, da Italien für seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Der BF wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nach Italien rücküberstellt. Die Überstellungsfrist endet am 02.10.2025.

1.2 Dem BF wurde am 15.03.2025 die Hausordnung nachweislich ausgehändigt. Der BF wurde am 24.03.2025 von XXXX in die BBE XXXX verlegt, wobei dies aufgrund einer Anzeige wegen sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen erfolgte. Am 25.03.2025 wurde der BF von der BBE XXXX in die BBE XXXX verlegt. Am 26.03.2025 wurde der BF von der BBE XXXX abgemeldet, da er 24 Stunden abwesend war. Am 30.03.2025 wurde er wieder in die Bundesbetreuung aufgenommen.

Am 31.03.2025, wurde der BF erstmalig wegen der Nichteinhaltung der Hausordnung ermahnt und er auf die Rechtsfolgen im Falle von Wiederholungen hingewiesen. Dabei ging es um Verstöße gegen Punkt 9., Punkt 12. und Punkt 17. der Hausordnung. Am 01.04.2025 wurde dem BF im Rahmen der zweiten Ermahnung die Hausordnung erneut zur Kenntnis gebracht.

Der BF hat am 20.03.2025, 21.03.2025, 26.03.2025, 30.03.2025, 31.03.2025, 01.04.2025, 02.04.2025, 03.04.2025, 04.04.2025, 05.04.2025, 06.04.2025, 08.04.2025, dokumentierte Verstöße gegen die Hausordnung gesetzt.

Am 09.04.2025 wurde der BF von der belangten Behörde wegen der Nichteinhaltung der Hausordnung niederschriftlich einvernommen.

Der BF hat am 10.04.2025, 14.04.2025, 21.04.2025, 29.04.2025, 01.05.2025, 02.05.2025, 04.05.2025, 06.05.2025, 08.05.2025, 09.05.2025, weitere dokumentierte Verstöße gegen die Hausordnung gesetzt.

Am 12.05.2025 wurde der BF von der belangten Behörde wegen der Nichteinhaltung der Hausordnung erneut niederschriftlich einvernommen.

Der BF hat am 12.05.2025, 13.05.2025, 14.05.2025, 16.05.2025, 19.05.2025 und 19.05.2025, weitere dokumentierte Verstöße gegen die Hausordnung gesetzt.

Mit Bescheid der belangen Behörde vom 19.05.2025, wurde die bisher gewährte Grundversorgung eingeschränkt und dem BF das Taschengeld für den Zeitraum vom 01.06.2025 bis 01.06.2026 nicht gewährt; sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen ausgeschlossen. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2025 ausgehändigt.

Der BF hat sein Verhalten nicht geändert, jegliche Rücksichtnahme gegenüber den Mitbewohnern unterlassen und das Zusammenleben grob beeinträchtigt. Aus seinem Verhalten ist ersichtlich, dass er nicht im Geringsten daran interessiert ist, sich an die Hausordnung zu halten. Er hat mutwillig gegen die Hausordnung verstoßen und somit die Ruhe und die Ordnung in der Betreuungsstelle gestört und durch dieses Verhalten die eigene Sicherheit sowie die anderer Asylwerber gefährdet.

Der BF hat am 21.05.2025, 22.05.2025, 23.05.2025, 24.05.2025, 25.05.2025, 25.05.2025, 25.05.2025 26.05.2025, 27.05.2025, 31.05.2025, 08.06.2025, 09.06.2025, 11.06.2025, 21.06.2025, 23.06.2025, 23.06.2025, 24.06.2025, 26.06.2025, 28.06.2025, 28.06.2025, 01.07.2025, 10.07.2025, 14.07.2025, 22.07.2025 und 23.07.2025, dokumentierte Verstöße gegen die Hausordnung gesetzt, wobei es sich bei dem Vorfall am 10.07.2025 um eine Sachbeschädigung am Eigentum der BBU gehandelt hat und der Vorfall am 14.07.2025 seine Weigerung an der Einvernahme zu dieser Sachbeschädigung betraf und der Vorfall am 23.05.2025 seine Weigerung den Transport nach Innsbruck zur Beschwerdeverhandlung enthielt.

Der BF hat wiederholt gegen die Hausordnung Punkt 1A, 1B, 4, 6, 9, 12 verstoßen:

1. Allgemeines:

A.) Der Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung erfordert von allen Bewohnern im gemeinsamen Interesse ein großes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Jedes störende oder Anderen unzumutbare Verhalten ist zu unterlassen. Jede Handlung, die zu einer Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit Anderer führt, ist untersagt; fremdes Eigentum ist zu respektieren und pfleglich zu behandeln. Ein korrekter Umgangston getragen von gegenseitigem Respekt wird erwartet.

B.) Den zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen Anweisungen des Personals der Betreuungseinrichtung sowie der Behördenvertreter ist Folge zu leisten. Bei Störung des Hausfriedens oder einer drohenden Störung sind das Personal der Betreuungseinrichtung sowie die Behördenvertreter befugt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu treffen.

4. Sauberkeit und Hygiene: Für die Sauberkeit in den Wohnräumen sind die Bewohner selbst verantwortlich. Gemeinschaftlich genutzte Räume, Gänge und Sanitäranlagen sind sauber zu halten. Zur täglichen Entsorgung von Hausmüll, Abfällen, Essensresten etc. stehen die dafür vorgesehenen Behälter unter Bedachtnahme auf Mülltrennung zur Verfügung. Zeiten und Ort des Bettwäschewechsels und die Waschzeiten für private Wäsche erfragen Sie am Info-Point.

6. Nachtruhe: In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten.

Die Einhaltung der Nachtruhe verpflichtet jedenfalls jede Art von Lärm oder für andere Personen unzumutbares Verhalten zu vermeiden. Die Bewohner haben sich tunlichst in ihren Unterbringungsräumen aufzuhalten.

Eine Störung der Nachtruhe besteht insbesondere auch im Betreten und Verlassen der Betreuungsstelle innerhalb der Zeiten der Nachtruhe; dies ist daher tunlichst zu unterlassen. Der Zugangsbereich zur Betreuungseinrichtung bleibt während der Zeit der Nachtruhe geschlossen; das Betreten und Verlassen der Betreuungseinrichtung bedarf in dieser Zeit der Rücksprache und Anmeldung beim Tordienst (Zugangskontrolle). Zusätzlich bedürfen minderjährige Bewohner für ein Ausbleiben während der Zeit der Nachtruhe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

9. Standeskontrolle: Bei angekündigten Standeskontrollen haben alle Bewohner in ihren Unterkünften anwesend zu sein. Ein unentschuldigtes Fernbleiben führt allenfalls zur Entlassung aus der Grundversorgung. Gleiches gilt für eine mehr als 24 Stunden dauernde unentschuldigte Abwesenheit von der Betreuungsstelle.

Bei angekündigten Betreuungsbesprechungen besteht Anwesenheitspflicht.

12. Rauchen: Das Rauchen ist für die Bewohner innerhalb der Unterkunftsgebäude nur in den hierfür vorgesehenen Örtlichkeiten gestattet.

17. Tagesstruktur: Die Bewohner erhalten ein an die jeweilige Zielgruppe angepasstes Angebot an Tagesstruktur. Dieses umfasst auch die freiwillige Teilnahme an gemeinnützigen Tätigkeiten. Weiters werden Kultur- und Wertekurse sowie Nationengespräche angeboten, die rechtzeitig angekündigt werden und an denen die Teilnahme verpflichtend ist. Ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben kann allenfalls zu Einschränkungen der Grundversorgung führen

Der BF ist der anberaumten mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt und den nachgereichten Meldungen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse sowie die Beweiswürdigung dargelegt.

Der Sachverhalt ist unstrittig – die Aktenlage ist auch eindeutig – und wird in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerde beschränkt sich auf die rechtliche Frage der Verhältnismäßigkeit der von der Behörde getroffenen Maßnahme, und moniert fehlende Feststellungen zu einzelnen Verstößen gegen die Hausordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A1) Abweisung der Beschwerde:

Zur Einschränkung der Grundversorgung durch Entzug des Taschengeldes (Spruchpunkt I):

Nach § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 kann die Versorgung von (unter anderem) Asylwerbern eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wenn diese die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen fortgesetzt oder nachhaltig gefährden (Z. 1), gemäß § 38a SPG aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (Z. 2) oder in dieser einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen weiteren solchen begehen werden (Z. 3).

Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat nach Abs. 6 eine Anhörung des Betroffenen voranzugehen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Diese Anhörung ist insbesondere nicht möglich, wenn der Betroffene zwar dazu geladen wurde, jedoch nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

Zur Frage, ob ein grober Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt, lässt sich den Materialien entnehmen (55 stPNR XXII. GP, 114), dass das der Fall ist, wenn der Verstoß „geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören - wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern oder traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird - oder sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert - wie etwa die mutwillige erhebliche Beschädigung eines Einzelzimmers durch den dort untergebrachten Betreuten“. Für ein Verhalten, das für eine erhebliche Störung abstrakt geeignet ist, wird demnach vorausgesetzt, dass es die Aufrechterhaltung der Ordnung erheblich erschwert.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verstieß der BF nicht einfach nur mehrmals sondern zahlreichst gegen die Hausordnung, obwohl ihm diese bekannt war. Der Beschwerdeführer gefährdete durch sein zahlreich wiederholtes fortgesetztes Verhalten die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung nachhaltig.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen und gegenüber mehreren Personen in seiner Unterkunft ein äußerst aggressives verbales Verhalten an den Tag gelegt. Schon die Umstände, dass es um insgesamt 53 getrennte Vorgänge an unterschiedlichen Orten der Unterkunft ging, die zudem in zwei Fällen das Anrücken einer Polizeistreife auslösten, weist darauf hin, dass es sich um grobe Verstöße gegen die Hausordnung handelte, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung auch nachhaltig gefährdeten, indem der Beschwerdeführer den nötigen Respekt für die Anwesenden vermissen ließ, mehrfach für Unruhe sorgte und zudem Eigentum der Betreuungseinrichtung beschädigte.

Es mag sein, dass vereinzelte Verstöße gegen die Hausordnung, für sich nicht geeignet sind, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören oder die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht erheblich zu erschweren, in ihrer Vielzahl jedenfalls untergraben sie die Geltung der Hausordnung insofern, als die sanktionslose Hinnahme der zahlreichen Verstöße anderen Mitbewohnern signalisiert, dass die Hausordnung allenfalls als unverbindliche Richtlinie anzusehen ist, deren Einhaltung im Belieben des einzelnen stünde.

Die oben dargestellten Verstöße stellen daher aufgrund ihrer schier unfassbaren Vielzahl jedenfalls grobe, die Aufrechterhalten der Ordnung erheblich erschwerende Verstöße im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005 dar. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Z. 1 GVG-B 2005 erfüllt.

Nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL) können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Gemäß Abs. 5 werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard.

Der erste Vorfall am 20.03.2025, sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen am Bahnhof in XXXX , erregte zudem das öffentliche Interesse, da aufgrund dieses Vorfalles die Schule einen Bericht auf einer Plattform für Eltern veröffentlichte, weshalb bereits die Verlegung in eine andere Betreuungsstelle verfügt wurde. Trotzdem kam es, zu dem weiteren Geschehen und der Vielzahl an Verstößen innerhalb kürzester Zeit. Dem BFA kann unter diesen Umständen nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer zwölf Monate dauernden Sperre des Taschengeldes als erforderlich und angemessen ansah. Angesichts der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Betreuungseinrichtung ist seine grundlegende Versorgung in dieser Zeit nicht gefährdet.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe ihm weitere Verstöße nach der letztmaligen Einvernahme nicht vorgehalten und hätte der Beschwerdeführer vor Erlassung des hier interessierenden Bescheides über eine Einschränkung der Grundversorgung neuerlich vom BFA angehört werden müssen, ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, das dem BF durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt wurde zu weiteren Vorfällen Stellung zu nehmen, wobei der BF, durch seine selbst verschuldete Nichtteilnahme an der anberaumten mündlichen Verhandlung, seine erforderliche Mitwirkung unterlassen hat und sohin weder der Behörde bzw. dem erkennenden Gericht aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen ein Vorwurf gemacht werden (zB. VwGH 20.09.1999, 98/21/0138) kann. So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung – idR zu Lasten der Partei – berücksichtigt werden (zB VwGH 26.02.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172).

Zum Vorbringen der Verhältnismäßigkeit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF mehrmals und nachhaltig gegen die Hausordnung seiner Unterkunft verstieß, wobei er insbesondere zuletzt für eine Sachbeschädigung verantwortlich zeichnete. Es mag eben sein, wie auch schon angemerkt, dass es sich bei einzelnen Übertretungen mit Ausnahme des soeben angeführten Vorfalles lediglich um für sich allein gesehen nicht so schwere Verstöße handelt, jedoch wird durch die exorbitante Vielzahl der einzelnen Übertretungen und insbesondere die Wiederholung der immer gleichen Verstöße wie beispielsweise die Missachtung der Sperrstunde bzw. Nachtruhe in der Betreuungseinrichtung deutlich, dass der BF in Hinblick auf die zahlreichen Ermahnungen und Belehrungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungseinrichtungen kontinuierlich deren Autorität missachtet und keine Ansätze zeigt, sein Verhalten zu ändern.

Nochmals ist also abschließend festzuhalten, dass weder Verwarnung/Ermahnungen noch eine zweimalige Einvernahme vor der belangten Behörde den BF dazu veranlassten, sein Verhalten zu bessern; im Gegenteil, der BF verstieß danach und selbst nach der bescheidmäßigen Einschränkung der Grundversorgung wiederholt gegen die Hausordnung seiner neuen Unterkunft, sodass angesichts dessen der Entzug des Taschengeldes nunmehr das rechtlich gebotene Mittel darstellt.

Vor (all) diesem Hintergrund kann auch nicht einmal ansatzweise von einer Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme gesprochen werden.

Nach all dem erfolgte die Einschränkung der Grundversorgung in dem in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des BFA angeordneten Umfang zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher wie geschehen abzuweisen war.

Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

Zu A2) Abweisung des Verfahrenshilfeantrags:

Zum Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr ist zu prüfen, ob die Voraussetzung vorliegt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, was gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG, soweit dort nicht anderes bestimmt ist, nach der ZPO zu beurteilen ist, nämlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung von einer Betreuungseinrichtung betreut wird und seine damit Versorgung weiterhin sichergestellt ist, vermag die Bezahlung von € 30,-- Eingabegebühr den notwendigen Unterhalt nicht zu beeinträchtigen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch während des Beschwerdeverfahrens über zum Rauchen geeignete Substanzen verfügte, lässt nicht befürchten, dass ihm eine einfache Lebensführung unmöglich wäre, wenn er die Eingabegebühr entrichtet hat.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (bzw. der Zivilgerichte zur ZPO) ab. Die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.