Die Verletzung der Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verwirklicht den Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2a Z 2 FrPolG 2005, wenn überdies eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgte. Es ist allerdings davon auszugehen, dass dieser Schubhafttatbestand nur im Zulassungsverfahren zur Anwendung kommen soll und nach Erlassung einer mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundenen durchsetzbaren Ausweisung vom Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 verdrängt wird. (Hier: Es erweist sich jedenfalls als rechtens, dass gegen den Fremden, gegen den eine mit § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen worden war, nicht (auch) § 76 Abs. 2a Z 2 FrPolG 2005 als Schubhaftgrund herangezogen wurde.)
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