Spruch
W241 2291867-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zahl 1385051006/240241395, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 09.02.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragsstellung am 27.08.2023 in Kroatien sowie eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen einer Asylantragsstellung am 12.09.2023 in der Schweiz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 10.02.2024 gab der BF an, dass er Afghanistan im Sommer 2020 verlassen hätte und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Italien und die Schweiz nach Österreich gereist sei. In Kroatien und in der Schweiz seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Österreich sei sein Zielland, weil seine Freundin hier lebe.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) richtete sodann unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zu Kroatien am 28.02.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 13.03.2024 gaben die zuständigen kroatischen Behörden bekannt, dass Kroatien der Wiederaufnahme des BF nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zustimme.
4. Am 01.04.2024 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF an, dass er in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau wohne. Die Eheschließung sei per Internet erfolgt, als der BF sich in der Türkei und die Ehefrau sich in Österreich aufgehalten hätten. Sie hätten einander erst in Österreich persönlich kennen gelernt. In Kroatien habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben.
5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.04.2024 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 14.04.2023
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
(AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
- Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
- Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https: //asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
- MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
2. Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 13.04.2023
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Als „unbegleitete Minderjährige“ gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022) Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022). Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische 4 Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022). Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022). Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). 5 Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023).
Quellen:
-) AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asyl umineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
-) Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
-) HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https: //asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registratio n/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
-) MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroa tia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023
4. Non-Refoulement
Letzte Änderung: 13.04.2023
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
- FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
- ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
- SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
5. Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
- JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
- UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
5.1. Unterbringung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
5.2. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen „medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen“ gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls.
Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023
- SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publ ikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
- EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
Das BFA führte rechtlich begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der BF lebe mit seiner Ehefrau nach islamischem Recht im gemeinsamen Haushalt, von einer besonderen Beziehungsintensität zu dieser könne nicht ausgegangen werden, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien seien nicht zu erkennen. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.
6. In der Folge brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid in vollem Umfang angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass der BF mit seiner Ehefrau nach islamischem Recht verheiratet sei, weshalb nach Art. 9 Dublin-III-VO Österreich für das Verfahren zuständig sei. Die Ehe sei nach afghanischem Recht gültig geschlossen worden.
7. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 14.05.2024.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 21.08.2024 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Voraussetzungen von Eheschließungen in der Türkei ein.
10. Der BF gab zu dieser Anfragebeantwortung am 10.09.2024 eine Stellungnahme ab.
II. Das BVwG hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
- den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA und die Beschwerde
- aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Kroatien im angefochtenen Bescheid
- die Korrespondenz mit Kroatien.
2. Feststellungen:
2.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
2.2. Der BF reiste im Sommer 2020 über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Bosnien nach Kroatien, wo er am 27.08.2023 einen Asylantrag stellte. Anschließend reiste er über Italien und die Schweiz, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte, nach Österreich, wo er am 09.02.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.3. Am 28.02.2024 richtete das BFA aufgrund des EURODAC-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, das einer Wiederaufnahme des BF am 13.03.2024 gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zustimmte.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
2.4. Das BVwG schließt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor.
2.5. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
2.6. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin, einer in Österreich asylberechtigten afghanischen Staatsangehörigen, in einem gemeinsamen Haushalt. Diese Beziehung besteht seit der Einreise des BF nach Österreich im Februar 2024, das Paar lernte sich erst in Österreich persönlich kennen. Hinweise auf finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zwischen dem BF und seiner Angehörigen liegen nicht vor.
2.7. Der BF hat vor seiner Einreise nach Österreich nicht mit seiner Lebensgefährtin eine Ehe nach islamischem Recht geschlossen. Es liegt auch keine Eheschließung nach türkischem oder österreichischem Recht vor.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem Aufenthalt in Kroatien sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).
3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird ausgeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
3.3. Der BF legte für die von ihm vorgebrachte Ferntrauung nach islamischem Recht ein mit „Islamische Heiratsurkunde“ betiteltes Formular vor. Dieses ist mit 02.05.2023 datiert und sind darin die Daten des BF und seiner Lebensgefährtin eingetragen. Eine Eintragung für Datum und Ort der Eheschließung findet sich nicht. Unter den Unterschriften (laut Bezeichnung) des BF und seiner Lebensgefährtin finden sich drei weitere, mit 1. bis 3. Zeuge bezeichnete Unterschriften. Diese sind jedoch nicht leserlich und finden sich auf dem Schreiben auch keine weiteren Daten der Zeugen. Das Schreiben weist weiter einen Stempel auf, auf dem ein Name („ XXXX “) und eine Telefonnummer zu lesen sind. Eine Google-Suche durch das Bundesverwaltungsgericht ergab keine in Österreich lebende Person dieses Namens. Der Stempel enthält keine weiteren Informationen zu einer Person bzw. Institution.
Bei dem Schriftstück handelt es sich offenbar um ein selbst verfasstes Formular, da kein Aussteller, etwa ein Mullah oder eine ein anderer Amtsinhaber nach islamischem Recht, erkennbar ist. Die Unterschriften des BF und seiner Lebensgefährtin wurden eindeutig auch nicht zum angegebenen Zeitpunkt hinzugefügt, da sich der BF am 02.05.2023 laut eigenen Angaben noch in der Türkei aufhielt. Die Lebensgefährtin hielt sich zum Zeitpunkt der „Trauung“ in Österreich auf, wie sich aus den eigenen Angaben des BF ergibt. Da weder der angebrachte Stempel noch die angeführten Zeugen in irgendeiner Weise identifiziert werden können, ist dieses offenbar vom BF selbst oder seiner Lebensgefährtin verfasste Schrieben nicht geeignet, eine Eheschließung nach islamischem Recht vor der Einreise des BF nach Österreich nachzuweisen.
Dass eine Ferntrauung nach islamischem Recht nach türkischem Recht keine anerkannte Eheschließung darstellt, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.08.2024:
„1. Welche Voraussetzungen gelten in der Türkei für eine Eheschließung?
2. Müssen Personen, die nicht türkische Staatsbürger sind, besondere Formvorschriften erfüllen?
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das Gesetz 4721 des türkischen Zivilgesetzbuches die Grundlage für die Eheschließung in der Türkischen Republik darstellt. Darin werden, beginnend bei derartigen Antragstellung für eine Eheschließung, Voraussetzungen und Hindernisse für eine Eheschließung geregelt.
Eine Voraussetzung ist die generelle Heiratsfähigkeit. Die Personen müssen das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben, wobei ein Vormund oder ein Gericht der Ehe ab 16 zustimmen kann. Die Personen müssen geistig in der Lage sein eine Entscheidung treffen zu können.
Nahe Blutverwandtschaftsverhältnisse sind von der Ehe ausgeschlossen, ebenso wie die Ehe zwischen Adoptiveltern und -kindern, sowie mit Vorfahren oder Nachkommen eines vormaligen Ehepartners.
Nur zivile/ standesamtliche Zeremonien, die von autorisierten Beamten des Standesamtes durchgeführt werden sind rechtlich anerkannt. Religiöse Zeremonien haben für sich genommen keinen rechtlichen Status.
Für eine gültige Eheschließung müssen beide Parteien gültige Ausweispapiere vorlegen, z. B. einen Reisepass oder einen türkischen Personalausweis (Kimlik), und zwei Zeugen benennen.
Für Eheschließungen zwischen türkischen Staatsbürgern und ausländischen Staatsangehörigen gelten ähnliche Verfahren. Je nach Herkunftsland des ausländischen Staatsangehörigen können jedoch zusätzliche Dokumente, wie z. B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (CNI) oder eine konsularische Heiratsurkunde, erforderlich sein.
Das türkische Recht gilt auch für alle Heiratsverfahren von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Staatenlosen in der Türkei.
Laut Artikel 134 müssen der Mann und die Frau, die einander heiraten wollen, die Eheschließung beim Standesamt des Ortes, an dem einer der beiden wohnt, gemeinsam beantragen.
Laut Artikel 141 findet die Eheschließung in Anwesenheit des Standesbeamten und zweier erwachsener Zeugen, die die Urteilsfähigkeit besitzen, öffentlich im Standesamt statt. Auf Antrag der zu Trauenden kann die Zeremonie jedoch auch an einem anderen Ort stattfinden, den der Standesbeamte für angemessen hält.
Einzelquellen:
Das Generalkonsulat der Republik Türkei in Toronto berichtet am 28.1.2010, dass nach türkischen Ehevorschriften ein türkischer Staatsangehöriger und ein Ausländer oder zwei Ausländer mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit von den türkischen Behörden getraut werden können.
Zwei Ausländer mit der gleichen Staatsangehörigkeit können entweder von der Botschaft oder dem Konsulat ihres Landes oder von den türkischen Behörden getraut werden.
Alle von den türkischen Behörden geschlossenen Ehen unterliegen den einschlägigen Artikeln des türkischen Zivilgesetzbuches und den damit verbundenen Vorschriften.
Die zuständigen türkischen Behörden führen die Eheschließung nicht durch, unabhängig davon, ob es sich um Türken oder Ausländer handelt, wenn die Antragsteller nicht ihre Heiratslizenzen vorlegen können, die von den zuständigen Standesbeamten ihres jeweiligen Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ausgestellt wurden.
Das Konsulat führtfür eine legale Eheschließung folgende Voraussetzungen an:
1. Heiratsfähigkeit: Nur Personen, die geistig in der Lage sind, ein angemessenes Urteil zu fällen, dürfen eine Ehe eingehen. Geisteskrankheit ist daher ein Ehehindernis. Darüber hinaus muss eine Person das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben, um heiraten zu können.
2. Fehlende Blutsverwandtschaft: Die Eheschließung zwischen nahen Verwandten ist verboten.
3. Bereits bestehende Ehe: Die Monogamie ist einer der wesentlichen Grundsätze des türkischen Familienrechts. Eine zweite Ehe kann nur geschlossen werden, wenn die erste beendet ist.
4. Karenzzeit: Verheiratete Frauen, deren Ehe aufgelöst wurde, dürfen nicht vor Ablauf von dreihundert Tagen nach dem Datum der Auflösung heiraten.
5. Krankheit: Bestimmte Krankheiten stellen ebenfalls ein Ehehindernis dar.
Nur standesamtliche Eheschließungen, die von dazu befugten Eheschließungsbeamten vorgenommen werden, sind in der Türkei rechtsverbindlich.
Erforderliche Dokumente für die Eheschließung:
Der Antrag auf Eheschließung. Um das Eheschließungsverfahren einzuleiten, müssen der Bräutigam und die Braut einen Antrag auf Eheschließung einreichen. "Evlenme Beyannamesi"
Reisepass, Identitätskarte, Geburtsurkunde,
Gesundheitszeugnis. Für die Eheschließung ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Die Untersuchung kann in den vom türkischen Heiratsamt bestimmten medizinischen Kliniken durchgeführt werden. Jedes Heiratsamt verwendet für diese Untersuchungen andere Kliniken. Die Adressen dieser Kliniken müssen beim jeweiligen Heiratsamt erfragen werden. Der Bericht über die ärztliche Untersuchung enthält die Blutgruppe des Antragstellers und die Ergebnisse der Bluttests auf HIV, Hepatitis B und C sowie Syphilis und gibt an, ob der Antragsteller eine ansteckenden Krankheiten hat.
Vier Fotos von Braut und Bräutigam.
Eine Heiratsfähigkeitsbescheinigung. (ledig, geschieden, verwitwet). Es gibt in jedem Bürgermeisterbezirk ein Standesamt. Es muss beim zuständigen Bezirksheiratsamt das Formular "Heiratserklärung" (Evlenme Beyannamesi) eingeholt werden
Marriage in Turkey
Formalities
According to Turkish Marriage regulations, a Turkish national and a foreigner or two foreigners with different nationalities can be married by Turkish authorities.
Two foreigners ofthe same nationality can be married either by the offices of their own Country's Embassy or Consulate or by the Turkish authorities.
All marriages done by the Turkish authorities are subject to the relevant articles of the Turkish Civil Code and related regulations.
Whether they are Turkish or foreigners, Turkish relevant authorities do not conduct these marriages, unless the petitioners can provide their marriage licenses issued
by the proper Civil Status Registrars of his or her own Country, that they hold the nationality of, respectively.
Conditions for a legal Marriage
1-Capacity to marry: Only those persons who are of sound mental capacity to make fair judgments are allowed to marry. Mental illness is, therefore, a bar to marriage. In addition, a person must have reached the minimum age of 18 to marry.
2-Absence of consanguinity: Marriage between close relatives is prohibited.
3-Already existing marriage: Monogamy is one of the essential principles of Turkish family law. A second marriage can not be entered into unless the first is terminated.
4-Waiting period: Married women whose marriage has been dissolved cannot marry before the expiration of three hundred days from the date of dissolution.
5-Sickness: Certain medical conditions also constitute a bar to marriage.
Only civil marriages performed by authorized marriage officers are legally binding in Turkey.
Necessary documents for marriage:
1-Petition of the marriage. To start an action the groom and bride must file a petition of the marriage. "Evlenme Beyannamesi"
2-Passport, Identification card, birth certificate,
3-Health certificate.
A medical examination is required in order to marry. The examination may be performed in designated medical clinics determined by the Turkish Bureau of Marriages. Each marriage bureau will use different clinics for these tests. You will need to contact the marriage bureau of your choice for the addresses of these clinics. A report of medical examination includes applicant's blood type and results of blood tests for HIV, Hepatitis B C, and Syphilis and indicates that the applicant has no contagious diseases.
4-4 pictures belong to bride and groom.
5-Certificate of Capacity to Marry. (Single, divorce, widow or widowed.)
Each Mayoral District has amarriage bureau. Learn which district your residence falls and pick up a "Marriage Declaration" form (Evlenme Beyannamesi), from the Marriage Bureau. Below are selected Marriage Bureaus in Istanbul:
Beyoglu:Taksim,+90 (212) 243 2295
Besiktas:Ciragan Cad.Besiktas,+90 (212) 260 6497
Sisli:Abidei Hurriyet Cad. Yeni Adliye Binasi,+90 (212) 248 1069
Eminonu:Sarachane Mevkii, Eminonu, +90 (212) 520 2992
Fatih:Sarachane Mevkii, +90 (212) 526 2142
Uskudar:Dogancilar Cad., Bostan Sok. No:2,+90 (216) 333 0438
Bakirkoy:Sahilyolu, Bakirkoy, +90 (212)572 4686
Beykoz:Gumussuyu IETT Duragi, Beykoz,+90 (216) 331 0113
Kadikoy:Sogutlucesme Tren Istasyonu Karsisi,+90 (216) 418 4893
Republic of Türkiye Consulate General in Toronto (28.1.2010): Marriage in Turkey, https://toronto-cg.mfa.gov.tr/Mission/ShowInfoNote/121800, Zugriff 12.7.2024
Die Istanbuler Anwaltskanzlei Kurucuk Associates berichtet am 18.7.2023, dass das Rechtsinstitut der Ehe im türkischen Zivilgesetzbuch Nr. 4721 geregelt ist, in dem die Voraussetzungen und Verfahren für die Eheschließung in der Türkei festgelegt sind.
• Als wichtige Punkte hebt die Anwaltskanzlei hervor, dass eine Voraussetzungen für die Eheschließung ist, dass beide Parteien mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Für Personen zwischen 16 und 18 Jahren ist die Eheschließung jedoch mit der Zustimmung des Erziehungsberechtigten oder mit einem Gerichtsbeschluss möglich.
• In der Türkei sind zivile Zeremonien, die von autorisierten Beamten des Standesamtes durchgeführt werden, rechtlich anerkannt. Religiöse Zeremonien, z. B. von religiösen Führern, können zusätzlich zur zivilen Zeremonie durchgeführt werden, haben aber für sich genommen keinen rechtlichen Status.
• Für einegültige Eheschließung müssen beide Parteien gültige Ausweispapiere vorlegen, z. B. einen Reisepass oder einen türkischen Personalausweis (Kimlik), und zwei Zeugen benennen.
• Für Eheschließungen zwischen türkischen Staatsbürgern und ausländischen Staatsangehörigen gelten ähnliche Verfahren. Je nach Herkunftsland des ausländischen Staatsangehörigen können jedoch zusätzliche Dokumente, wie z. B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (CNI) oder eine konsularische Heiratsurkunde, erforderlich sein.
[…]
Marriage Laws in Turkey
Marriage is a legal institution governed by Turkish Civil Code No. 4721, which defines the requirements and procedures for marriage in Turkey. Here are some key points to know:
• Marriage Eligibility: To get married in Turkey, both parties must be at least 18 years old. However, for individuals between the ages of 16 and 18, marriage is possible with the consent of their legal guardian or a court decision.
• Civil and Religious Ceremonies: In Turkey, civil ceremonies conducted by authorized officials from the marriage registry office are legally recognized. Religious ceremonies, such as those conducted by religious leaders, can be performed in addition to the civil ceremony but hold no legal standing on their own.
• Legal Requirements: For a valid marriage, both parties must present valid identification documents, such as passports or Turkish identification cards (Kimlik), and provide two witnesses.
• Marriages with Foreign Nationals: Marriages between Turkish citizens and foreign nationals follow similar procedures. However, additional documentation, such as a certificate of no impediment (CNI) or a consular marriage certificate, may be required depending on the foreign national's country of origin.
[…]
Kurucuk Associates (18.7.2023): Marriage and Divorce Laws in Turkey: A Comprehensive Guide, https://www.kurucuk.com.tr/post/marriage-and-divorce-laws-in-turkey, Zugriff 12.7.2024
Der Verein zur Unterstützung und Solidarität von Flüchtlingen und Asylsuchenden berichtet am 1.12.2021, dass für alle Heiratsverfahren von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Staatenlosen in der Türkei das türkische Recht gilt. Nach türkischem Recht können ein türkischer Staatsbürger und ein Asylbewerber, ein Flüchtling oder ein Staatenloser bzw. zwei Asylbewerber oder Flüchtlinge unterschiedlicher Nationalität von den türkischen Behörden getraut werden. Alle Ehen, die von türkischen Behörden geschlossen werden, unterliegendem türkischen Zivilgesetzbuch und den einschlägigen Vorschriften.
Wo wird die Eheschließung vollzogen?
Die Eheschließungen werden von Eheschließungsbeamten in den Standesämtern der Gemeinden vorgenommen, und die Personen erhalten eine internationale Heiratsurkunde. Wie im türkischen Zivilgesetzbuch festgelegt, ist in der Türkei nur die offizielle (zivile) Ehe rechtlich anerkannt. Jede andere Art von Ehe als die Zivilehe wird in der Türkei nicht anerkannt. Die Generaldirektion für Migrationsmanagement, diedie Personalien von Ausländern in unserem Land aufnimmt, stützt sich jedoch auf die Erklärungen syrischer Staatsangehöriger, für die eine religiöse Eheschließung als gültig angesehen wird, wenn sie aufgrund des Krieges die erforderlichen Informationen/Dokumente nicht vorlegen können. Die Zivilehe ist wichtig, um die Rechte von Kindern und Ehegatten, insbesondere von Frauen, zu sichern.
Türkiye’de Evlenme Şartları
Türkiye’de sığınmacılara, mültecilere ve vatansız kişilere yönelik bütün evlilik usulleri için geçerli kanun Türk kanunlarıdır. Türk mevzuatına göre, bir Türk vatandaşı ile bir sığınmacı, mülteci veya vatansız bir kişi veya farklı uyruklardan iki sığınmacı veya mülteci Türk makamları tarafından evlendirilebilir. Türk makamları tarafından kıyılan bütün nikâhlar Türk Medeni Kanunu ve ilgili yönetmeliklere tabidir.
Nikah Nerede Kıyılır?
Nikâhlar belediyelerin evlendirme dairelerindeki nikâh memurları tarafından kıyılır ve kişilere uluslararası evlilik cüzdanı verilir. Türk Medeni Kanununda belirtildiği üzere Türkiye’de yalnızca resmi (medeni) nikâh yasal olarak tanınmaktadır. Resmi nikâh harici hiçbir nikâh türü Türkiye’de tanınmamaktadır. Ancak ülkemizde bulunan yabancı kişilerin kimlik kayıtlarını alan Göç İdaresi Genel Müdürlüğü, dini nikahın geçerli sayıldığı Suriye uyruklu kişilerin savaş sebebiyle gerekli bilgi/belgeleri sunamamaları halinde beyanlarını esas alır. Resmi nikâh, çocukların ve özellikle kadınlar olmak üzere eşlerin yasal haklarını güvence altına almak açısından önemlidir.
[…]
Mülteciler Derneği (1.12.2021): Türkiye’de Evlenme Şartları, https://multeciler.org.tr/turkiyede-evlenme/, Zugriff 17.7.2024
Die Generaldirektion für Bevölkerungs-und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten desInnenministeriums der Türkischen Republik berichtet über das Eheverfahren folgendes:
a-Aufgaben und Befugnisse des Standesbeamten auf dem Lande:
Der Standesbeamte ist in den Gemeinden der Bürgermeister oder der von ihm zu bestimmende Beamte und in den Dörfern der Dorfvorsteher. Das Ministerium kann die Direktionen für Bevölkerung und Staatsbürgerschaft der Provinzen, die Direktionen für Bevölkerung und Auslandsvertretungen sowie die Mufti-Büros der Provinzen und Bezirke ermächtigen, als Eheschließungsstandesbeamte zu fungieren. Handelt es sich bei einem der Ehepartner um einen Ausländer, sind die kommunalen Standesbeamten und Bevölkerungsdirektoren zur Eheschließung befugt.
b-Aufgabe und Ermächtigung des Eheschließungsstandesbeamten im Ausland:
Sofern die hiesige Gesetzgebung im Ausland anerkannt ist, liegen die Befugnisse und Pflichten des Eheschließungsstandesbeamten bei unseren ausländischen Vertretungen. Honorarkonsuln und Honorargeneralkonsulate sind nicht als Eheschließungsbeamte zugelassen.
a-Yurt İçinde Evlendirme Memurluğu Görev ve Yetkisi : Evlendirme memuru; belediye bulunan yerlerde belediye başkanı veya bu işle görevlendireceği memur, köylerde muhtardır. Bakanlık, il nüfus ve vatandaşlık müdürlüklerine, nüfus müdürlüklerine ve dış temsilciliklere, il ve ilçe müftülüklerine evlendirme memurluğu yetkisi ve görevi verebilir. Eşlerden birinin yabancı olması halinde evlendirmeye, belediye evlendirme memurlukları ile nüfus müdürleri yetkilidir.
b-Yurt Dışında Evlendirme Memurluğu Görev ve Yetkisi: Yurt dışında mahalli mevzuatın kabul etmiş olması şartı ile evlendirme memurluğu yetki ve görevi dış temsilciliklerimize aittir. Fahri konsolos ve fahri başkonsoloslukların evlendirme memurluğu yetkisi yoktur.
T.C. içişleri bakanlığı, Nüfus ve vatandaslik Isleri Genel Müdürlüglü (o.D.): Evlenme İşlemleri, https://www.nvi.gov.tr/evlenme-islemleri, Zugriuff 17.7.2024
Das Gesetzesinformationssystem des türkischen Präsidialamts hat das türkische Zivilgesetzbuch (Gesetz Nummer 4721, vom 22.11.2001) veröffentlicht. Darin werden Voraussetzungen und Hindernisse für eine Eheschließung geregelt, ebenso wie die Antragstellung und Registrierung einer Eheschließung.
(Anm.: für folgende Übersetzung wurde ein Übersetzungsprogramm herangezogen. Das türkische Original findet sich anschließend an die Übersetzung.)
TÜRKISCHES ZIVILGESETZBUCH
Gesetz Nummer : 4721
Annahmedatum : 22/11/2001
Veröffentlicht im Staatsanzeiger : Datum :8/12/2001 Ausgabe : 24607
Veröffentlicht in Düstur : Ordnung : 5 Band : 41
[…]
ZWEITER TEIL
EHEFÄHIGKEIT UND EHEHINDERNISSE
A. Voraussetzungen für den Erlaubnis
I. Alter
Artikel 124-Ein Mann oder eine Frau kann erst nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres die Ehe eingehen.
Der Richter kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen und aus einem sehr wichtigen Grund die Eheschließung eines Mannes oder einer Frau genehmigen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Wenn möglich, sind die Eltern oder der Vormund vor dem Urteil anzuhören.
II. Entscheidungsbefugnis
Artikel 125 -Wer nicht urteilsfähig ist, kann nicht heiraten.
III. die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters
1. über Minderjährige
Artikel 126-Ein Minderjähriger kann nicht ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters heiraten.
2. über eingeschränkte Personen
Artikel 127-Eine eingeschränkte Person darf nicht ohne die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters heiraten.
3) Antrag an das Gericht
Artikel 128-Der Richter kann nach Anhörung des gesetzlichen Vertreters, der die Zustimmung zur Eheschließung ohne triftigen Grund verweigert, die Eheschließung der minderjährigen oder beschränkten Person, die einen entsprechenden Antrag stellt, genehmigen.
B. Hindernisse für die Eheschließung
I. Verwandtschaft
Artikel 129 -Die Eheschließung zwischen folgenden Personen ist verboten:
1. zwischen Vorfahren und Nachkommen in gerader Linie; zwischen Geschwistern; zwischen Onkeln, Onkeln, Tanten und Tanten undNeffen,
2. zwischen einem der Ehegatten und dem Vorfahren oder Nachkommen des anderen, auch wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, aufgelöst worden ist,
3. zwischen dem Adoptierenden und dem adoptierten Kind oder zwischen einem von ihnen und den Abkömmlingen und dem Ehegatten des anderen.
II. frühere Ehe
1. der Nachweis der Beendigung
a. Generell
Artikel 130-Eine Person, die wieder heiraten möchte, muss nachweisen, dass ihre frühere Ehe beendet ist.
b. Im Falle der Abwesenheit
Artikel 131-Der Ehegatte der Person, deren Verschwinden festgestellt wurde, kann nicht wieder heiraten, es sei denn, das Gericht entscheidet über die Annullierung der Ehe.
Der Ehegatte der verschwundenen Person kann die Ungültigerklärung der Ehe zusammen mit dem Antrag auf Abwesenheit oder durch eine gesonderte Klage beantragen.
Bei einer gesonderten Klage ist die Ungültigerklärung der Ehe bei dem Gericht des Wohnsitzes des Klägers zu beantragen.
2) Wartezeit für die Frau
Artikel 132-Wurde die Ehe aufgelöst, so darf dieFrau erst nach Ablauf von dreihundert Tagen seit der Auflösung der Ehe heiraten.
Die Frist endet mit der Geburt des Kindes.
Das Gericht hebt diese Frist auf, wenn feststeht, dass die Frau aus ihrer früheren Ehe nicht schwanger ist, oder wenn die Ehegatten, deren Ehe aufgelöst wurde, erneut heiraten wollen.
III. psychische Erkrankungen
Artikel 133 -Geisteskranke dürfen nicht heiraten, es sei denn, es wird durch ein amtliches ärztliches Gutachten anerkannt, dass der Ehe keine medizinischen Nachteile entgegenstehen.
DRITTER TEIL
HEIRATSANTRAG UND TRAUUNG
A. Antrag
I. Der Antragsteller
Artikel 134-Der Mann und die Frau, die einander heiraten wollen, beantragen gemeinsam die Eheschließung beim Standesamt des Ortes, an dem einer von ihnen wohnt.
Der Eheschließungsbeamte ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der es eine Gemeinde gibt, oder der von ihm zu diesem Zweck zu bestimmende Beamte, in den Dörfern der Mukhtar.
II. Formular
Artikel 135-Der Antrag ist von den zu Trauenden schriftlich odermündlich zu stellen.
III. Dokumente
Artikel 136-Jeder Mann und jede Frau ist verpflichtet, dem Standesbeamten seinen/ihren Personalausweis und eine Abschrift des Standesamtes vorzulegen, wenn seine/ihre frühere Ehe aufgelöst wurde, die diesbezügliche Urkunde, wenn er/sie minderjährig oder beschränkt geschäftsfähig ist, eine schriftliche Erlaubnis, die durch die Unterschrift seines/ihres gesetzlichen Vertreters bestätigt ist, und ein ärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass er/sie nicht an einer Krankheit leidet, die der Eheschließung entgegensteht.
IV. Prüfung und Ablehnung des Antrags
Artikel 137-Der Standesbeamte prüft den Antrag auf Eheschließung und die ihm beizufügenden Unterlagen. Stellt er einen Mangel im Antrag fest, so vervollständigt er ihn oder lässt ihn vervollständigen.
Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt wurde oder dass eine der zu verheiratenden Personen nicht geschäftsfähig ist oder dass ein rechtliches Hindernis für die Eheschließung besteht, wird der Antrag auf Eheschließung abgelehnt und die Situation den zu verheiratenden Personen unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
V. Rechtsbehelf gegen die Ablehnung und gerichtliches Verfahren
Artikel 138-Jede der zu verheiratenden Personen kann gegen die ablehnende Entscheidung des Eheschließungsbeamten bei Gericht Einspruch erheben. Der Einspruch wird anhand der Unterlagen geprüft und endgültig entschieden.
Die Klagen gegen die Ablehnungsentscheidungen bezüglich des Vorliegens eines der absoluten Nichtigkeitsgründe werden jedoch in einem einfachen Gerichtsverfahren behandelt (...)[14].
B. Eheschließung und Registrierung
I. Voraussetzungen
1. die Erlaubnis zur Eheschließung
Artikel 139-Stellt der Eheschließungsbeamte fest, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen, oder wird die ablehnende Entscheidung durch das Gericht aufgehoben, so teilt er den zu Trauenden Datum und Uhrzeit der Eheschließung mit oder erteilt ihnen auf Antrag eine Heiratserlaubnis.
Die Heiratserlaubnis berechtigt die Heiratswilligen, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erteilung vor einem beliebigen Eheschließungsbeamten zu heiraten.
(2) Versäumnis der EheschließungSeth Abramson
Artikel 140-Der Standesbeamte kann die Eheschließung nicht vornehmen, wenn die Voraussetzungen fürdie Eheschließung nicht gegeben sind oder wenn seit der Einreichung der Unterlagen sechs Monate verstrichen sind.
II. Durchführung
1) Ort der Trauung
Artikel 141-Die Eheschließung findet in Anwesenheit des Standesbeamten und zweier erwachsener Zeugen, die die Urteilsfähigkeit besitzen, öffentlich im Standesamt statt. Auf Antrag der zu Trauenden kann die Zeremonie jedoch auch an einem anderen Ort stattfinden, den der Standesbeamte für angemessen hält.
2. die Form der Zeremonie
Artikel 142-Der Standesbeamte fragt jeden der Heiratswilligen, ob er die gegenseitige Eheschließung wünscht. Die Eheschließung wird vollzogen, sobald die Parteien dies mündlich bejahen. Der Beamte erklärt, dass die Ehe im gegenseitigen Einverständnis der Parteien gemäß dem Gesetz geschlossen wurde.
3) Familienurkunde und religiöse Zeremonie
Artikel 143-Nach der Eheschließung stellt der Eheschließungsbeamte den Eheleuten eine Familienurkunde aus.
Die religiöse Zeremonie der Eheschließung kann ohne Vorlage der Familienbescheinigung nicht durchgeführt werden.
Die Gültigkeit der Ehe hängt nicht von der religiösen Zeremonie ab.
C. Regelung
Artikel 144 -Das Eheschließungsverfahren, das Eheregister, der Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Eheschließung und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eheschließung werden durch eine Rechtsverordnung geregelt.
TÜRK MEDENİ KANUNU
Kanun Numarası : 4721
Kabul Tarihi : 22/11/2001
Yayımlandığı Resmî Gazete : Tarihi : 8/12/2001 Sayı : 24607
Yayımlandığı Düstur : Tertip : 5 Cilt : 41
İKİNCİ AYIRIM
EVLENME EHLİYETİ VE ENGELLERİ
A. Ehliyetin koşulları
I. Yaş
Madde 124-Erkek veya kadın onyedi yaşını doldurmadıkça evlenemez.
Ancak, hâkim olağanüstü durumlarda ve pek önemli bir sebeple onaltı yaşını doldurmuş olan erkek veya kadının evlenmesine izin verebilir. Olanak bulundukça karardan önce ana ve baba veya vasi dinlenir.
II. Ayırt etme gücü
Madde 125-Ayırt etme gücüne sahip olmayanlar evlenemez.
III. Yasal temsilcinin izni
1. Küçükler hakkında
Madde 126-Küçük, yasal temsilcisinin izni olmadıkça evlenemez.
2. Kısıtlılar hakkında
Madde 127-Kısıtlı, yasal temsilcisinin izni olmadıkça evlenemez.
3. Mahkemeye başvurma
Madde 128-Hâkim, haklı sebep olmaksızın evlenmeye izin vermeyen yasal temsilciyi dinledikten sonra, bu konuda başvuran küçük veya kısıtlının evlenmesine izin verebilir.
B. Evlenme engelleri
I. Hısımlık
Madde 129-Aşağıdaki kimseler arasında evlenme yasaktır:
1. Üstsoy ile altsoy arasında; kardeşler arasında; amca, dayı, hala ve teyze ile yeğenleri arasında,
2. Kayın hısımlığı meydana getirmiş olan evlilik sona ermiş olsa bile, eşlerden biri ile diğerinin üstsoyu veya altsoyu arasında,
3. Evlât edinen ile evlâtlığın veya bunlardan biri ile diğerinin altsoyu ve eşi arasında.
II. Önceki evlilik
1. Sona erdiğinin ispatı
a. Genel olarak
Madde 130-Yeniden evlenmek isteyen kimse, önceki evliliğinin sona ermiş olduğunu ispat etmek zorundadır.
b. Gaiplik durumunda
Madde 131-Gaipliğine karar verilen kişinin eşi, mahkemece evliliğin feshine karar verilmedikçe yeniden evlenemez.
Kaybolanın eşi evliliğin feshini, gaiplik başvurusuyla birlikte veya ayrıca açacağı bir dava ile isteyebilir.
Ayrı bir dava ile evliliğin feshi, davacının yerleşim yeri mahkemesinden istenir.
2. Kadın için bekleme süresi
Madde 132-Evlilik sona ermişse, kadın, evliliğin sona ermesinden başlayarak üçyüz gün geçmedikçe evlenemez.
Doğurmakla süre biter.
Kadının önceki evliliğinden gebe olmadığının anlaşılması veya evliliği sona eren eşlerin yeniden birbiriyle evlenmek istemeleri hâllerinde mahkeme bu süreyi kaldırır.
III. Akıl hastalığı
Madde 133-Akıl hastaları, evlenmelerinde tıbbî sakınca bulunmadığı resmî sağlık kurulu raporuyla anlaşılmadıkça evlenemezler.
ÜÇÜNCÜ AYIRIM
EVLENME BAŞVURUSU VE TÖRENİ
A. Başvuru
I. Başvuru makamı
Madde 134-Birbiriyle evlenecek erkek ve kadın, içlerinden birinin oturduğu yer evlendirme memurluğuna birlikte başvururlar.
Evlendirme memuru, belediye bulunan yerlerde belediye başkanı veya bu işle görevlendireceği memur, köylerde muhtardır.
II. Şekli
Madde 135-Başvuru, evlenecekler tarafından yazılı veya sözlü olarak yapılır.
III. Belgeler
Madde 136-Erkek ve kadından her biri, nüfus cüzdanı ve nüfus kayıt örneğini, önceki evliliği sona ermiş ise buna ilişkin belgeyi, küçük veya kısıtlı ise ayrıca yasal temsilcisinin imzası onaylanmış yazılı izin belgesini ve evlenmeye engel hastalığının bulunmadığını gösteren sağlık raporunu evlendirme memurluğuna vermek zorundadır.
IV. Başvurunun incelenmesi ve reddi
Madde 137-Evlendirme memuru, evlenme başvurusunu ve buna eklenmesi gereken belgeleri inceler. Başvuruda bir noksanlık görürse bunu tamamlar veya tamamlattırır.
Başvurunun usulüne uygun olarak yapılmadığı veya evleneceklerden birinin evlenmeye ehil olmadığı ya da evlenmeye yasal bir engel bulunduğu anlaşılırsa, evlenme başvurusu reddolunur ve durum evleneceklere yazıyla hemen bildirilir.
V. Redde itiraz ve yargılama usulü
Madde 138-Evleneceklerden her biri evlendirme memurunun ret kararına karşı mahkemeye başvurabilir. İtiraz, evrak üzerinde incelenip kesin karara bağlanır.
Ancak, mutlak butlan sebeplerinden birinin bulunduğuna ilişkin ret kararlarına karşı açılan davalar, basit yargılama usulüyle (…)[14] görülür.
B. Evlenme töreni ve tescil
I. Koşulları
1. Evlenme izni
Madde 139-Evlendirme memuru, evlenme koşullarının varlığını tespit ederse veya ret kararı mahkemece kaldırılırsa, evleneceklere evlenme gün ve saatini bildirir veya isterlerse evlenme izni belgesini verir.
Evlenme izni belgesi, verildiği tarihten başlayarak altı ay içinde evleneceklere herhangi bir evlendirme memuru önünde evlenebilme hakkı sağlar.
2. Evlenmenin yapılamaması
Madde 140-Evlenme koşullarının bulunmadığının anlaşılması veya belgelerin verilmesinden başlayarak altı ayın geçmesi hâlinde, evlendirme memuru evlenme törenini yapamaz.
II. Yapılışı
1. Tören yeri
Madde 141-Evlenme töreni, evlendirme dairesinde evlendirme memurunun ve ayırt etme gücüne sahip ergin iki tanığın önünde açık olarak yapılır. Ancak, tören evleneceklerin istemi üzerine evlendirme memurunun uygun bulacağı diğer yerlerde de yapılabilir.
2. Törenin şekli
Madde 142-Evlendirme memuru, evleneceklerden her birine birbiriyle evlenmek isteyip istemediklerini sorar. Evlenme, tarafların olumlu sözlü cevaplarını verdikleri anda oluşur. Memur, evlenmenin tarafların karşılıklı rızası ile kanuna uygun olarak yapılmış olduğunu açıklar.
3. Aile cüzdanı ve dinî tören
Madde 143-Evlenme töreni biter bitmez evlendirme memuru eşlere bir aile cüzdanı verir.
Aile cüzdanı gösterilmeden evlenmenin dinî töreni yapılamaz.
Evlenmenin geçerli olması dinî törenin yapılmasına bağlı değildir.
C. Yönetmelik
Madde 144-Evlenme işlemi, evlenme kütüğü, evlenmeye ilişkin yazışma ve evlenme ile ilgili diğer konular yönetmelikle düzenlenir.
[…]
T.C. CUMHURBAŞKANLIĞI MEVZUAT BİLGİ SİSTEMİ (8.12.2001): TÜRK MEDENİ KANUNU, https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuat?MevzuatNo=4721 MevzuatTur=1 MevzuatTertip=5, Zugriff 17.7.2024
3. Ist eine Ferntrauung (per Telefon oder Internet) in der Türkei rechtlich anerkannt?
Zusammenfassung:
Nachfolgend zitierter Quelle ist zu entnehmen, dass laut Artikel 141 des Gesetzes Nummer 4721 des türkischen Zivilgesetzbuchs die Eheschließung in Anwesenheit eines Standesbeamten und zweier erwachsener Zeugen, die die Urteilsfähigkeit besitzen, öffentlich im Standesamt stattfindet. Auf Antrag der zu Trauenden kann die Zeremonie jedoch auch an einem anderen Ort, den der Standesbeamte für angemessen hält, erfolgen.
Einzelquellen:
Das Gesetzesinformationssystem des türkischen Präsidialamts hat das türkische Zivilgesetzbuch (Gesetz Nummer 4721, vom 22.11.2001) veröffentlicht.
Laut Artikel 134 müssen der Mann und die Frau, die einander heiraten wollen, die Eheschließung beim Standesamt des Ortes, an dem einer der beiden wohnt, gemeinsam beantragen.
Laut Artikel 141 findet die Eheschließung in Anwesenheit des Standesbeamten und zweier erwachsener Zeugen, die die Urteilsfähigkeit besitzen, öffentlich im Standesamt statt. Auf Antrag der zu Trauenden kann die Zeremonie jedoch auch an einem anderen Ort stattfinden, den der Standesbeamte für angemessen hält.
Eine weitere Quelle berichtet, dass es nicht möglich ist eine formelle Trauung vorzunehmen, indem man einen Standesbeamten anruft.
(Anm.: für folgende Übersetzung wurde ein Übersetzungsprogramm herangezogen. Das türkische Original findet sich anschließend an die Übersetzung.)
TÜRKISCHES ZIVILGESETZBUCH
Gesetz Nummer : 4721
Annahmedatum : 22/11/2001
Veröffentlicht im Staatsanzeiger : Datum : 8/12/2001 Ausgabe : 24607
Veröffentlicht in Düstur : Ordnung : 5 Band : 41
[…]
ZWEITER TEIL
EHEFÄHIGKEIT UND EHEHINDERNISSE
[…]
DRITTER TEIL
HEIRATSANTRAG UND TRAUUNG
A. Antrag
I. Der Antragsteller
Artikel 134-Der Mann und die Frau, die einander heiraten wollen, beantragen gemeinsam die Eheschließung beim Standesamt des Ortes, an dem einer von ihnen wohnt.
Der Eheschließungsbeamte ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der es eine Gemeinde gibt, oder der von ihm zu diesem Zweck zu bestimmende Beamte, in den Dörfern der Mukhtar.
[…]
B. Eheschließung und Registrierung
[...]
II. Durchführung
1) Ort der Trauung
Artikel 141-Die Eheschließung findet in Anwesenheit des Standesbeamten und zweier erwachsener Zeugen, die die Urteilsfähigkeit besitzen, öffentlich im Standesamt statt. Auf Antrag der zu Trauenden kann die Zeremonie jedoch auch an einem anderen Ort stattfinden, den der Standesbeamte für angemessen hält.
[…]
C. Regelung
Artikel 144 -Das Eheschließungsverfahren, das Eheregister, der Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Eheschließung und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eheschließung werden durch eine Rechtsverordnung geregelt.
TÜRK MEDENİ KANUNU
Kanun Numarası : 4721
Kabul Tarihi : 22/11/2001
Yayımlandığı Resmî Gazete : Tarihi : 8/12/2001 Sayı : 24607
Yayımlandığı Düstur : Tertip : 5 Cilt : 41
İKİNCİ AYIRIM
EVLENME EHLİYETİ VE ENGELLERİ
[…]
ÜÇÜNCÜ AYIRIM
EVLENME BAŞVURUSU VE TÖRENİ
A. Başvuru
I. Başvuru makamı
Madde 134-Birbiriyle evlenecek erkek ve kadın, içlerinden birinin oturduğu yer evlendirme memurluğuna birlikte başvururlar.
Evlendirme memuru, belediye bulunan yerlerde belediye başkanı veya bu işle görevlendireceği memur, köylerde muhtardır.
II. Şekli
[…]
B. Evlenme töreni ve tescil
[…]
II. Yapılışı
1. Tören yeri
Madde 141-Evlenme töreni, evlendirme dairesinde evlendirme memurunun ve ayırt etme gücüne sahip ergin iki tanığın önünde açık olarak yapılır. Ancak, tören evleneceklerin istemi üzerine evlendirme memurunun uygun bulacağı diğer yerlerde de yapılabilir.
[…]
C. YönetmelikWien, 21. August 2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 15
Madde 144-Evlenme işlemi, evlenme kütüğü, evlenmeye ilişkin yazışma ve evlenme ile ilgili diğer konular yönetmelikle düzenlenir.
[…]
T.C. CUMHURBAŞKANLIĞI MEVZUAT BİLGİ SİSTEMİ (8.12.2001): TÜRK MEDENİ KANUNU, https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuat?MevzuatNo=4721 MevzuatTur=1 MevzuatTertip=5, Zugriff 17.7.2024
Die Stadtverwaltung von Bayrampasa, im Gebiet der Großstadtgemeinde Istanbul, gibt in einem FAQ zu häufig gestellten Fragen rund ums Heiraten an, dass es nicht möglich ist eine formelle Trauung vorzunehmen, indem man einen Standesbeamten anruft.
33-KANN ICH EINE FORMELLE TRAUUNG DURCHFÜHREN? KANN ICH IHREN BEAMTEN ANRUFEN, UM EINE FORMELLE TRAUUNG IN EINEM HOCHZEITSSAAL VORZUNEHMEN?
Nein, ein solcher Antrag ist rechtlich nicht möglich.
[…]
33-FORMALİTE NİKÂH KIYDIRABİLİRMİYİM? DÜĞÜN SALONUNA FORMALİTE NİKÂH KIYDIRMAK İÇİN MEMURUNUZU ÇAĞIRABİLİRMİYİM?
Hayır, böyle bir uygulama kanunen mümkün değildir.
[…]
Bayrampasa Belediyesi (o.D.): Evlendirme İşlemlerinde Merak Edilen Soru ve Cevaplar, https://bayrampasa.bel.tr/soru-ve-cevaplar-4671, Zugriff16.8.2024
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
4.1. Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
…
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
…
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idgF lauten:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 FPG idgF lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 2 lit g Dublin III-VO lautet:
„„Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
— der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,“
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel III beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Art. 9 Dublin III-VO lautet:
„Familienangehörige, die Begünstigte internationalen
Schutzes sind
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.“
Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“
Art. 17 Ermessensklauseln:
„Art. 17 (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“
Art. 18 lautet:
„Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“
Art. 20 Abs. 5 lautet:
„Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.“
Art. 23 lautet:
„Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat
ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. (3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde. (4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Art. 25 lautet:
„Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“
4.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt.
Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des BF ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde auf der Grundlage Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF.
4.3. Der BF brachte im Verfahren vor, dass er mit seiner Lebensgefährtin vor seiner Einreise nach Österreich eine Ehe nach islamischem Recht geschlossen habe, weshalb diese eine Familienangehörige des BF nach Art 9 Dublin-III-VO und Österreich somit für das Verfahren des BF zuständig sei.
Hier ist zunächst auf die oben angeführte Beweiswürdigung zu verwiesen, wonach das offenbar vom BF selbst oder seiner Lebensgefährtin verfasste Schreiben nicht geeignet ist, einen Nachweis über die vor der Einreise erfolgte Eheschließung zu erbringen.
Weiters ist beachtlich, dass der BF selbst angab, dass es sich bei der Eheschließung um eine „Ferntrauung“ per Internet gehandelt und er seine Lebensgefährtin erst in Österreich persönlich kennen gelernt habe. Nach dem österreichischen Ehegesetz ist eine nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobten eingegangene Ehe gem. §§ 17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 EheG nichtig. Im Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit bzw. die essentiell notwendige freie Zustimmung zur Eingehung einer Ehe erscheint im vorliegenden Fall, indem die „Ehegatten“ noch nie persönlichen Kontakt gehabt hatten, die gleichzeitige Anwesenheit beider Partner unabdingbar, da angesichts dieser Umstände die freie Zustimmung zur Eheschließung im Falle einer Stellvertretung nicht gewährleistet ist. Die Eheschließung mit einem Partner, zu dem man vorher gar keinen persönlichen Kontakt hatte, widerspricht ganz klar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und ist mit diesen unvereinbar. Hieraus folgt aus § 6 IPRG, dass für den österreichischen Rechtsverkehr die vom BF geschlossene Ehe in Abwesenheit seiner Partnerin jedenfalls als ungültig zu qualifizieren ist und sich der BF im Asylverfahren nicht auf die Bestimmungen des AsylG (vgl. § 34) und der Dublin III-VO (vgl. Art. 9 bis 11) berufen kann, die an das Vorliegen einer Ehe anknüpfen.
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass nach § 16 Abs. 2 IPRG bei Eheschließungen im Ausland die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt. Im vorliegenden Fall wurde behauptet, die Ehe sei per Ferntrauung geschlossen worden, während sich der BF in der Türkei, die Lebensgefährtin aber in Österreich aufgehalten habe. Die Formvorschriften des österreichischen Rechts sind schon durch die Tatsache, dass beide „Eheleute“ nicht an selben Ort anwesend waren, nicht erfüllt. Wie sich aus der oben zitierten Anfragebeantwortung ergibt, gilt dies auch für das türkische Recht.
Aus den Angaben des BF ergibt sich zweifelsfrei, dass Österreich bzw. die Türkei als „Ort der Eheschließung“ anzusehen sind, da der BF laut eigenen Angaben Afghanistan bereits 2020 verließ und die „Ferntrauung“ laut seinen Angaben zu einem Zeitpunkt stattfand, als sich der BF in der Türkei befand. Der „Ort der Eheschließung“ ist also entgegen den Angaben in der Stellungnahme vom 10.09.2024 weder zweifelhaft noch strittig.
Wenn in dieser Stellungnahme zur Familienangehörigeneigenschaft auf Art 2 lit g der Dublin-III-VO verwiesen wird, so wird verkannt, dass laut dieser Definition gerade keine Familienangehörigeneigenschaft vorliegt, da diese Bestimmung vorsieht, dass „die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat“, was im gegenständlichen Fall eindeutig nicht der Fall ist, da die „Ehe“ laut Angaben des BF erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan geschlossen wurde.
Art 9 Dublin III-VO sieht eine weitere Definition des Begriffs Familienangehöriger vor, dies setzt jedoch eine Prüfung der Familienangehörigeneigenschaft nach dem Recht des Ortes, an dem die Angehörigeneigenschaft begründet wurde, voraus. Der Stellungnahme lässt sich nicht entnehmen, weshalb im gegenständlichen Fall, in dem eine „Eheschließung“ in Österreich bzw. der Türkei erfolgte, ausschließlich afghanisches Recht zur Anwendung kommen sollte.
Abschließend sei erneut darauf hingewiesen, dass die oben angeführten Überlegungen ausschließlich theoretischer Natur sind und der Vollständigkeit der rechtlichen Beurteilung dienen, da für eine Eheschließung vor der Einreise des BF nach Österreich, und sei diese auch „nur“ nach islamischem Recht erfolgt, keine geeigneten Beweismittel vorgelegt wurden.
4.4. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
4.4.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
4.4.1.1. Kritik am kroatischen Asylwesen/der Situation in Kroatien:
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum kroatischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Die in der Beschwerde zitierten Berichte zu Kroatien sind daher nicht geeignet, den Länderberichten, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, substantiiert entgegenzutreten.
Schon vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien überstellt werden, aufgrund der kroatischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Das erkennende Gericht sieht entgegen dem Vorbringen des BF vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass es seit geraumer Zeit nun keine (VB 06.02.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023) gibt. Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 01.01.2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 01.02.2023). Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass sich die kroatische Dublinbehörde ausdrücklich bereit erklärt hat, den BF wiederaufzunehmen.
Der BF hat sich nach seinen eigenen Angaben nach nur kurz in Kroatien aufgehalten und ist gleich weitergereist, weshalb davon auszugehen ist, dass er kein Interesse daran gehabt hat, ein Asylverfahren in Kroatien zu führen und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen.
Zum Vorbringen, dass dem BF in Kroatien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU (so auch Österreich) gehalten sind, irregulär eingereiste Fremde einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme, die insbesondere für die Wahrung der Sicherheit der Mitgliedstaaten notwendig ist, und somit um einen zumutbaren Eingriff.
Eine den BF treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Den BF betreffend ist es auch nicht erforderlich, eine explizite Einzelfallzusicherung seitens Kroatiens im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR einzuholen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft hingegen einen volljährigen Mann ohne gesundheitliche Probleme und Sorgepflichten. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der kroatischen Behörde zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung des BF gebieten würde.
Wenn der BF vorbringt, nicht nach Kroatien zu wollen, so ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es obliegt nicht dem Asylwerber, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Kroatiens für das Verfahren des BF ergeben hat.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine den BF in Kroatien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
4.4.1.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Kroatien:
Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Es ist zu betonen, dass nicht primär relevant ist, welche Krankheiten beim BF vorliegen, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, im vorliegenden Fall nach Kroatien, unzumutbare, Art. 3 EMRK-verletzende Auswirkungen hat.
Der BF brachte vor, dass er gesund sei. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass bei ihm schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen oder er auf Dauer nicht reisefähig ist.
Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der BF im Zielstaat möglicherweise eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Kroatien unzumutbar erscheinen lässt.
4.4.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.
Wie festgestellt, lebt der BF seit seiner Einreise mit einer in Österreich asylberechtigten afghanischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft. Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich. Hinsichtlich der Begründung der Partnerschaft ist darauf hinzuweisen, dass diese zu einem Zeitpunkt erfolgte, als dem BF und seiner Partnerin der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bewusst gewesen sein musste. Nach eigenen Angaben lernte der BF seine Lebensgefährtin erst nach seiner Einreise nach Österreich persönlich kennen. Es steht daher fest, dass der BF vor seiner Ausreise nicht mit der nunmehrigen Partnerin im gemeinsamen Haushalt gelebt bzw. eine partnerschaftliche Beziehung gehabt hat. Das Paar ist, wie festgestellt, nicht verheiratet. Auch ist nicht ersichtlich, dass der BF auf die Hilfe seiner Lebensgefährtin im Alltag angewiesen wäre – eine finanzielle Unterstützung könnte sie ihm auch in Kroatien zukommen lassen. Seine Lebensgefährtin kann aufgrund ihrer Asylberechtigung den BF regelmäßig besuchen.
Der nur einige Monate dauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11).
Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Art. 8 EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Folglich würde die Überstellung des BF nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.
Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für den BF ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu seiner Lebensgefährtin vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessensabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
4.5. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
5.1. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.