Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Safaii gg. Österreich, Urteil vom 7.5.2014, Bsw. 44689/09.
Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK - Rückschiebung nach Griechenland nach der Dublin-VO.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein afghanischer Staatsbürger, und seine Frau kamen im August 2008 nach Österreich. Am 19.8.2008 beantragten sie Asyl. Die beiden waren von Afghanistan über den Iran nach Griechenland gereist. Dort hatten sie zunächst in einem Lager gelebt, in der Folge für beinahe drei Monate bei Schleppern, und dann in öffentlichen Parks. Der Bf. behauptet, dass er versucht habe, in Griechenland um Asyl anzusuchen, aber von der Polizei geschlagen und vertrieben worden sei. Er und seine Frau hatten keinen Zugang zu finanzieller Unterstützung und mussten deswegen in Parks leben, nachdem ihnen das Geld ausgegangen war. Nach vier gescheiterten Versuchen schafften es die Schlepper, den Bf. und seine Frau nach Österreich zu bringen.
In seinem Asylantrag in Österreich behauptete der Bf. im Wesentlichen, Probleme mit den Taliban in Afghanistan gehabt zu haben. Die Taliban hätten insbesondere acht Jahre zuvor zwei seiner Brüder gekidnappt.
Am 14.10.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Bf. zurück, weil Griechenland gemäß § 5 AsylG 2005 iVm. Art. 10 Abs. 1 der VO Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin-VO) für die Untersuchung des Antrags zuständig war, und ordnete seine Abschiebung nach Griechenland an. Es befand, dass dem Bf. bei Rückkehr dorthin keine Gefahr einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Da die Asylbehörden der anderen EU-Länder nicht aufgehört hätten, Asylwerber nach Griechenland zurückzuverbringen, kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht nötig sei, von der Souveränitätsklausel Gebrauch zu machen. Zudem hätten Leute, die zuvor noch keinen Asylantrag in Griechenland gestellt hatten und unter der Dublin II-VO dorthin verbracht wurden, vollen Zugang zu einem Asylverfahren.
Am 11.11.2008 wies der AsylGH die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall hätten die griechischen Behörden bereits festgestellt, dass der Bf. bei seiner Rückkehr nach Griechenland Zugang zu einem Asylverfahren haben würde. Unter Bezugnahme auf den Bericht der schwedischen Einwanderungsbehörde stellte der AsylGH fest, dass die Unterstützung für Asylwerber in Griechenland hinnehmbar war, da es diesen dort gestattet wäre zu arbeiten. Da auch keine Gefahr eines Refoulement bestehe, wäre der Bf. insgesamt keinem echten Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt, würde er nach Griechenland zurückverbracht.
Der VfGH lehnte eine Behandlung der Beschwerde mangels Erfolgsaussicht am 30.1.2009 ab; diese Entscheidung wurde dem Anwalt des Bf. am 11.2.2009 zugestellt.
Die Frau des Bf. wurde am 25.11.2008, der Bf. selbst am 8.4.2009 nach Griechenland abgeschoben. Sein Anwalt gab an, seither nichts mehr vom Bf. gehört zu haben, doch könne er über Freunde des Bf. Kontakt mit diesem aufnehmen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) durch seine Verbringung nach Griechenland. Weiters beschwert er sich unter Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) iVm. Art. 3 EMRK über einen fehlenden Zugang zum VwGH und eine falsche Beweiswürdigung durch die Asylbehörden.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 3 EMRK
(29) Die Regierung behauptete zum einen, dass die Beschwerde gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. a oder lit. c EMRK aus der Liste gestrichen werden solle, da der Aufenthaltsort des Bf. unbekannt sei. Zum anderen hätte der Anwalt des Bf. selbst angegeben, dass er mit diesem seit dessen Verbringung nach Griechenland am 8.4.2009 keinen weiteren Kontakt gehabt hätte, die Vollmacht aber vom 10.8.2009 stamme. Die Regierung warf daher die Frage auf, ob es noch gerechtfertigt ist, die Untersuchung der gegenständlichen Beschwerde fortzuführen.
(33) Im Fall Ebrahimi/A legte der gleiche Anwalt wie im vorliegenden Fall dem GH überhaupt keine Vollmacht vor. Da der Aufenthaltsort des Bf. unbekannt war, er den GH im Laufe des Verfahrens nie direkt kontaktiert hatte und es in der Akte keinen Hinweis darauf gab, dass der Bf. wünschte, ein Verfahren vor dem GH einzuleiten, kam der GH zum Schluss, dass die Beschwerde mangels eines Bf. zurückzuweisen war.
(34) Im vorliegenden Verfahren wurde dem GH hingegen eine unterzeichnete Vollmacht vorgelegt, zusammen mit dem gebührend unterzeichneten Beschwerdeformular. Zudem führte der Anwalt des Bf. ausreichende Gründe an, um zu erklären, warum das Datum auf der Vollmacht ein späteres war als jenes der Ausweisung des Bf. Aus den dem GH übermittelten Aufzeichnungen geht klar hervor, dass der Bf. seinen Anwalt explizit beauftragte, eine Beschwerde beim GH einzubringen. Die Vollmacht war vom Bf. unterzeichnet worden, bevor er nach Griechenland verbracht wurde. Es gibt also genügend Beweise für die Annahme, dass der Bf. in der Tat beabsichtigt hat, eine Beschwerde beim GH einzubringen.
(35) Was den aktuellen Aufenthaltsort des Bf. und den angeblichen Verlust des Kontaktes mit seinem Vertreter und damit mit dem GH angeht, ist festzuhalten, dass dies aus seiner Verbringung nach Griechenland im April 2009 resultierte und somit direkte Folge der staatlichen Handlungen war.
(36) Unter diesen Umständen weist der GH die Einrede der Regierung zurück, die Beschwerde aus der Liste zu streichen. Er gibt sich zufrieden, dass der Bf. die gegenständliche Beschwerde trotz seiner Verbringung nach Griechenland weiterzuverfolgen wünscht. Er sieht auch keinen Grund, den Fall nach Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK aus der Liste zu streichen. Da die Beschwerde auch nicht offensichtlich unbegründet oder aus anderen Gründen unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK in der Sache
(43) Am 2.12.2008 erließ der GH die Entscheidung K. R. S./GB, wo er keine Verletzung durch die Verbringung eines Iraners nach Griechenland feststellte, da angenommen wurde, dass Griechenland seine Verpflichtungen im Hinblick auf Rückkehrer und damit auf den Bf. erfüllen würde.
(44) In M. S. S./B und GR stellte der GH fest, dass die belgischen Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass dem Bf., einem afghanischer Asylwerber, der am 15.6.2009 von Belgien nach Griechenland verbracht worden war, keine Garantie gewährt wurde, dass sein Asylantrag von den griechischen Behörden angemessen untersucht werden würde. Durch seinen Transfer nach Griechenland hätten sie ihn wissentlich Haft- und Lebensbedingungen in Griechenland ausgesetzt, die eine erniedrigende Behandlung darstellten. [...]
(45) Hauptfrage der vorliegenden Beschwerde ist, ob die österreichischen Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Verbringung des Bf. nach Griechenland am 8.4.2009 Art. 3 EMRK verletzen würde, insofern als die Defizite bei den Anhalte- und Aufnahmebedingungen für Asylwerber und die Mängel des griechischen Asylverfahrens das Maß an Misshandlung erreichten, das von dieser Bestimmung verlangt wird.
(46) Der GH wendet sich zunächst den zur Zeit des Entscheidungsfindungsprozesses und des tatsächlichen Transfers des Bf. nach Griechenland verfügbaren Berichten zu. Der GH hat in M. S. S./B und GR die Existenz eines breiten Spektrums von Berichten aus verschiedenen Quellen anerkannt, die in regelmäßigen Abständen seit 2006 – und häufiger 2008 – erschienen, vor allem die vom UNHCR Ende 2007 und Anfang 2008 und vom Antifolterkomitee (CPT) im Hinblick auf die Anhaltebedingungen in Griechenland veröffentlichten. Aus diesen Berichten geht hervor, dass die Gesamtsituation für Asylwerber in Griechenland zur betreffenden Zeit unbeständig war und sich rasch entwickelte. Während sich in den fraglichen Informationen zweifellos ein zunehmend bedenkliches Bild von den Zugangsbedingungen zu Asylverfahren in Griechenland und den Lebens- und Anhaltebedingungen der Asylwerber dort zeigte, gab es zu dieser Zeit auch entgegengesetzte Signale, wie den Bericht einer von den schwedischen Behörden durchgeführten Untersuchungsmission und das Abgehen der norwegischen Behörden von ihrer Entscheidung, Rückschiebungen nach Griechenland auszusetzen. Daher entscheidet der GH, dass zum betreffenden Zeitpunkt die Information für die österreichischen Behörden umfassend, aber auch teilweise widersprüchlich in ihren Empfehlungen und Ergebnissen war. Außerdem begrüßte das Positionspapier des UNHCR vom 15.4.2008 zweifellos erneut die von der griechischen Regierung getätigten Schritte, um ihr Asylsystem zu verbessern, auch wenn es eindeutig empfahl, dass die Regierungen bis auf Weiteres von der Rückschiebung von Asylwerbern nach Griechenland Abstand nehmen sollten. Diese Berichte, die unterschiedliche Hintergründe haben, und von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen stammen, zeigen, dass es Bedenken hinsichtlich der Situation von Asylwerbern in Griechenland gab. Der GH weist jedoch darauf hin, dass die Informationen nicht kohärent waren und der Ausübung eines besonderen Ermessens nicht offenstanden.
(47) Diese Einschätzung eines sich entwickelnden, aber noch immer widersprüchlichen Informationsstandes spiegelte sich überdies in der Entscheidung des GH im Fall K. R. S./GB aus Dezember 2008 wider, in welcher er die Annahme bestätigte, dass Griechenland seine Verpflichtungen gemäß den einschlägigen EU-Richtlinien befolgen würde, einen Mindeststandard im Asylverfahren zu wahren und einen Mindeststandard für die Aufnahme von Asylwerbern zu bieten. Er betonte in dieser Entscheidung auch, dass sich ein Bf., wenn nötig, an den GH wenden und eine Beschwerde oder einen Antrag gemäß Art. 39 VerfO gegen Griechenland erheben konnte. Diese Entscheidung erging am 2.12.2008, kurz bevor der VfGH im vorliegenden Fall am 30.1.2009 entschied, die Beschwerde des Bf. nicht zu behandeln. Die Abschiebung des Bf. nach Griechenland am 8.4.2009 erfolgte ebenfalls nach der Entscheidung des GH und war daher nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des GH zur betreffenden Zeit.
(48) Überdies stellt der GH auch fest, dass zum Zeitpunkt der Verfahren des Bf. in Österreich und seines Transfers nach Griechenland scheinbar keiner der Mitgliedstaaten der EU entschieden hatte, eine generelle Aussetzung der Verbringung aller Asylwerber, und nicht nur der gefährdeten, nach Griechenland auszusprechen. Norwegen, das einzige Land, welches dies im Februar 2008 tat, kehrte im September 2008 zur Prüfung solcher Anträge im Einzelfall zurück. Außerdem hatte der UNHCR zur maßgeblichen Zeit kein Schreiben an die österreichischen Behörden gerichtet, in welchem er sie eindeutig bat, eine Rückschiebung der Asylwerber nach Griechenland zu unterlassen, wie er dies mit Belgien im April 2009 getan hatte. Auch wenn der UNHCR Belgien den Brief am 2.4.2009 übersandte, gibt es keinen Hinweis darauf, dass die österreichischen Behörden irgendein Wissen von dem Schreiben hatten, als der Bf. nach Griechenland verbracht wurde. Der GH maß diesem Schreiben eine entscheidende Bedeutung bei, als er im Fall M. S. S./B und GR Belgiens Bewusstsein für die Ernsthaftigkeit der Mängel in Griechenland nachwies.
(49) Schließlich, und wieder in Bezug auf die in M. S. S./B und GR festgelegten Kriterien, stellt der GH fest, dass der Bf. im Asylverfahren Zugang zu zwei In–stanzen hatte, welche seine Anträge im Bezug auf Griechenland in der Sache prüften und eine hinreichende Begründung lieferten, warum die österreichischen Behörden zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Rückschiebung des Bf. im Frühjahr 2009 nach Griechenland zulässig gewesen war.
(50) Während der GH es somit als erwiesen ansieht, dass sich die österreichischen Behörden im Frühjahr 2009 der gravierenden Mängel im griechischen Asylverfahren und bei den Lebens- und Anhaltebedingungen für Asylwerber bewusst waren, sieht er es nicht als erwiesen an, dass die österreichischen Behörden in Anbetracht aller Umstände hätten wissen müssen, dass diese Mängel die von Art. 3 EMRK verlangte Schwelle erreichten.
(51) Daraus geht hervor, dass die Rückschiebung des Bf. im April 2009 nach Griechenland gemäß der Dublin-VO keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK
(53) Der GH stellt fest, dass der Bf. Zugang zu Verfahren vor dem AsylGH und dann dem VfGH hatte. Art. 13 EMRK verlangt keine spezielle Form eines Rechtsbehelfs und verpflichtet den Staat daher nicht, im vorliegenden Fall einen Zugang zum VwGH zu ermöglichen. Diese Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig). [...]
(54) Die Rüge des Bf. betreffend die falsche Beweiswürdigung durch die Asylbehörden und das Fehlen einer mündlichen Anhörung vor dem AsylGH fällt unter Art. 6 EMRK. Im Einklang mit der Rechtsprechung des GH ist diese Beschwerde ratione materiae unvereinbar mit der Konvention und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur
K. R. S./GB v. 2.12.2008 (ZE)
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NL 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
Ebrahimi/A v. 1.10.2013 (ZE)
Sharifi/A v. 5.12.2013 = NL 2013, 440
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.5.2014, Bsw. 44689/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 200) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_3/Safaii.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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