Die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 kommt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt zum Tragen, was auch mit dem einschränkenden Charakter des § 12 Abs 2 AsylG 2005 gegenüber der mit dem faktischen Abschiebeschutz nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 einhergehenden Duldung - grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet - im Einklang steht (Hinweis ErläutRV zu § 12 AsylG 2005 (952 BlgNr 22. GP 40)). (Hier: Die dem Fremden für den 28. April 2010 angelastete Verletzung der Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 lag nicht vor, weil gegen ihn bereits am 26. April 2010 eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen worden war.)
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