BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2026, Zahl: XXXX , den Beschluss:
A) Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung wird gemäß Art. 43 Abs. 3 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.06.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 18.05.2026 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zuständig ist, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
2. Die gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 10.06.2026 zugestellten, Bescheid durch die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11.06.2026 eingebrachte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur (Nicht-)Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung
1. Zur maßgeblichen Rechtslage
1.1. Der angefochtene Bescheid, mit dem das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aufgrund einer Zuständigkeit Kroatiens nach der Dublin III-Verordnung gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 106/2022 die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet hat, wurde am 10.06.2026 erlassen.
Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage kam einer Beschwerde gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zu (§ 16 Abs. 2 Z 1 idF BGBl. I Nr. 56/2018). Diese konnte vom Bundesverwaltungsgericht unter den Voraussetzungen des § 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 84/2017 innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde (ausschließlich) von Amts wegen zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer war zur Einbringung eines auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrages nicht berechtigt (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
1.2. Mit 12.06.2026 wurde die Dublin III-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) ersetzt.
Art. 84 Abs. 2 AMMVO sieht im Hinblick auf Anträge auf internationalen Schutz, die – wie vorliegend – vor dem 12.06.2026 registriert wurden, vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013) erfolgt.
Da die AMMVO keine Übergangsbestimmung für das Verfahrensrecht normiert, sind die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ab 12.06.2026 (unabhängig vom Zeitpunkt der Registrierung des Antrages) nach dem Verfahrensrecht der AMMVO zu führen.
1.3. Art. 43 AMMVO regelt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Überstellungsentscheidungen (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 43
Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) […]
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4) – (5) […].“
1.4. Entsprechend der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kraft gewesenen Rechtslage (vgl. Punkt 1.1.) weist die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 BFA-VG (idF BGBl. I Nr. 84/2017) unter bestimmten Umständen innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde zuerkannt werden kann.
Die AMMVO regelt das Institut der aufschiebenden Wirkung in Art. 43 Abs. 3 davon abweichend dergestalt, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (bzw. eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung) durch das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen nicht mehr möglich ist, sondern eines entsprechenden Antrages bedarf. Wird ein solcher Antrag eingebracht, ist die Überstellung auszusetzen, bis die Entscheidung über den (ersten) Antrag auf Aussetzung ergangen ist.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass die (verfahrensrechtliche) Frage der aufschiebenden Wirkung (auch) in (Übergangs-)Verfahren, in denen sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung richtet, ab dem 12.06.2026 nach dem unmittelbar anwendbaren Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu beurteilen ist.
Ein Hinweis auf diese (absehbar) während des Laufes der Beschwerdefrist eintretende Änderung der Rechtslage ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides (bei dem es sich um eine Überstellungsentscheidung iSd Art. 26 Dublin III-Verordnung handelt) nicht enthalten.
Um in der vorliegenden Konstellation eine Rechtsschutzlücke zu vermeiden, ist die in der Beschwerde vom 11.06.2026 enthaltene „Anregung“, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes als Antrag auf Aussetzung des Vollzugs (bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) iSd – im Entscheidungszeitpunkt zur Anwendung gelangenden – Art. 43 Abs. 3 AMMVO zu deuten.
1.5. Unter welchen Voraussetzungen einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs stattzugeben ist, wird von der AMMVO und den nationalen Begleitbestimmungen (vgl. § 18 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026) nicht näher definiert. Es ist davon auszugehen, dass – vergleichbar mit der bisherigen Prüfung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 84/2017, der die Vorgängerbestimmung des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung umsetzte (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, Rn. 16 ff) – aufgrund der Aktenlage eine (Grob-)Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde bzw. einer mit der Durchführung der Überstellungsentscheidung verbundenen (Grund-)Rechtsverletzung vorzunehmen ist, jedoch keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu erfolgen hat.
2. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers beruht auf Art. 13 sowie Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung. Kroatien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers infolge eines ordnungsgemäß durchgeführten Konsultationsverfahrens ausdrücklich zugestimmt.
3. Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde zitierten Berichtslage zur relevanten Situation in Kroatien sowie unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. dazu EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und materiellen und medizinischen Versorgungsleistungen haben wird. Ein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in einen Drittstaat abgeschoben werden würde, lässt sich der Berichtslage nicht entnehmen. Ebensowenig ist begründet davon auszugehen, dass er in Kroatien mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sein wird.
Den Länderberichten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind (auch darüber hinaus) keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er im Fall einer Überstellung nach Kroatien der konkreten Gefahr unterliegt, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer erwähnte nicht, dass er in Kroatien von Gewalt oder anderen persönlichen Problemen betroffen gewesen sei und äußerte keine dahingehenden Befürchtungen für den Fall einer Überstellung (AS 6, 85, 87). Das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen oder sonstiger Vulnerabilitäten wurde nicht behauptet (AS 79).
Ebensowenig wurde das Bestehen familiärer oder maßgeblicher privater Bindungen in Österreich aufgezeigt. Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Einreise sieben Jahre lang keinen persönlichen Kontakt zu seinen hier aufhältigen Brüdern gehabt zu haben; sonstige Bindungen zu Österreich nannte er nicht (AS 83).
Dass der maßgebliche Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides iSd Art. 43 Abs. 1 lit. b AMMVO eine Änderung erfahren hat, ist nicht ersichtlich. Auch liegt kein Hinweis auf einen Anwendungsfall von Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO vor.
4. Es liegen daher keine Gründe für die Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung vor.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen einer Beschwerde in einer Übergangskonstellation wie der vorliegenden die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Überdies fehlt es bislang an Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 43 Abs. 3 AMMVO, insbesondere hinsichtlich der für die Entscheidung über einen solchen Antrag maßgeblichen Prüfungskriterien. Die Revision erweist sich daher auch insofern als zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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