L511 2291966-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein SUARA, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz vom 17.04.2024, Zahl: XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 10.12.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 14.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 13).
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit Bescheid vom 17.04.2024, Zahl: XXXX , diesen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III) (AS 159-455).
1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I des am 02.05.2024 zugestellten Bescheides mit Schreiben vom 12.05.2024 fristgerecht Beschwerde (AZ 481-492).
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 14.05.2024 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 (AS 1-491]).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch am 10.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen; das BFA verzichtete auf die Teilnahme (OZ 4).
2.2. Der Beschwerdeführer nahm auf Ersuchen des BVwG mit Schreiben vom 30.04.2026 Stellung zur aktuellen Situation in Syrien und aktuellen Länderinformationsquellen. Das BFA nahm dazu nicht Stellung (OZ 12-13).
3. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrbefürchtung befragt erstattete der Beschwerdeführer nachfolgendes zusammengefasstes Vorbringen:
In der Erstbefragung im Juni 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Sein Haus sei zerstört worden, es gebe keine Sicherheit und er wolle seine Familie in Sicherheit bringen. Im Falle der Rückkehr nach Syrien fürchte er sich vor einer Inhaftierung wegen der illegalen Ausreise (AS 21).
In der Einvernahme vor dem BFA im Jänner 2024 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er werde vom syrischen Regime gesucht, weil er XXXX gewesen und am 20.08.2012 desertiert sei. Seine Dienststelle sei circa 260 Kilometer von Damaskus entfernt in XXXX gewesen. Danach habe er bis Dezember 2019 in seinem Heimatort XXXX gelebt. Danach habe er bis zur Ausreise im Flüchtlingslager in XXXX gewohnt. Dort seien zuletzt alle ehemaligen XXXX rekrutiert worden. Er wollte dem entgehen und sei ausgereist (AS 82-84). Die Notregierung, welche zur Al-Nusra gehört habe, habe damals eine neue Regierung schaffen und Polizisten anstellen wollen. Er habe nie persönlich Kontakt mit dem Regime oder einer sonstigen Gruppierung gehabt (AS 85). Im Falle einer Rückkehr würde er wegen seiner Desertion vom Militär sofort zum Tode verurteilt werden (AS 86).
In der Beschwerde vom Mai 2024 wurde das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei XXXX stationiert gewesen. Am 20.08.2012 sei er aus Gewissensgründen vom Dienst desertiert. Sein Herkunftsort XXXX sei damals bereits in Rebellenhand gewesen und er habe dort mehrere Jahre unbehelligt leben können. Syrische und russische Truppen hätten 2019 seine Heimat angegriffen, zerstört und besetzt, weswegen der Beschwerdeführer im Dezember 2019 mit seiner Familie ins Flüchtlingslager XXXX geflüchtet sei, welches in einem von der HTS besetzten Teil der Provinz XXXX liege. Ende Februar 2022 sei er ausgereist. Bei einer Rückkehr fürchte er, vom syrischen Staat aufgrund Desertierens verhaftet und umgebracht zu werden (AS 482). Durch seine Flucht ins westliche Ausland und die Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet würde er als oppositionell eingestellt gelten und auch deshalb verfolgt werden (AS 486, 492).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2024 ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Al-Nusra-Front vor einiger Zeit bei seiner Frau gewesen sei und gefragt habe, ob er sich wieder dem Regime angeschlossen habe und ob er ein Verbündeter des Regimes sei und weshalb er nicht dortgeblieben sei und sich ihnen angeschlossen habe. Er gehe davon aus, dass die Al-Nusra-Front ihn am XXXX einsetzen wollte, da die meisten Personen, die sich der Al-Nusra-Front angeschlossen hätten, nicht lesen und schreiben könnten. Die HTS würde versuchen, ein moderates Bild in den Medien von sich zu geben, aber sie seien Islamisten. So müsse man aus Sicht der Al-Nusra mindestens einen 5 cm langen Bart tragen. Er wolle dies aber nicht, da er Laizist und kein Islamist sei (VHS 5). Auch habe er immer wieder aufgrund seines Aussehens und des Aussehens seiner Kinder bei den Grenzübergängen seine Herkunft aus Idlib durch Dokumente belegen müssen (VHS 6). Im Fall der Rückkehr nach Syrien könne es sein, dass die Al-Nusra-Front ihn töte oder inhaftiere, weil sie ihn auf Grund seiner Flucht als Verräter und Unterstützer des Regimes erachten (VHS 7-8). Im Fall der Rückkehr würde man ihn jedenfalls befragen und ihm auch vorhalten, dass seine Brüder noch in Deutschland seien. Diese haben aufgrund des Wehr-bzw. Reservedienstes in Deutschland Asyl bekommen. Sein älterer Bruder habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Die drei in Syrien aufhältigen Brüder hätten aber keine Probleme (VHS 9).
In der Stellungnahme vom 30.04.2026 wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer werde auf Grund seiner ehemaligen Tätigkeit als XXXX von der Übergangsregierung dem Assad-Regime zugerechnet und als Laizist/Säkularist als Oppositioneller wahrgenommen (OZ 13).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1984 geboren und Staatsangehöriger von Syrien. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Religionsgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX ( XXXX ) im Gouvernement XXXX . Er wurde dort geboren und wuchs dort auch auf. Nach Abschluss der AHS in der rund 12 Kilometer entfernten Stadt XXXX , absolvierte er von April 2003 bis Oktober 2004 eine neunmonatige XXXX , sowie eine Spezialausbildung für das XXXX in XXXX , Damaskus. Von Oktober 2004 bis August 2012 war der Beschwerdeführer für das XXXX zuerst XXXX Damaskus sowie ab Dezember 2009 an der irakisch-syrischen Grenze XXXX eingesetzt. Von Ende August 2012 bis Dezember 2019 lebte der Beschwerdeführer wieder in seinem Herkunftsort im Haus seiner Eltern und arbeitete auf deren Landwirtschaft. Aufgrund der Besetzung bzw. Zerstörung seines Herkunftsortes durch syrische und russische Truppen im März 2020 flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager an der Grenze zur Türkei in XXXX und lebte dort bis zum Verlassen Syriens.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder. Zwei Töchter lebten mit der Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember 2024 nach wie vor in einem Flüchtlingslager in XXXX an der türkisch-syrischen Grenze, wo auch sein Vater, drei ältere Brüder und eine Schwester lebten. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits 2016 verstorben. Seine Ehefrau arbeitet als Frisörin und unterhält vor Ort, sowie vom Vater des Beschwerdeführers, welcher als Landwirt mit Feigen und Oliven gehandelt hat, finanzielle Unterstützung. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt(e) über viele landwirtschaftliche Grundstücke in XXXX , welche aufgrund der Zerstörung des Herkunftsortes, nicht bewirtschaftet werden konnten. Der Beschwerdeführer verfügt auch über ein Haus in der Umgebung von Damaskus, hat jedoch aktuell keinen Zugriff darauf und weiß auch nicht, was damit passiert ist. (AS 13-15, 74-84, 115-117; 482; VHS 5-7)
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Februar 2022 und reiste im Oktober 2022 unrechtmäßig in Österreich ein und verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 02.05.2025. Am 20.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf, und es wurde kein Einreiseverbot gegen ihn erlassen. (AS 13, 19, 81; VHS 6; OZ 2, 6, 11)
1.2. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX stand von Beginn des Aufstandes gegen das Assad-Regime bis Februar 2020 unter der Kontrolle der syrischen Opposition, zunächst der FSA, später der al-Nusra-Front, welche in der HTS aufgegangen ist, und wurde von März 2020 bis November 2024 vom ehemaligen syrischen Regime zurückerobert. Im Zuge der Ende November 2024 einsetzenden Offensive erlangten das extremistisch-islamistische Bündnis Haiʾat Tahrir asch-Scham (auch Hay’at Tahrir ash-Sham; HTS) und seine Verbündeten Anfang Dezember 2024 wieder die Kontrolle über die Region. Zum Entscheidungszeitpunkt unterliegt der Heimatort des Beschwerdeführers dem Einflussbereich der aktuellen Regierung (VHS 7; online Kontrollgebietskarten, LIB 11).
1.3. Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, Syrien wegen des Krieges und der damit einhergehenden schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verlassen zu haben. Glaubhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2004 bis August 2012 als XXXX tätig war, vom Dienst desertierte und deswegen Bestrafung aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung seitens des ehemalige syrische Assad-Regime befürchtete (AS 21, 82, 85-86, 482-485; VHS 7).
Dem Beschwerdeführer droht zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedoch keine Verfolgung oder Bestrafung durch das im Dezember 2024 gestürzte syrische Assad-Regime.
1.4. Zur Rückkehrbefürchtung
Ebenso ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer laizistisch bzw. säkular eingestellt ist, keinen Bart tragen und sich weder der HTS anschließen noch an einem „islamischen Staat“ beteiligen wolle (VHS 5, 8). Nicht objektivierbar ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die aktuelle Situation in Syrien (und einer damit im Zusammenhang stehenden aktuellen Rückkehrbefürchtung) die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde wegen seiner säkulären Einstellung oder weil er sich der Jabhat Al-Nusra (Al-Nusra Front) und in weiterer Folge der HTS nicht angeschlossen habe und auch zukünftig nicht anschließen wolle, als Verbündeter des ehemaligen Assad-Regimes betrachtet werden und bei einer bei einer Rückkehr Verfolgung durch die HTS bzw. die aktuelle Regierung erleiden (VHS 5, 7-8).
1.5. Zur (verfahrensgegenständlich relevanten) Lage im Herkunftsstaat Syrien
1.5.1. Zur politischen Situation in Syrien
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara' von der Sanktionsliste der EU. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen. Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt. Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant (vgl. LIB 2-9).
Nordsyrien
In Nordsyrien bleibt die Sicherheits- und Machtlage sehr instabil. Teile des Grenzgebiets im Norden Syriens werden weiterhin von der Türkei kontrolliert. Dort üben türkische Behörden und das türkische Militär starken politischen, wirtschaftlichen und militärischen Einfluss aus. Etwa 10.000 türkische Soldaten sind in Regionen wie Afrin, Ra’s al-’Ain und Tell Abyad stationiert. Auch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) bleibt aktiv. Im Nordwesten Syriens verschärften sich die Spannungen zwischen der neuen syrischen Regierung und der alawitischen Bevölkerung. Nach Massakern an hunderten Zivilisten im März 2025 warfen alawitische Vertreter der Regierung vor, ihre Existenz zu bedrohen. Gleichzeitig bleiben Anhänger des früheren Assad-Regimes besonders in den Küstenregionen Latakia und Tartous aktiv und leisten teilweise bewaffneten Widerstand gegen die Regierung. In den Wüstenregionen von Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour stellt der sogenannte IS weiterhin ein Sicherheitsrisiko dar, kontrolliert jedoch keine festen Gebiete mehr. Im Nordosten Syriens kam es zu schweren Konflikten zwischen der syrischen Zentralregierung und den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF). Die kurdische Selbstverwaltung (DAANES) erkannte die neue syrische Regierung zunächst nicht an, da sie sich politisch nicht ausreichend vertreten fühlte. Anfang 2026 eskalierte die Lage militärisch. Regierungstruppen rückten gegen die SDF vor und übernahmen mehrere zuvor kurdisch kontrollierte Gebiete, darunter Teile Aleppos sowie später ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Die SDF verloren dort zunehmend die Unterstützung der arabischen Bevölkerung, viele lokale Gruppen wechselten auf die Seite der Regierung. Unter starkem militärischem Druck stimmten die SDF im Januar 2026 mehreren Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Diese sehen einen dauerhaften Waffenstillstand, die schrittweise Eingliederung der SDF in die syrischen Streitkräfte, die Übernahme wichtiger Einrichtungen und Ölfelder durch die Zentralregierung, die Wiederherstellung staatlicher Kontrolle über Grenzübergänge und Behörden, sowie Garantien für kurdische kulturelle Rechte vor. Die syrische Regierung erkannte außerdem erstmals offiziell die Kurden als gleichberechtigte Staatsbürger an. Kurdische Sprache und Kultur erhielten mehr Rechte, Nawroz wurde Nationalfeiertag und staatenlose Kurden sollen die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Trotz einzelner Verstöße gegen Waffenruhen entwickelte sich Anfang Februar 2026 eine vorsichtige Stabilisierung. Regierungstruppen rückten in Städte wie al-Hasaka und Qamishli ein, wobei kurdische Sicherheitskräfte zunächst teilweise bestehen blieben. Insgesamt führt die Entwicklung jedoch dazu, dass die bisherige kurdische Autonomie deutlich eingeschränkt und die Kontrolle Damaskus’ über den Nordosten Syriens gestärkt wird (vgl. LIB 11-14)
Machtanspruch und territoriale Kontrolle in Nordsyrien
Seit dem Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien aktiv und hat militärische Angriffe sowie Operationen wie Euphrat-Schild und Olivenzweig durchgeführt. Diese führten zur Kontrolle über wichtige Städte wie 'Afrin. Die Operation Friedensquelle hatte zum Ziel, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben. Im Zuge der Operation Friedensquelle, die als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen wird, begangen die Türkei und die Türkei-nahen Milizen schweren Menschenrechtsverletzungen und wurden Hunderttausenden Kurden vertrieben. Artikel 5 des am 10.03.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen den SDF und ash-Shara' und garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. ’Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht. Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern. Die nordöstliche Region Syriens ist ein Mosaik und besteht aus verschiedenen ethnischen Gruppen, darunter Araber, Kurden, Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften sowie Turkmenen, Tscherkessen und Armenier. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region Kobanê/Ain al-Arab ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die DAANES verfolgte progressive Ziele, was zu Spannungen mit Arabern führt. Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Der zentrale Konflikt zwischen der DAANES und der syrischen Zentralregierung besteht darin, dass die Kurden ein zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung Dezentralisierung ablehnt. Die SDF und die Übergangsregierung verhandeln seit Dezember 2024 über ein Abkommen zur Integration in ein geeintes Syrien. Am 10.03.2025 wurde ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens unterzeichnet, das die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vorsieht. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Im Mai 2025 zogen sich Teile der SDF aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud zurück, die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen und die Sicherheit wurde von den Asayesh gewährleistet. Die Gespräche zwischen der DAANES und der Übergangsregierung gerieten ins Stocken und ein letzter Vermittlungsversich scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf griff das syrische Militär gezielt die Stadtviertel in Aleppo an und die syrische Regierung übernahm schließlich die Kontrolle über diese. Berichten zufolge starben viele Menschen, und über 140.000 wurden vertrieben. Am 30.01.2026 erreichten die syrische Regierung und die SDF eine Waffenstillstandsvereinbarung und planten eine Integration der Sicherheitskräfte. Das Abkommen umfasst einen dauerhaften Waffenstillstand, den Rückzug beider Parteien aus größeren Städten und die Integration der SDF in die syrischen Ministerien. Auch die Übergabe strategischer Vermögenswerte und die Anerkennung kurdischer Bildungszeugnisse sind Teil der Vereinbarung. Das Lager al-Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben. Die kurdische Lokalpolizei wird weiterhin Sicherheitsoperationen durchführen, bis sie fusioniert. Der Einfluss der kurdischen Verwaltung wird dadurch stark reduziert. Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern. Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli, welche seit Dezember 2024 verstärkt wurde, und versucht von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben (vgl. LIB 24-29).
1.5.2. Zur Sicherheitslage in Syrien
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet (vgl. LIB 38-43).
Gewaltmonopol
Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein. Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist (vgl. LIB 9-10, 41-47).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. LIB 49).
Sicherheitsbehörden, Sicherheitskräfte und Neue Syrische Armee
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad.
Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt. Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich ist. Die Kurse erstrecken sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber zwischen 20 und 30 Jahre alt sein und mindesten einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie dürfen nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein. Mehr als 200.000 Menschen haben sich für den neuen Polizeidienst angemeldet, der sich im Aufbau befindet. Polizisten, die vor al-Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen „Versöhnungsprozess“ zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffen. [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen und Wehr- und Reservedienst.] Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate. Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischem Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird. Dem Gouverneur von Idlib zufolge gibt es bestimmte Kriterien für den Eintritt in die Polizei. Die Rekrutierung erfolgt durch Auswahl unter den Bewerbern, die sich auf Ausschreibungen für Polizeikurse melden. Die Rekruten werden vor Ausschüssen geprüft, die erforderliche Anzahl an Rekruten ausgewählt und an die Polizeischule überwiesen, wo die Ausbildung mindestens drei bis vier Monate dauert. Ohne einen Bildungsabschluss ist ein Eintritt in die Sicherheitskräfte unmöglich. Mehrere Angehörige der SNA kritisieren, dass die von der Übergangsregierung festgelegten Bedingungen für den Beitritt zu den neuen syrischen Sicherheits- und Militäreinrichtungen einen großen Teil der Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausschließen und diese gegenüber Mitgliedern des gestürzten Regimes und anderen neuen Freiwilligen benachteiligen. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS.
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange. Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen. In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben. Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Divisionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar. (vgl. LIB 99-109).
1.5.3. Umgang mit Minderheiten und oppositionellen Gruppierungen
(mutmaßlichen) ehemalige Assad-Anhänger
Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt. Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Die Kriterien für die Verfolgung früherer Regierungsmitglieder sind unklar. Individuen werden oft aufgrund von Gerüchten oder persönlichen Streitigkeiten festgenommen, ohne echte Beweise für Menschenrechtsverletzungen. In vielen Fällen ist die Unterscheidung schwierig, ob Personen aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren. Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig. Die neue Regierung weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Es wurden ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes verhaftet, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung. Im Jänner soll eine öffentliche Hinrichtung eines Assad-Unterstützers stattgefunden haben. Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Die Repressalien durch Gruppierungen, die der Übergangsregierung nahestehen, betrafen bislang in erster Linie ehemalige Beamte und Milizionäre niedrigen Ranges, die weiterhin in den lokalen Gemeinden verankert sind, während hochrangige Persönlichkeiten weitgehend von den Auswirkungen verschont geblieben sind. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht (vgl. LIB 204-206).
Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist.
Ash-Shara’ hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert. Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar.
Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde.
Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind (vgl. LIB 219-220).
Ethnische und Religiöse Minderheiten
Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenien, Turkmenen Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden. Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist
Die Übergangsregierungen wollen die Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger signalisieren, wobei wiederholte Gewaltausbrüche gegen Minderheiten ernste Zweifel daran aufkommen haben lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen. Die Gefährdung von Minderheiten sowie deren Schutz variiert je nach Gruppe und Region. Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor, in der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes. Mehrere Bestimmungen diskriminieren religiöse Minderheiten. Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge fühlen sich 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, nicht ausreichend von der Regierung vertreten. Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen dazu stehen, da es ein großes Tabu darstellt und sie die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft riskieren. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert (vgl. LIB 224-229).
1.5.4. Zur Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash-Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al-Qa'ida anschließen.
Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Schließlich entstand 2017 aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa’ al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und der Jabhat an-Nusra, die HTS, welche später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt wurde. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf.
(vgl. LIB 3, 128-131.).
1.5.5. Zur Lage in Idlib
Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide Die derzeitigen Bemühungen der Behörden um eine Übergangsjustiz konzentrieren sich auf Verbrechen aus der Zeit des Regimes, während die Verbrechen der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und der Oppositionsgruppen ignoriert werden. Einer Aktivistin zufolge wird die Übergangsjustiz durch die Menschenrechtsbilanz der neuen Führung erschwert, insbesondere in Idlib, das seit 2017 unter der Kontrolle der(ehemaligen) Opposition steht. Die derzeitigen Behörden waren an dem Krieg beteiligt. Die von der HTS und der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) betriebenen Gefängnisse sind nach wie vor überfüllt und viele Häftlinge werden noch immer vermisst. Über die Bedingungen in den HTS-Haftanstalten in Idlib und Nord-Aleppo liegen nur wenige Informationen vor. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind diese Haftanstalten überbelegt. Humanitäre Organisationen haben keinen Zugang zu den Haftanstalten der HTS. Die Organisation hat auch Fälle von Entführungen, Folter und standrechtlichen Hinrichtungen durch ehemalige bewaffnete Oppositionsgruppen in Aleppo und Idlib dokumentiert. Auch nach dem Sturz der Regierung von Bashar al-Assad leiden Opfer unter physischen und psychischen Folgen, während sie laut Amnesty International alarmierend wenig bis gar keine Unterstützung erhalten. Abtrünnige und Konvertiten riskieren die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft. Einer Quelle zufolge riskiert ein Abtrünniger, der sich in Idlib und im Norden des Gouvernements Aleppo offen zu seiner Abkehr bekennt, ermordet zu werden, während diese Person in Damaskus in bestimmten geschlossenen Kreisen vermutlich damit davonkommen würde. Keine der vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quellen konnte konkreten Beispiele nennen, bei welchen Atheisten und Abtrünnige des Islam nach der Machtübernahme Probleme hatten (vgl. LIB 63, 85, 145, 148, 229).
1.5.6. Auszug aus UNHCR Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik, Dezember 2024
Syrien befindet sich an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Es gibt jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit für Syrien, sich in Richtung Frieden zu bewegen, und für sein Volk, nach Hause zurückzukehren. Seit vielen Jahren besteht das UNHCR auf der Notwendigkeit, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für Flüchtlinge und Vertriebene zu schaffen, damit sie nach Hause zurückkehren können, und die derzeitige Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört auch die Beseitigung und/oder das Thematisieren neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden; umfangreiche humanitäre Hilfe und Soforthilfe, die von den Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie zurückerhalten, und Gebiete mit tatsächlicher und potenzieller Rückkehr im Allgemeinen bereitzustellen ist; und die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückführungen an Grenzübergängen und an Orten, an denen sich die Menschen für die Rückkehr entscheiden, zu überwachen. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich nach umfassender Information über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, mit denen die syrische Bevölkerung konfrontiert ist, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und die weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR jedoch vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; großflächige interne Verdrängung; Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten; eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, wobei in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte verzeichnet wurden, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten vorerst weiterhin auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige gewöhnliche Bewohner Syriens, einschließlich Palästinenser, die zuvor in Syrien wohnhaft waren, nicht gewaltsam in einen Teil Syriens zurückzuführen.
Das UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihren Hoheitsgebieten zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten. Während die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, können andere Risiken bestehen bleiben oder sich verstärken. Angesichts der rasch veränderten Dynamik und der sich wandelnden Lage in Syrien ist das UNHCR derzeit nicht in der Lage, den Asylentscheidern detaillierte Leitlinien für den internationalen Schutzbedarf der Syrer zur Verfügung zu stellen. Das UNHCR wird die Lage weiterhin genau beobachten, um detailliertere Leitlinien bereitzustellen, sobald die Umstände dies zulassen. Angesichts der derzeitigen Ungewissheit über die Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz durch syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, die ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung des Erlasses negativer Entscheidungen sollte so lange in Kraft bleiben, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage vorliegen, um eine umfassende Bewertung der Notwendigkeit vorzunehmen, einzelnen Antragstellern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Das UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 (VHS); Einsicht in die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur aktuellen Situation in Syrien (OZ 13); Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), beinhaltend insbesondere Erstbefragung (AS 11-23), Einvernahme (AS 71-91), Bescheid (AS 159-455) und Beschwerde (AS 481-491); Einsicht in die vorgelegten oder beigeschafften Unterlagen und Dokumente darunter insbesondere Identitätsdokumente (AS 39-49, 93-95); Schreiben über die Dienstfreistellung XXXX in Kopie (AS 99), Auszug der Website leaks.zamanalwsl.net (AS 101-103); Einsicht in Österreichische Datenregister (OZ 2, 10), darunter Zentrales Melderegister [ZMR], Strafregister der Republik Österreich [SA], Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres [IZR], Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich [GVS]; sowie Einsicht insbesondere in folgende länderspezifische Berichte: Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Syrien, COI-CMS Version 13, 28.02.2026 [LIB]; EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, March 2025 [EUAA COI], EUAA, Syria: Interim Country Guidance, June 2025 [EUAA CG]; Online Karten: www.cartercenter.org, Exploring Historical Control in Syria; syria.liveuamap.com; Syrien Nachrichten und Ereignisse; UNHCR, Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024.
2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Lebensumstände in Syrien (Pkt. 1.1) sowie zum fluchtkausalen Vorbringen (Pkt. 1.3) – Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime wegen Desertion XXXX – beruhen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem Gerichtsakt des BVwG. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende, in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt (AS 82, 85-86, 482-485; VHS 7). Zumal die Ausführungen auch in den vorgelegten (Personal-)Dokumenten Deckung finden und sich vor dem festgestellten Länderhintergrund nicht als unplausibel darstellen, werden diese als glaubhaft erachtet.
Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien seit 08.12.2024 besteht für den Beschwerdeführer nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr mehr, von diesem aufgrund der Desertion aus dem XXXX und der damit (unterstellten) oppositionellen Gesinnung, der Flucht ins westliche Ausland oder der Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet verfolgt zu werden.
2.3. Für die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte aktuelle Bedrohung bei einer Rückkehr nach Syrien durch die HTS bzw. die derzeitige syrische Regierung finden sich in den aktuellen Länderberichten keine Anhaltspunkte.
So lässt sich etwa weder aus den derzeit verfügbaren Länderinformationen noch aus den bisherigen Länderberichten ableiten, dass Personen wie der Beschwerdeführer (AS 84–85), die sich der HTS oder der damaligen Al-Nusra-Front in der Vergangenheit nicht angeschlossen haben oder aktuell nicht anschließen wollen, als oppositionell wahrgenommen werden oder ihnen eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird. So gibt es einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 08.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (vgl. LIB 220).
2.4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtung, sich aufgrund seiner Bildung und seiner Qualifikation bzw. Erfahrungen den Sicherheitsbehörden der HTS oder der neuen Regierung anschließen zu müssen oder im Fall der Weigerung bestraft oder gar hingerichtet zu werden (VHS 6, 8), lassen die aktuellen Länderinformationen weder auf eine systematische Zwangsrekrutierung schließen noch auf eine verpflichtende Einbindung ehemaliger Beamter in die neu geschaffenen Sicherheitsstrukturen, sondern zeichnen das Bild, dass eine Teilnahme am Polizeidienst auf freiwilliger Basis erfolgt und an formale Voraussetzungen, etwa ein geregeltes Auswahlverfahren und bestimmte Qualifikationen, gebunden ist. Hinweise auf Zwang, Bedrohung oder Repression gegenüber Personen, die sich einer solchen Bewerbung entziehen oder die Mitarbeit in staatlichen Institutionen ablehnen, ergeben sich hingegen nicht (vgl. LIB 101-102). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr zwangsweise für den Polizeidienst rekrutiert werden sollte oder im Falle einer Weigerung mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte.
In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 10 Jahre lang nach seiner Desertion aus dem aktiven Dienst des Assad-Regimes im überwiegend von der Al-Nusra-Front und der HTS kontrollierten Oppositionsgebiet ohne Probleme gelebt hatte, vermag auch nicht erkannt zu werden, dass der Beschwerdeführer – wie in der Stellungnahme vom Mai 2026 ausgeführt (OZ 13) – Gefahr laufen würde als ehemaliger Regierungsbeamter durch die nunmehrige Regierung willkürlich inhaftiert zu werden.
2.5. Wenngleich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er laizistisch bzw. säkular eingestellt sei, keinen Bart tragen und sich weder der HTS anschließen noch an einem „islamischen Staat“ beteiligen wolle (vgl. VHS 5, 8; OZ 13) Glauben geschenkt wird, so ist insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zehn Jahre im Einflussgebiet der HTS bzw. ihrer Vorgängerorganisation der Al-Nusra-Front lebte, ohne dort jemals in Konflikt mit diesen geraten zu sein oder Verfolgung erlitten zu haben (VHS 5-7), keine derart ausgelebte politische Überzeugung ersichtlich, die geeignet (gewesen) wäre, die Aufmerksamkeit der HTS oder der aktuellen Regierung auf sich zu ziehen.
Ergänzend geht aus den Länderberichten zur Lage vor dem Sturz des Assad-Regimes zwar hervor, dass die HTS in den von ihr kontrollierten Gebieten Vorschriften in Bezug auf die Kleidung, das Verhalten und die sozialen Interaktionen von Frauen und Mädchen erlassen hat, dass gegenüber erwachsenen muslimischen Männern bestimmte Kleidungs- oder Verhaltensregeln galten, ist den Länderberichten jedoch nicht zu entnehmen. Auch aus den aktuellen Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die derzeitige Regierung in Syrien gezielt gegen (religiös) liberale Männer vorgehen und diese einer Verfolgung aussetzen würden.
In diesem Zusammenhang ist zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom Mai 2026 (OZ 13), wonach Laut Country Guidance vom März 2025 eine Ablehnung oder Opposition gegen die Übergangsregierung von dieser als politische Überzeugung (political opinion) wahrgenommen werde, festzuhalten, dass sich dem aktuelleren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2026 folgend daraus jedoch – wie bereits zitiert – keine Gefahr ergibt, zumal der nunmehrige Präsident Ash-Shara’ keinen seiner neuen Gegner inhaftiert hat und diese zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten einige Menschen dazu ermutigt hat, sich zu organisieren (vgl. LIB 219-220).
2.6. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden sollte, weil aufgrund seiner Abwesenheit vermutet werde, dass er sich wieder dem Regime angeschlossen habe bzw. Verbündeter des Regimes sei (VHS 5).
Den Länderinformationen zu Folge gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. (vgl. LIB 463)
Der Vollständigkeit wegen ist noch darauf hinzuweisen, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen der Asylberechtigung seiner Brüder (in Deutschland) verfolgt werden sollte (VHS 9), da der Vater, die Geschwister sowie die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in Syrien leben, ohne einer Verfolgung wegen der Asylberechtigung der Brüder des Beschwerdeführers ausgesetzt zu sein (VHS 5, 8-9).
2.7. Die politischen Verhältnisse in der Herkunftsregion ergeben sich aus den online verfügbaren Kontrollgebietskarten Exploring Historical Control in Syria und syria lifemap sowie der diesbezüglichen Übersichtskarte im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB 11).
2.8. Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich sowie seine Unbescholtenheit und das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes (Pkt. 1.1) ergeben sich aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand (OZ 2, 10).
2.9. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Syrien (Pkt. 1.4) sowie der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sind insbesondere dem aktuellen Länderinformationsblatt Syrien vom 28.02.2026, den EUAA-Berichten vom März und Juni 2025, sowie der UNHCR Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember 2024 entnommen. Diese Berichte sind aktuell, zeigen ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild, stammen von seriösen staatlichen und unabhängigen Quellen, sodass auch kein Grund besteht, an diesen zu zweifeln. Auch die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Länderinformationsquellen nicht entgegengetreten (VHS, OZ 13).
3. Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 7 BFA-VG sowie dem AsylG. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
Zu A) Flüchtlingseigenschaft gemäß §3 AsylG 2005
3.1. Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 [Anmerkung: Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (§ 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§ 3 Abs. 5 AsylG 2005).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra2015/19/0143). Nach der jüngeren Ansicht des UNHCR reicht es aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 23.02.2016, Ra2015/20/0113 mit Literaturnachweisen von UNHCR, Hathaway/Foster und Marx).
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074). Unter Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter (ua) Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153).
3.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen – Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime wegen Desertion XXXX und der damit verbundenen (unterstellten) oppositionellen Gesinnung – zwar Glaubhaftigkeit zu, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zur aktuellen Lage in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes jedoch keine Gefahr mehr, von diesem aufgrund der Desertion sowie einer damit unterstellten oppositionellen Gesinnung, der Flucht ins westliche Ausland oder der Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet verfolgt oder bestraft und inhaftiert zu werden.
3.3. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die HTS bzw. die aktuelle Regierung könnte(n) ihm im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, war nicht objektivierbar (siehe dazu die Beweiswürdigung).
Aus den Länderfeststellungen ergeben sich zwar trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Der Beschwerdeführer ist jedoch vor beinahe 13 Jahren vom XXXX desertiert und lebte im Anschluss daran für zehn Jahre bis zu seiner Ausreise in einem überwiegend von der Al-Nusra-Front und der HTS kontrollierten Oppositionsgebiet, ohne einer Verfolgung oder Inhaftierung wegen seines Dienstes ausgesetzt gewesen zu sein. Er war nie politisch tätig und gehört auch nicht den Alawiten, Schiiten oder Christen an, die nach den Länderfeststellungen vermehrten Angriffen ausgesetzt sind. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist daher nicht festzustellen.
Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien, wonach er und seine Kinder aufgrund ihres nicht-syrischen fremden Aussehens bei Grenzübertritten kontrolliert worden seien und sich hätten ausweisen müssen, stellen ebenso wie das verpflichtende Tragen eines fünf Zentimeter langen Bartes keine Behandlung dar, die die Intensität einer Verfolgung erreicht. Einerseits ergeben sich aus den aktuellen Länderinformationen keine Hinweise darauf, dass die derzeitige Regierung in Syrien gezielt gegen (religiös) liberale Männer vorgehen und diese einer Verfolgung aussetzen würden, andererseits ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002).
In diesem Zusammenhang ist zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom Mai 2026 (OZ 13), wonach Laut Country Guidance [Anmerkung vom März 2025] eine Ablehnung oder Opposition gegen die Übergangsregierung von dieser als politische Überzeugung (political opinion) wahrgenommen werde, festzuhalten, dass sich dem aktuelleren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2026 folgend daraus jedoch – wie bereits zitiert – keine Gefahr ergibt, da der nunmehrige Präsident Ash-Shara’ hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert hat und die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten einige Menschen dazu ermutigt hat, sich zu organisieren (vgl. LIB 219-220).
3.4. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (und es ergibt sich auch sonst kein Hinweis darauf), dass er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtige Regierung in Syrien verweigert werden würde.
Es liegt somit keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben.
3.5. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien (UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht.
UNHCR plädiert darin dafür, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen, insbesondere das non-refoulement Prinzip zu beachten. Das Risiko einer Verfolgung durch die bisherige syrische Regierung habe zwar geendet, aufgrund der in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bestünden jedoch andere Risiken fort oder könnten zunehmen. Die vor diesem Hintergrund von UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr (Voluntary Returns) sowie von zwangsweisen Rückführungen (Moratorium on Forced Returns) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht relevant, da dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zukommt, was eine zwangsweise Rückführung nach Syrien ausschließt.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Flüchtlingskonvention keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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