JudikaturVwGH

Ra 2025/20/0235 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
EU-Recht
16. Juli 2025

Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist auch in Bezug auf Dublin-Verfahren dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Dies hat - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gemäß § 5 AsylG 2005, etwa infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages eines Familienangehörigen, nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Folge. Damit ist keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) verbunden. Fälle, die Mitglieder einer Kernfamilie betreffen, sind nämlich in der Regel schon von Art. 10 und Art. 11 Dublin III-Verordnung erfasst. Lediglich in Ausnahmefällen kommt daher die nationale Regelung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zum Tragen (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0192).