§ 5 AsylG 2005 idF des FNG 2014 und § 61 FrPolG 2005 stehen, wie sich schon aus den wechselseitigen Bezugnahmen ergibt, in einem engen normativen Zusammenhang (vgl. auch § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, wonach die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 mit einer - die Verbringung in einen anderen "Mitgliedstaat" ermöglichenden - Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden ist) und sollen insbesondere der Effektuierung des "Dublin-Systems" (nunmehr regelmäßig der Dublin III-VO) dienen (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004, VwSlg. 19086 A/2015). In diesem Sinn erfasst die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FrPolG 2005 - v.a. - jene Fälle, in denen wegen "Zuständigkeit eines anderen Staates", in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, während sich die Z 2 auf Konstellationen bezieht, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) "auf Grund der Dublin-Verordnung" in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004, VwSlg. 19086 A/2015).
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