Der Fremde unterlag schon zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht mehr der Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005, weil das Zulassungsverfahren mit der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache beendet war. Damit war aber nicht mehr der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2a Z 2 FrPolG 2005 heranzuziehen (Hinweis E 26. August 2010, 2010/21/0234). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 war nicht erfüllt, weil gegenüber dem Fremden keine Zurückweisung gemäß § 5 AsylG 2005 ergangen war. Richtigerweise wäre im Hinblick auf das Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 als Schubhaftgrund in Betracht gekommen.
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