W615 2310896-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2026, W615 2310896-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die revisonswerbende Partei – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 04.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2026 wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.03.2026, E 600/2026-7, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2026 erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 02.04.2026, E 600/2026-9, wurde die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026, Ra 2026/19/0190-4, wurde die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2026 bewilligt.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 03.06.2026, Zl. XXXX , wurde Rechtsanwältin XXXX zur Vertreterin der revisionswerbenden Partei bestellt.
Mit Umbestellungsbescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 12.06.2026, Zl. XXXX wurde die nunmehr ausgewiesene Rechtsanwältin zur Verfahrenshelferin der revisionswerbenden Partei bestellt.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2026, eingelangt am 24.07.2026, brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2026 ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
“Die mit dem hier angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar, sodass sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als einzig taugliches Mittel darstellt, um die Außerlandesbringung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat während des laufenden Revisionsverfahrens hintanzuhalten.
Nun gilt es bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen, dass es zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem privaten Interesse des Revisionswerbers am vorübergehenden Verbleib in Österreich ankommt. Droht dem Revisionswerber durch die Durchsetzung der mit Revision angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil zu entstehen, ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sofern dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Nach insofern ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil in Asylsachen schon durch den mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eintretenden Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen, insbesondere den Verlust des vorläufigen Aufenthaltsrechts und des Abschiebungsschutzes, als offenkundig angesehen (vgl dazu ausführlich VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078; und den schon aus der Zeit nach Einrichtung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit stammenden, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmenden Beschluss vom 15.10.2014, Ra 2014/01/0089 [dort hinsichtlich einer mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung verbundenen Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005]; auf den in Form von Verweisungsketten seither regelmäßig Bezug genommen wird [vgl VwGH 14.12.2015, Ra 2015/18/0209; VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300; VwGH 04.03.2016, Ra 2015/20/0296; sowie VwGH 01.02.2016, Ra 2015/01/0205; auf letzteren Beschluss wiederum verweisend VwGH 12.10.2016, Ra 2016/01/015, sowie VwGH 10.02.2017, Ra 2017/01/0041; auf letzteren verweisend VwGH 05.10.2017, Ra 2017/01/0227; darauf verweisend VwGH 13.04.2018, Ra 2018/01/0110 und darauf hinweisend VwGH 21.01.2019, Ra 2019/01/0008]).
Ob diese Furcht des RW vor Verfolgung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen die Gewährung von internationalem Schutz rechtfertigt, wurde den Ausführungen in der gegenständlichen Revision zufolge noch nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise geprüft. Im Falle der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung bestünde daher die Gefahr, dass sich die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK verwirklichen würde, ohne dass eine nachvollziehbare Prüfung der dem RW dort drohenden Verletzung seiner durch die genannte Grundrechtsgarantie verbrieften Rechte erfolgte.
Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf Gewährung von internationalem Schutz und Achtung seiner (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 30 Abs 2
VwGG für gegeben. Im Hinblick darauf wird höflich darum ersucht, dem gegenständlichen Antrag stattzugeben.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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