Nach der seit 1. Jänner 2014 geltenden Bestimmung des § 61 Abs. 4 FrPolG 2005 tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. Demzufolge tritt bei Zulassung des Asylverfahrens eine zuvor ergangene (rechtskräftige) Anordnung zur Außerlandesbringung (samt der darauf aufbauenden Feststellung nach § 61 Abs. 2 FrPolG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Zielstaat) außer Kraft, ohne dass es zuvor ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Damit ist der Judikatur der Erkenntnisse VwGH 16.5.2013, 2012/21/0218; VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509 und VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173, der Boden entzogen. Das stünde aber der Erlassung eines bloß deklarativen Bescheides über das Außerkrafttreten des nach § 5 AsylG 2005 ergangenen Bescheides durch das BFA zur Klarstellung der Rechtslage nicht entgegen (vgl. ErläutRV 120 BlgNR 22. GP 14; RV 952 BlgNR 22. GP 35).
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