Die Fremde erlangte zu einem nach der Beschwerdeeinbringung gelegenen Zeitpunkt den - durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 dokumentierten - Status einer Asylwerberin, die gemäß § 13 AsylG 2005 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In einem solchen Fall kann die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung beendet werden. Es müsste die Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vielmehr in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ausweisung käme somit nach Eintritt einer Legalisierung des Aufenthalts nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. B 30. Jänner 2007, 2005/18/0473 bis 0476).
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