Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Schubhaft ihren Ausspruch nach § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 (Fortsetzungsausspruch) bzw. die insoweit ergangene Abweisung der Administrativbeschwerde darauf gestützt, dass gegen den Fremden ein Asylverfahren "noch im Laufen" und ein Ausweisungsverfahren sohin eingeleitet sei und der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt sei. Damit hat sie aber die Rechtslage verkannt. Allein im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren des Fremden, wie von der Behörde festgestellt, "noch im Laufen" sei, durfte nämlich nicht von einer Einleitung des Ausweisungsverfahrens ausgegangen werden. Zu einer derartigen - rein formal konstruierten - "Einleitung eines Ausweisungsverfahrens" kommt es nämlich nur in den in § 27 AsylG 2005 genannten Fällen (Hinweis E 27. Jänner 2011, 2010/21/0425). Dass einer dieser Fälle hier gegeben sei, lässt sich den behördlichen Feststellungen - zumal vor dem Hintergrund der unstrittigen Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 - aber nicht entnehmen. Der behördlichen Auffassung, es sei gegen den Fremden ein (asylrechtliches) Ausweisungsverfahren eingeleitet worden und es sei somit der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt, die Grundlage. Der darauf beruhende Ausspruch nach § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 (Fortsetzungsausspruch) bzw. die insoweit ergangene Abweisung der Administrativbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
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