Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Sußner, über die Revision des A L in G, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2014, Zl. W212 2009059-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde-im Beschwerdeverfahren-der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Bulgarien zuständig sei und es wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet; demzufolge sei die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, über die mit Verfügung vom 18. März 2015 das Vorverfahren eingeleitet worden ist.
3. Mit Schreiben vom 20. März 2015 gab der Rechtsvertreter des Revisionswerbers bekannt, dass das "Revisionsverfahren gegenstandslos" sei. Zufolge Verfristung der Überstellung des Revisionswerbers nach Bulgarien sei Österreich für die Behandlung des Asylantrages zuständig geworden und es sei unterdessen aufgrund eines Asylfolgeantrages dem Revisionswerber eine Aufenthaltskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 23. März 2015 beantragte der Revisionswerber die Zuerkennung von Aufwandersatz gemäß § 55 VwGG, weil er die Auffassung vertrete, dass durch den oben angeführten Sachverhalt eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG eingetreten sei. Allenfalls gebühre ihm Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG. Die Kostenentscheidung sei ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, weil sich leicht beurteilen lasse, dass zumindest eine der in der Revision geltend gemachten Rechtswidrigkeiten gegeben sei. Das Verwaltungsgericht habe es nämlich unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies trotz substantiiertem Vorbringen in der Beschwerde und in der Ergänzung zur Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2015 gab der Revisionswerber bekannt, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. April 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Gleichzeitig legte er eine Ausfertigung dieser Entscheidung vor.
4. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist (vgl. dazu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). In diesem Fall richtet sich die Kostenentscheidung nach § 55 VwGG. Im vorliegenden Verfahren hat jedoch eine solche formelle Klaglosstellung nicht stattgefunden. Die Einstellung des Verfahrens wegen formeller Klaglosstellung unter gleichzeitigem Kostenzuspruch an den Revisionswerber nach § 55 VwGG kommt daher nicht in Betracht.
5. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber-objektiv-an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht. Die Kostenentscheidung beruht in diesen Fällen auf § 58 VwGG (vgl. zum Ganzen etwa VwGH vom 4. Mai 2000, 98/20/0437, mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Revisionswerber aufgrund eines Folgeantrags der Status des Asylberechtigten eingeräumt. Eine Überstellung nach Bulgarien zwecks Prüfung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz kommt ausgehend davon nicht mehr in Betracht. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der weiteren Verfolgung der vorliegenden Revision ist dementsprechend nicht mehr zu erkennen.
Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Die Entscheidung über die Kosten würde einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand in Bezug auf die Hauptsache erfordern. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang geltend macht, es lasse sich leicht beurteilen, dass zumindest eine der in der Revision geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, nämlich die Verletzung der Verhandlungspflicht gegeben sei, übersieht er, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Anwendung gelangt (vgl. VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025); die von ihm behauptete Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG begründet daher per se keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.
Wien, am 28. April 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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