Erlangte der Fremde - dokumentiert durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 - den Status des Asylwerbers und war gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, bewirkt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der im ersten Asylverfahren ergangenen Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere der Festlegung der Ausreisefrist. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Demzufolge wurden auch die nach § 56 Abs. 1 und 2 Z 2 FrPolG 2005 erteilte Auflagen, die eine Pflicht zur Ausreise voraussetzen, gegenstandslos.
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