JudikaturVfGH

U136/08 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. April 2009

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Erstbeschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Zweit- bis Siebentbeschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der

Russischen Föderation, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 29. Dezember 2007 illegal nach Österreich ein und stellte am 30. Dezember 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er brachte vor, dass er am 26. Dezember 2007 über die ukrainisch-slowakische Grenze in die EU eingereist und anschließend nach Österreich weitergereist sei. Weiters lebten sein Vater, ein anerkannter Flüchtling, und sein Halbbruder in Österreich.

Am 10. Jänner 2008 wurde dem Erstbeschwerdeführer vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass Konsultationen gemäß Art21 Abs2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II-VO), mit Polen und der Slowakei geführt würden und aus diesem Grund die in §28 Abs2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), definierte 20-Tages-Frist nicht mehr gelte.

Mit Schreiben vom 14. und 21. Jänner 2008 teilten die Slowakei und Polen mit, dass der Erstbeschwerdeführer in beiden Staaten nicht registriert worden sei.

Bei der Einvernahme am 30. Jänner 2008 erklärte der Erstbeschwerdeführer seine Zustimmung zu einer Anfrage an Frankreich. Am 31. März 2008 langte eine negative Antwort Frankreichs beim Bundesasylamt ein.

Am 3. April 2008 wurde der Erstbeschwerdeführer ein weiteres Mal vom Bundesasylamt einvernommen, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass die Anfragen gemäß Art21 Dublin-II-VO negativ ausgefallen seien und sein Asylverfahren in Österreich fortgesetzt werde und zulässig sei. Dem Erstbeschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §51 AsylG 2005 ausgehändigt.

2. Am 16. April 2008 sind die Zweitbeschwerdeführerin, welche die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers ist, und die fünf gemeinsamen Kinder (Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer) in Polen in die EU eingereist, haben dort Asylanträge gestellt und sind im Anschluss nach Österreich weitergereist, wo sie am 20. April 2008 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am 24. April wurde der Zweitbeschwerdeführerin und den Kindern gemäß §29 Abs3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 22. April 2008 Konsultationen mit Polen geführt würden und beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

3. Am 20. Mai 2008 wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß §29 Abs3 Z4 AsylG 2005 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt würden und eine Zustimmung Polens vorliege.

4. Am 4. Juni 2008 wurden alle Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs betreffend der Ausweisungen nach Polen in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen.

Am 13. Juni 2008 wies das Bundesasylamt die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz als unzulässig zurück; gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

5. Die dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerden wurden mit den Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 11. August 2008 gemäß §5 Abs1 AsylG 2005 und §10 AsylG 2005 abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen des Asylgerichtshofes werden einleitend der Verfahrensgang dargestellt, sowie die Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes samt den wesentlichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung wiedergegeben. Rechtlich führt der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt zutreffend festgestellt habe, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art14 Dublin-II-VO in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin und gemäß Art16 Abs1 litc leg.cit. in Bezug auf die Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer gegeben sei, da die Zweitbis Siebentbeschwerdeführer in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Damit sei die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Unzuständigkeitsentscheidung gegeben. In weiterer Folge prüft der Asylgerichtshof die Frage der Verpflichtung zum Selbsteintritt Österreichs, welche er verneint. Schließlich nimmt der Asylgerichtshof eine Abwägung bezüglich Art8 EMRK vor, in der er sich vor allem mit dem behaupteten Naheverhältnis zu dem Vater des Erstbeschwerdeführers, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, auseinandersetzt. Er verneint jedoch eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK. Zuletzt setzt sich der Asylgerichtshof noch mit der Frage einer möglichen Verletzung des Art3 EMRK durch die Rückverbringung nach Polen auseinander, welche er ebenfalls verneint.

6. In den gegen diese Entscheidungen gemäß Art144 B-VG (richtig: Art144a B-VG) erhobenen Beschwerden wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen beantragt. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass der Asylgerichtshof durch Verkennen der Rechtslage, leichtfertiges Abgehen vom Inhalt der Akten und Außer-Acht-Lassen des Sachverhalts willkürlich gehandelt habe. Im gegenständlichen Fall ergebe sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass für die Asylverfahren Österreich und nicht Polen zuständig sei.

7. Der Asylgerichtshof hat eine Gegenschrift erstattet, die Abweisung der Beschwerden beantragt und die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt. Der Asylgerichtshof bringt in seiner Gegenschrift im Wesentlichen vor, dass die Anwendung von Art14 Dublin-II-VO durch Polen nicht rechtswidrig erscheine, da dadurch die Familieneinheit gewahrt bleibe. Art14 leg.cit. komme nicht in jedem Fall einer Familientrennung zur Anwendung, sondern nur dann, wenn mehrere Familienmitglieder gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag stellten, dass die Zuständigkeitsverfahren gemeinsam durchgeführt werden könnten. Die große zeitliche Nähe sei durch drei Monate begrenzt. Art8 Dublin-II-VO komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung Situationen betreffe, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eines Familienangehörigen die Familienmitglieder in verschiedenen Mitgliedstaaten getrennt seien. Aus dem Zweck der Regelung lasse sich schließen, dass nur die Asylverfahren erfasst sein sollten, für die der jeweilige Aufenthaltsstaat auch zuständig sei, und bei denen daher nachfolgend mit einer Sachentscheidung zu rechnen sei. Teleologisch sei Art8 leg.cit. daher auf jene Asylanträge zu beschränken, bei denen kein Dublin-Zuständigkeitsverfahren anhängig sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1.1. Die Dublin-II-VO legt die Kriterien und das Verfahren fest, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Anwendung kommen. Gemäß des in Kapitel III enthaltenen Art5 der Verordnung finden diese Kriterien in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge Anwendung. Hält ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages für zuständig, führt er ein so genanntes Konsultationsverfahren durch, in dem er im Rahmen der Verwaltungskooperation gemäß Art21 Dublin-II-VO den anderen Mitgliedstaat um Daten und Informationen über den Asylwerber oder gemäß Art17 leg.cit. gleich um Aufnahme des Asylwerbers ersucht. Der ersuchte Mitgliedstaat entscheidet über dieses Gesuch gemäß Art18 leg.cit. innerhalb von zwei Monaten.

1.2. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Dublin-II-VO lauten:

"KAPITEL III

RANGFOLGE DER KRITERIEN

Artikel 5

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylwerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

...

Artikel 8

Hat ein Asylwerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

...

Artikel 13

Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Artikel 14

Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Folgendes:

a) zuständig für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;

b) andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist.

...

KAPITEL V

AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME

Artikel 16

(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) ...

b) ...

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) ...

e) ...

Artikel 17

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von

Artikel 4 Absatz 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylwerber aufzunehmen.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) ...

(3) ..."

2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie VfGH 7.11.2008, U67/08).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

3. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

Der Asylgerichtshof verweist in seinen Erkenntnissen auf die Entscheidungen des Bundesasylamtes und führt lediglich aus, dass das Bundesasylamt zutreffend festgestellt habe, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art14 Dublin-II-VO in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin gemeint wohl: Art16 Abs1 litc leg.cit.) bzw. gemäß Art16 Abs1 litc leg.cit. in Bezug auf die Dritt- bis Siebentbeschwerdeführer bestehe, ohne die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens näher zu prüfen und zu begründen. Allein die Zustimmung Polens zur Übernahme des Asylwerbers und seiner Familie reicht als Grundlage für eine Entscheidung nach §5 Abs1 AsylG 2005 nicht aus (vgl. VwGH 4.5.2000, 2000/20/0025 und VwSlg. 16.460 A/2004).

Der Asylgerichtshof hat es aber unterlassen zu prüfen, ob eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Art8 Dublin-II-VO vor allem unter dem Gesichtspunkt gegeben ist, dass das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers bereits am 3. April 2008 für zulässig erklärt wurde und die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer erst nahezu vier Monate später in Österreich eingereist und Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben (vgl. auch Asylgerichtshof vom 14. Juli 2008, S4 400.201-1/2008/3E und 11. August 2008, S2 400.919-1/2008/3E).

Damit hat der Asylgerichtshof gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung Fremder untereinander verstoßen und das rechtsstaatliche Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletzt.

Die Entscheidungen sind daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidungen gründen auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je € 360,-- enthalten.

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