JudikaturBVwG

W255 2301362-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2024

Spruch

W255 2301362-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024, Zl. 1121065206/160918555, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 16.03.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Die BF stellte am 24.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf Änderung ihres Vornamens in dem ihr am 08.07.2022 vom BFA ausgestellten Konventionsreisepass. Die BF brachte vor, in dem Konventionsreisepass sei ihr Vorname als XXXX angeführt. Ihr Vorname sei jedoch XXXX Sie habe bereits mehrfach versucht, beim BFA vorstellig zu werden, um zu erreichen, dass ihr abgeändert und der korrekte Vorname eingetragen werde. Sie bitte um Ausstellung eines Konventionsreisepasses mit dem korrekten Vornamen.

1.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2024, Zl. 1121065206/160918555, wies das BFA den unter Punkt 1.2 genannten Antrag der BF als Antrag auf Ausstellung eines Berichtigungsbescheides mangels gesetzlicher Grundlage zurück (Spruchpunkt I.) und verpflichtete die BF zur Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen (Spruchpunkt II.) Begründend führte das BFA aus, die BF habe im Zuge ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz und zum Zeitpunkt der Entscheidung einen syrischen Personalausweis lautend auf XXXX vorgelegt, weswegen ihre Identität mit dieser Schreibweise festgestellt worden sei. Der Asylbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Weder zum Zeitpunkt der Entscheidung, noch zum Zeitpunkt des Erwachsens in Rechtskraft sei ein anderes Identitätsdokument im Original vorgelegen, das auf den von der BF gewünschten Namen schließen lasse. Es liege daher kein Fehler der Behörde vor, der die Ausstellung eines Berichtigungsbescheides begründen könne. Die BF sei an das zuständige Standesamt zu verweisen, das ihr bei der Namensänderung behilflich sei.

1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde.

1.5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 24.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .

2.1.2. Die BF ist syrische Staatsangehörige. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 16.02.2017 der Status der Asylberechtigen zuerkannt. Mit Bescheid vom 10.08.2017 wurde dieser Bescheid amtswegig berichtigt. Zuletzt wurde ihr am 08.07.2022 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt.

2.1.3. Die BF stellte am 24.07.2024 einen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

2.1.4. Der unter Punkt 2.1.3. genannte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid des BFA vom 03.09.2024, Zl. 1121065206/160918555, als „Antrag auf Ausstellung eines Berichtigungsbescheids“ mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen.

2.1.5. Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.4 genannten Bescheid am 26.09.2024 fristgerecht Beschwerde ein.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum der BF (Punkt 2.1.1.) ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Hinsichtlich des Namens ist auszuführen, dass im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz und auf der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 der Vorname der BF XXXX geschrieben wurde. Seitens der BF wurde im Verfahren vor dem BFA ein syrischer Personalausweis vorgelegt. In der deutschen Übersetzung dieses Personalausweises wurde ihr Vorname XXXX geschrieben.

2.2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF, den Bescheiden des BFA und dem Konventionsreisepass (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den Verwaltungsakt, in dem eine Kopie der Bescheide und des Konventionsreisepasses einliegt.

2.2.4. Die Feststellung, dass die BF am 24.07.2024 einen Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Konventionsreisepasses stellte (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Antrages. Zur dazu in Widerspruch stehenden Deutung des BFA, die BF habe einen Antrag auf Ausstellung eines Berichtigungsbescheides gestellt, ist darauf zu verweisen, dass beantragt wurde, „[…] meiner Mandantin einen Pass mit dem korrekten Vornamen auszustellen.“ Die Formulierung ist eindeutig und lässt keine Zweifel am Begehren der BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses offen. Ein Antrag auf Ausstellung eines Berichtigungsbescheides ist dem Antrag nicht zu entnehmen.

2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.4. und Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

2.3.1. Die BF beantragte am 24.07.2024 die Ausstellung eines Passes mit dem korrekten Vornamen. Das BFA deutete diesen Antrag als Antrag auf Ausstellung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG und wies den Antrag zurück.

Parteierklärungen gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068; VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058; vgl. auch VfSlg 17.082/2003; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist das Anbringen eindeutig formuliert und unzweifelhaft so zu verstehen, dass die BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses mit einer anderen Schreibweise ihres Vornamens begehrt.

2.3.2. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer Umdeutung des Antrages auf Ausstellung eines Berichtigungsbescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG eine Berichtigung amtswegig zu erfolgen hat. Ein Rechtsanspruch auf Berichtigung besteht nicht (vgl. VwGH 11.03.1983, Zl. 82/04/0126; VwGH 19.12.1995, Zl. 93/05/0179), eine amtswegige Berichtigung kann jedoch angeregt werden. Gleichzeitig handelt es sich bei einem Reisepass mangels normativer (Feststellungs-)Wirkung nicht um einen Bescheid, sondern um eine bloße Beurkundung (vgl. VwGH 10.09.2003, 2002/18/0152; VwGH 30.09.1997, 97/01/0144; 22.03.2000, 99/01/0338).

2.3.3. Aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde ist Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). Der erstinstanzliche Bescheid ist daher zu beheben und so der Weg für eine meritorische Behandlung des Antrages durch die Erstbehörde freizumachen (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006).

2.3.4. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig für die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes (FPG). Das 11. Hauptstück des FPG (§§ 88 ff) normiert unter anderem in § 94 Abs. 1 FPG, dass einer Fremden, der in Österreich der Status der Asylberechtigen zukommt, auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist.

Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Antrag der BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses auseinanderzusetzen haben.

2.3.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

2.3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.