Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2016, W235 2130292-1/3E, betreffend Behebung eines Bescheides nach § 21 Abs. 3 BFA-VG in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (Mitbeteiligter: M A in B, vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 5. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Mitbeteiligte zu seinem Reiseweg an, über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist zu sein, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von Griechenland aus sei er über Mazedonien und Serbien weiter nach Kroatien gefahren, wo er ebenfalls „behördlichen Kontakt“ gehabt habe und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach eintägigem Aufenthalt in Kroatien sei er über Slowenien nach Österreich und von dort aus nach Deutschland weitergereist. Die deutschen Behörden hätten den Mitbeteiligten aber zurückgewiesen, sodass er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Bei der Durchreise habe er in keinem der Länder Probleme gehabt.
2 Den in den Akten erliegenden Speicherauszügen aus von der Behörde EDV-unterstützt geführten Datenbanken zufolge wurde dem Mitbeteiligten am 4. März 2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine „Aufenthaltsberechtigungskarte weiß (§ 51 AsylG 2005)“ ausgehändigt und auf diese Weise nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 sein Asylverfahren zugelassen.
3 Am 31. März 2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, die darauf nicht antwortete. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Behörde mit, dass Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auf Grund Verfristung hinsichtlich der Beantwortung des Aufnahmeersuchens zur Führung des Asylverfahrens des Mitbeteiligten zuständig geworden sei.
4 Mit Bescheid vom 1. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass „demzufolge“ gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Mit Verfahrensanordnung vom 1. Juli 2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Mitbeteiligten mit, dass ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.
5 Mit der (als Erkenntnis bezeichneten) Entscheidung vom 21. Juli 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen erhobenen Beschwerde statt und hob diesen gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG auf. Die Erhebung einer Revision wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Mitbeteiligten sei entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Es sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt, die jedoch entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 4 AsylG 2005 sowie des § 49 Abs. 2 BFA-VG in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 stattzufinden gehabt hätte. Auf Grund unzureichenden Parteiengehörs liege ein mangelhaftes Verfahren vor, der Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.
6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit (unter anderem) ausführt, das Asylverfahren des Mitbeteiligten sei durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte vor Bescheiderlassung zugelassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe dennoch die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG angewandt, obwohl es sich um keine Entscheidung im Zulassungsverfahren gehandelt habe. Darauf, dass das Verfahren des Mitbeteiligten zugelassen wurde, sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung überhaupt nicht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht sei somit von der (in der Revision näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Weiters sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt worden, ob eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses oder eines (nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen habe.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der gegenständlichen Revision und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-erwogen:
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass eine rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut das Vorliegen einer „Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren“ voraussetzt. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, komme es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht an. Das bringe schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stelle diese Bestimmung nicht ab.
9 Der vorliegende Fall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis Ra 2016/19/0208 entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Die angefochtene Entscheidung war aus den dort dargelegten Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
Wien, am 9. November 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise