Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der Landespolizeidirektion Kärnten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29. Juli 2024, KLVwG 1099/2/2024, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (mitbeteiligte Partei: A K, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die mitbeteiligte Partei, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde am 25. September 2023 in unmittelbarer Grenznähe von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Amtshandlung stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2In der Folge wurde ein Strafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei eingeleitet, das aber auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 120 Abs. 7 FPG unterbrochen wurde. Auf Grund einer fremdenpolizeilichen Behandlung der mitbeteiligten Partei in Italien am 18. September 2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Jänner 2024 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Das Strafverfahren wurde in der Folge fortgesetzt und schließlich mittels Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17. Mai 2024 eine Strafe in Höhe von 500 € gemäß § 120 Abs. 1a FPG verhängt und der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 € auferlegt.
3 In Folge des Ablaufes der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin IIIVO wurde das Verfahren auf Grund des ursprünglichen Antrages auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei vom 25. September 2023 am 12. Juni 2024 zugelassen und der mitbeteiligten Partei eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Abs. 1 AsylG 2005 ausgestellt.
4 Der gegen das Straferkenntnis vom 17. Mai 2024 erhobenen Beschwerde wurde mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) stattgegeben und das Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei. Die Aufhebung des Straferkenntnisses begründete das Verwaltungsgericht dahingehend, dass es bei seiner Entscheidung von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen habe. Da zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren des Mitbeteiligten wieder anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden sei, sei das Strafverfahren gemäß § 120 Abs. 7 FPG „ex lege“ unterbrochen und es sei daher der belangten Behörde die Fällung eines Straferkenntnisses verwehrt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
6Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision sowie der Ersatz von Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß beantragt wurde.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. § 120 Abs. 7 FPG sei nicht anwendbar, wenn die vorgeworfene Tatzeit vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz liege (Hinweis auf VwGH 4.6.2024, Ro 2021/17/0014).
10Dem in der Revision angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Revisionswerberin einer Rückkehrentscheidung bis zum Ablauf der ihr gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachgekommen war. Fünf Monate nach Ablauf dieser Frist stellte die Revisionswerberin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ungeachtet dessen wurde die Revisionswerberin gemäß § 120 Abs. 1b FPG bestraft, weil sie ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgrund der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen sei.
11Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Anwendbarkeit des § 120 Abs. 7 FPG in diesem Fall im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese Regelung der Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention dient und die Nichtstrafbarkeit Fremder sicherstellen soll, denen schlussendlich internationaler Schutz gewährt wird. Ein Fremder kann sich aber dann nicht erfolgreich auf § 120 Abs. 7 FPG berufen, wenn er nach dem FPG strafbares Verhalten gesetzt hat und erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Folgeantrag stellt.
12Da § 120 Abs. 7 FPG der Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) dient (vgl. VwGH 4.6.2024, Ro 2021/17/0014, Rn. 15, mwN) und Art. 31 GFK gerade den Fall eines Flüchtlings ohne gesetzliche Einreise vor Augen hat, stellt der vorliegende Sachverhalt den grundlegenden Regelungstatbestand des § 120 Abs. 7 FPG dar. Dieser Sachverhalt ist daher mit dem, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2024 zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht vor.
13Reist ein Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hält sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Antragstellung auf internationalen Schutz möglich ist, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, stellt dies einen Anwendungsfall des § 120 Abs. 7 FPG dar. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsstrafverfahren während des daraufhin durchzuführenden Asylverfahrens unterbrochen ist. Dies betrifft das gesamte Asylverfahren, das auf Grund dieses Antrages durchgeführt wird, somit auch das Verfahren, das auf Grund des Zuständigkeitsüberganges in Folge Ablaufes der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO weiterzuführen ist (zur Fortführung des Asylverfahrens vgl. VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016).
14 Wenn das Verwaltungsgericht gemäß seiner Pflicht, seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt dieser Entscheidung gegebenen Sachund Rechtslage zu treffen (vgl. z.B. VwGH 29.8.2024, Ra 2024/08/0078; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083), von einer Anwendbarkeit des § 120 Abs. 7 FPG ausgegangen ist, ist dieser vertretbaren Beurteilung im Revisionsverfahren nicht entgegenzutreten. Ob das Verwaltungsgericht bei Anwendung des § 120 Abs. 7 FPG allerdings bei Unterbrechung des Verfahrens zur Setzung von Verfahrensakten befugt gewesen ist (vgl. dazu VwGH 9.9.2014, Ra 2014/09/0004), kann mangels diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen dahingestellt bleiben.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
16Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Oktober 2025
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