Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des E, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 12. Oktober 2010, Zl. E 166/14/2010.025/011, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt 2.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen Angaben am 26. Mai 2009 in das Bundesgebiet ein, wo er in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 2. Juni 2009 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt, mit Bescheid vom 5. Juni 2009 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zu und wies ihn nach Nigeria aus. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Urteil vom 31. August 2010 ab.
Am 22. September 2010 wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei aufgegriffen und am 30. September 2010 gemäß der Dublin II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt. Hier ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See noch am selben Tag gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) seine Anhaltung in Schubhaft an, um seine Abschiebung zu sichern.
Der Beschwerdeführer erhob Schubhaftbeschwerde. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12. Oktober 2010 gab die belangte Behörde dieser Beschwerde unter Spruchpunkt 1. insoweit Folge, als sie die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 30. September 2010 „bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung“ für rechtswidrig erklärte. Zu Spruchpunkt 2. stellte die belangte Behörde jedoch gemäß § 83 Abs. 2 und 4 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen.
Über die erkennbar nur gegen den Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 12. Oktober 2010) erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass das Urteil des Asylgerichtshofes vom 31. August 2010 dem Beschwerdeführer noch nicht zugestellt worden sei. Im Hinblick darauf erweise sich die konkrete Schubhaftverhängung durch die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nach § 76 Abs. 1 FPG als verfehlt. Was allerdings den erforderlichen Ausspruch nach § 83 Abs. 4 FPG (Fortsetzungsausspruch) anlange, so sei davon auszugehen, dass-in diesem Sinn die belangte Behörde im Ergebnis-der Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorliege. Es sei (nämlich) vom Bundesasylamt bereits in erster Instanz gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach Nigeria erlassen worden, die allerdings weder durchsetzbar noch rechtskräftig sei. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers diene der Sicherung des bereits eingeleiteten und noch anhängigen Ausweisungsverfahrens und sei in Anbetracht seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens unverzichtbar.
Die belangte Behörde unterstellte, wie eben ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein asylrechtliches Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei, sodass der Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Tragen komme. Dies folgerte sie erkennbar daraus, dass mit der erstinstanzlichen Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seine Ausweisung nach Nigeria verfügt worden sei. Diese Schlussfolgerung trifft jedoch nicht zu. Wie in der Beschwerde richtig aufgezeigt wird, kommt es nämlich nur in den in § 27 AsylG 2005 genannten Fällen zu der dort-rein formal konstruierten-„Einleitung eines Ausweisungsverfahrens“. Die erstinstanzliche Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, die mit einer Ausweisung zu verbinden ist, zählt nicht dazu, vielmehr gilt gemäß § 28 Abs. 3 AsylG 2005 in einem solchen Fall, wenn die Abweisung im Zulassungsverfahren erfolgt, der Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Mit dieser Zulassung hat gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 die Einstellung eines eingeleiteten Ausweisungsverfahrens einherzugehen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2009, Zl. 2007/21/0037, und vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0085, auf deren Begründungen des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Im vorliegenden Fall ist es aber ohnehin bereits mit Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 am 2. Juni 2009 zur Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gekommen, was der Annahme, ein Ausweisungsverfahren sei eingeleitet, fallbezogen von vornherein entgegensteht. Dass es im Hinblick auf vom Beschwerdeführer begangene Straftaten zur Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 2 AsylG 2005 gekommen wäre, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen.
Nach dem Gesagten lag der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht vor. Der auf der gegenteiligen Annahme beruhende Ausspruch der belangten Behörde nach § 83 Abs. 4 FPG, das ist der bekämpfte Spruchpunkt 2. ihres Bescheides vom 12. Oktober 2010, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. Jänner 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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