Nur in den in § 27 AsylG 2005 genannten Fällen kommt es zu der dort - rein formal konstruierten - "Einleitung eines Ausweisungsverfahrens". Die erstinstanzliche Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, die mit einer Ausweisung zu verbinden ist, zählt nicht dazu, vielmehr gilt gemäß § 28 Abs. 3 AsylG 2005 in einem solchen Fall, wenn die Abweisung im Zulassungsverfahren erfolgt, der Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Mit dieser Zulassung hat gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 die Einstellung eines eingeleiteten Ausweisungsverfahrens einherzugehen (vgl. E 27. Mai 2009, 2007/21/0037, E 8. Juli 2009, 2007/21/0085). (Hier: Es ist bereits mit Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 zur Zulassung des Verfahrens des Fremden auf internationalen Schutz gekommen, was der Annahme, ein Ausweisungsverfahren sei eingeleitet, von vornherein entgegensteht. Der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 lag nicht vor. Der auf der gegenteiligen Annahme beruhende Ausspruch der belBeh nach § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.)
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