Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Feststellungen:
XXXX , geboren am XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist syrischer Staatsangehöriger und spricht Arabisch als Muttersprache. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , (im Folgenden: angefochtener Bescheid) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit Information vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: XXXX ) als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Diese Information wurde der XXXX am XXXX zugestellt.
Mit Aufforderung vom XXXX , von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers übernommen am XXXX , wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm „mit Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides“ die Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 nicht mehr zustehe und diese ungültig gesetzt werde.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Auf dem hinterlegten Briefumschlag ist der Beginn der Abholfrist mit XXXX angegeben, unter „Verständigung zur Hinterlegung“ das Feld „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt sowie vermerkt, dass die Sendung nicht behoben wurde.
Mit E-Mail-Nachricht vom XXXX informierte das BFA XXXX – auf deren Anfragen vom XXXX und vom XXXX hin – darüber, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt worden war; der Bescheid war dieser Nachricht beigefügt. Spätestens am XXXX hatte XXXX daher davon Kenntnis, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt worden war.
Am XXXX bevollmächtigte der Beschwerdeführer XXXX mit seiner Rechtsvertretung.
Mit E-Mail-Nachricht vom XXXX ersuchte XXXX das BFA „bereits im Vorfeld“ um die Zusendung eines Zustellnachweises zum „bereits rk Bescheid“ (zum angefochtenen Bescheid).
Mit Ladung vom XXXX lud das BFA XXXX zur Akteneinsicht für den XXXX . Zu diesem Termin erschien XXXX nicht. Der Stellungnahme XXXX vom XXXX zufolge sei die Ladung „zwar korrekt an XXXX in XXXX adressiert, vom Briefträger aber offenbar nicht direkt an uns zugestellt“ worden.
Mit Schreiben vom XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX , beantragte der Beschwerdeführer durch XXXX die Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie eventualiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach.
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , (im Folgenden: Wiedereinsetzungsbescheid) wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).
Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach das BFA weder mit dem Wiedereinsetzungsbescheid noch im weiteren Verfahrensverlauf ab.
Der Wiedereinsetzungsbescheid wurde von XXXX am XXXX übernommen.
Gegen den Wiedereinsetzungsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vor, übermittelte den Verwaltungsakt und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
2 Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers folgen aus seinen gleichbleibenden Angaben (vgl. AS 1, 80, 83 und 221). Die Feststellungen zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und zum angefochtenen Bescheid folgen aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA.
Das Informationsschreiben vom XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 195 f.); gleiches gilt für den Zustellnachweis dieses Schreibens (in Form einer E-Mail-Nachricht des BFA an XXXX , welcher das Informationsschreiben beigefügt war; AS 197).
Das Aufforderungsschreiben vom XXXX , mit dem der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass ihm „mit Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides“ die Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 nicht mehr zustehe und diese ungültig gesetzt werde, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 199); gleiches gilt für den unbedenklichen Zustellnachweis dieses Schreibens (AS 201).
Dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt wurde, hat das BFA im Wiedereinsetzungsbescheid – gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde – festgestellt (vgl. Wiedereinsetzungsbescheid, S. 3/AS 265: „Festgestellt wird, dass Ihnen der ho. Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , mit XXXX rechtswirksam zugestellt wurde.“). Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, Zweifel an diesem Zustelldatum zu substantiieren. Das Zustelldatum ergibt sich ferner aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis in Form des hinterlegten, nicht behobenen Briefumschlages, der als ersten Tag der Abholfrist den XXXX ausweist und auf dem unter „Verständigung zur Hinterlegung“ das Feld „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt ist.
Die E-Mail-Korrespondenz zwischen XXXX und dem BFA bezüglich des Zustelldatums des angefochtenen Bescheides liegt im Verwaltungsakt ein (vgl. AS 207 zur Nachricht des BFA an XXXX vom XXXX mit dem Text „Zustelldatum: XXXX “ und dem angeschlossenen Bescheid). Daraus erschließt sich zwanglos, dass XXXX jedenfalls ab XXXX davon Kenntnis hatte, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt worden war. Im Übrigen bringt sie selbst im Schreiben vom XXXX vor, dass sie bereits XXXX bzw. XXXX vom Zustelldatum informiert worden war und den angefochtenen Bescheid erhalten hatte (S. 3/AS 223: „Als Vorbereitung für die Terminvergabe wurde von XXXX daher beim BFA der diesbezügliche Bescheid und das Zustelldatum am XXXX angefordert und musste am XXXX urgiert werden. Daraufhin erhielt die XXXX den Bescheid und es wurde das Zustelldatum XXXX mitgeteilt.“).
Die Vollmacht vom XXXX liegt im Verwaltungsakt ein (AS 215).
Die Feststellungen zur E-Mail-Nachricht XXXX , mit der sie um die Zusendung eines Zustellnachweises zum angefochtenen Bescheid ersuchte, sowie zur Ladung zur Akteneinsicht folgen aus dem Verwaltungsakt (vgl. AS 211, 213 f. und 218 zum Ersuchen um Zusendung eines Zustellnachweises sowie AS 253-260 zur Akteneinsicht).
Die Feststellungen zum Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX sowie zum Wiedereinsetzungsbescheid ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass das BFA über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgesprochen hätte, ist weder dem Verwaltungsakt noch dem Gerichtsakt zu entnehmen.
Dass der Wiedereinsetzungsbescheid von XXXX am XXXX übernommen wurde, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA auf Anfrage (OZ 4) übermittelten Zustellnachweis (OZ 5).
Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist des Wiedereinsetzungsbescheides langte kein Rechtsmittel gegen diesen beim BFA ein.
Die Feststellungen zur Beschwerdevorlage folgen aus dem Gerichtsakt (OZ 1).
3 Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das BFA rechtskräftig nicht bewilligt. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher verspätet und war vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Zum Wiedereinsetzungsbescheid ist im Einzelnen festzuhalten:
Die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid hat das BFA mit dem Wiedereinsetzungsbescheid abgewiesen. Der Wiedereinsetzungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer qua Übernahme durch die zustellbevollmächtigte XXXX am XXXX wirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den Wiedereinsetzungsbescheid endete daher am XXXX . Gegen diesen wurde in der Beschwerdefrist vom – während der gesamten Beschwerdefrist durch XXXX vertretenen – Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben; der Wiedereinsetzungsbescheid ist folglich in Rechtskraft erwachsen.
Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ist im Einzelnen festzuhalten:
Ist der die Frist auslösende Akt (z.B. die Zustellung des Bescheides) einer bestimmten Partei gegenüber nicht (oder z.B. wegen eines Zustellmangels nicht wirksam) erfolgt, so beginnt die Frist ihr gegenüber nicht zu laufen [vgl. VwGH 12.06.1978, 125/78; 21.11.2002, 2000/06/0061; 13.12.2018, Ra 2018/18/0302; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 24 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at)]. Wurde der Fristenlauf nicht ausgelöst, kann die Frist nicht versäumt werden und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommen [VwGH 29.05.1990, 89/04/0111; 29.10.2003, 2001/13/0210; 16.12.2016, Ra 2014/02/0150; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 23 mwN (Stand 01.01.2020, rdb.at); dies alles gilt auch für § 33 VwGVG].
Im – vom Beschwerdeführer nicht bekämpften – Wiedereinsetzungsbescheid hat das BFA die Frage, ob bzw. wann der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt wurde, beantwortet (vgl. Wiedereinsetzungsbescheid, S. 3/AS 265: „Festgestellt wird, dass Ihnen der ho. Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , mit XXXX rechtswirksam zugestellt wurde.“). Dieser Feststellung ist die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die im Schreiben vom XXXX nur unsubstantiierte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Zustellvorganges geäußert hatte [S. 5: „Ein Zustellnachweis wurde von der belangten Behörde nicht übermittelt, weshalb der Rechtsvertretung aktuell keine Informationen vorliegen, die eindeutig auf die wirksame Zustellung (insb. das Vorhandensein einer Hinterlegungsanzeige) schließen lassen. Der ASt gibt nachvollziehbar an, dass er von der Hinterlegung des Bescheides gar nicht informiert wurde.“], nicht mehr entgegengetreten.
Die von XXXX referierte vorgebliche Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides nicht informiert worden, ist im Übrigen in Zusammenschau damit, dass XXXX im weiteren Verfahrensverlauf einen Termin zur Akteneinsicht versäumt hat und sich auch diesbezüglich mit – unsubstantiierten – Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit des Zustellvorganges zu rechtfertigen versucht (vgl. AS 260: „Vielleicht wurde das Schriftstück an der Eingangsstelle XXXX hinterlassen?“), nicht glaubwürdig. Dies umso mehr, als ein Zustellnachweis im Akt einliegt, aus dem sich ergibt, dass die Ladung zur Akteneinsicht XXXX am XXXX zugestellt und durch einen Arbeitnehmer XXXX übernommen wurde.
Auf dem hinterlegten Briefumschlag betreffend den angefochtenen Bescheid ist der Beginn der Abholfrist mit XXXX angegeben und unter „Verständigung zur Hinterlegung“ das Feld „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt. Daran zu zweifeln, dass eine solche Verständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde, besteht im Lichte des Ausgeführten kein Grund.
Dem Beschwerdeführer wäre es darüber hinaus möglich gewesen, den Wiedereinsetzungsbescheid, dessen Spruch die Feststellung der Zustellung des angefochtenen Bescheides am XXXX zugrunde liegt, in Beschwerde zu ziehen und in diesem Beschwerdeverfahren die strittige Frage der Zustellung des angefochtenen Bescheides klären zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher in Ermangelung neuen Vorbringens des Beschwerdeführers, der den Wiedereinsetzungsbescheid (und damit auch die Feststellung der Zustellung des angefochtenen Bescheides am XXXX ) nicht bekämpft hat, nicht veranlasst, das Faktum der Zustellung des angefochtenen Bescheides am XXXX in Zweifel zu ziehen und diese Frage neu zu beurteilen.
Ob eine neue Beurteilung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht, die ein tragender Entscheidungsgrund des Spruchpunktes I. des Wiedereinsetzungsbescheides, mit dem (als Hauptfrage) der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, rechtlich überhaupt möglich wäre, kann daher dahinstehen [vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 17 mwN (Stand 01.03.2018, rdb.at)].
Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung, sich mit ausreichender Sorgfalt um die rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu kümmern und Fristen zu beachten. Dass sich – behauptetermaßen – im XXXX „bei XXXX niemand mehr“ gemeldet hat und dass eine „direkte Kontaktierung des ASt […] nie statt[fand]“, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie die Behauptung, dass es der Beschwerdeführer erstmals „gegen Ende XXXX “ für möglich gehalten habe, „dass ein Fehler in seinem Verfahren passiert sein könnte“ (Schreiben vom XXXX , S. 4/AS 224).
Hiebei hat (neben der bereits erwähnten Versäumung des Akteneinsichtstermins durch XXXX ) auch Beachtung zu finden, dass der Beschwerdeführer mit Aufforderung vom XXXX darüber informiert worden war, dass ihm „mit Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides“ die Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 nicht mehr zustehe. Allein aus dieser Aufforderung hätte sich ersehen lassen, dass mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu rechnen ist und diesbezüglich Aufmerksamkeit und Sorgfalt – etwa in Form rechtzeitiger Rückfragen beim BFA – geboten ist.
Aus alledem folgt:
Zumal feststeht, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am XXXX wirksam zugestellt wurde und dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig nicht bewilligt wurde, war die mit Schreiben vom XXXX erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – über die das BFA nicht abgesprochen hat – nach Vorlage derselben an das Bundesverwaltungsgericht von diesem als verspätet zurückzuweisen.
Ein Verspätungsvorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides konnte entfallen:
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass vor der Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung (entweder von Amts wegen überprüft zu werden hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder) der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten ist (vgl. dazu VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011 und 11.03.2016, Ra 2015/06/0088; siehe auch VwGH 07.03.2016, Ra 2015/02/0233 zu einem gesetzwidrigen und deswegen nicht fristauslösenden Zustellvorgang), und zwar selbst dann, wenn die Verspätung nach dem Akteninhalt offenkundig ist [vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 7 VwGVG Anm 14a (Stand 01.10.2018, rdb.at)].
Diese Grundsätze können in der gegenständlichen Konstellation aber aus mehreren Gründen nicht zur Anwendung kommen. Zunächst wäre ein Verspätungsvorhalt nicht zielführend: Dem durch XXXX vertretenen Beschwerdeführer ist die Möglichkeit, dass seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verspätet sein könnte, jedenfalls bekannt, weshalb er ja gerade mit Schreiben vom XXXX Bescheidzustellung bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer vorzuhalten, dass die Beschwerde, gegen dessen potenzielle Verspätung er sich zunächst zur Wehr gesetzt hat, verspätet sein könnte, ist weder unter verfahrensökonomischen noch unter Rechtsschutzgesichtspunkten angezeigt.
Ferner hat das BFA über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden; den Wiedereinsetzungsbescheid hat der Beschwerdeführer unbekämpft gelassen. Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hätte im vom Beschwerdeführer zu erwirkenden Beschwerdeverfahren über den Wiedereinsetzungsbescheid erstattet werden können. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wäre ein Verspätungsvorhalt mithin auch deswegen obsolet, da die Verspätung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt wurde.
Zum Entfall der Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus den dargelegten Gründen als verspätet zurückzuweisen ist.
3.2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.