Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Juni 2009, Zl. UVS-01/14/5414/2009-4, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit damit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Mai 2009 wurde über den zuvor festgenommenen Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft wurde bis zur Entlassung des Beschwerdeführers wegen Haftunfähigkeit am 12. Juni 2009 vollzogen.
Die gegen die Festnahme, die Schubhaftverhängung und gegen die Anhaltung erhobene Schubhaftbeschwerde vom 8. Juni 2009 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2009 unter Kostenzuspruch an den Bund ab; unter einem stellte die belangte Behörde fest, dass auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:
1.1. Gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
1.2. Die von der Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer verhängte und von der belangten Behörde für rechtmäßig erachtete Schubhaft wurde auf die zitierte Bestimmung gestützt und nur zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist gemäß § 46 Abs. 1 FPG das Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung oder eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes. Diese Bedingung sahen die genannten Behörden im vorliegenden Fall deshalb für erfüllt an, weil die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer eine seit 1. Dezember 2005 durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung erlassen habe.
1.3. Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Aktenlage:
Der am 14. September 1999 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 16. September 1999 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Oktober 1999 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Zulässigkeit der (insbesondere) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festgestellt. Bereits davor, nämlich am 1. Oktober 1999, war dem Beschwerdeführer eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden. Die gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat sodann mit Bescheid vom 1. Juli 2005 ab.
Hierauf verfügte die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 10. November 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 16. November 2005 zugestellt. Er erwuchs mit Ablauf des 30. November 2005 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Asylverfahren ergangenen Berufungsbescheid eine (am 14. Dezember 2005 eingelangte und zur Zl. 2005/20/0623 protokollierte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit dem Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung als Asylwerber (mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung) zukam. Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer auch am 26. Jänner 2006 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt. Die Behandlung der Beschwerde wurde sodann mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2006 abgelehnt.
Hierauf verfügte die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 6. Februar 2007 (neuerlich) die Ausweisung des Beschwerdeführers. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Mai 2007 wurde dieser Ausweisungsbescheid (infolge Berufung des Beschwerdeführers) jedoch wieder-ersatzlos-behoben, weil der Beschwerdeführer schon mit Bescheid vom 10. November 2005 ausgewiesen worden sei und "somit gegen den Berufungswerber bereits ein Bescheid, mit dem seine Ausweisung verfügt wurde, existiert".
1.4. Bei dieser Entscheidung wurde ebenso wie bei Verhängung der gegenständlichen Schubhaft und bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht beachtet, dass mit Zustellung des hg. Beschlusses vom 15. Dezember 2005 der Beschwerdeführer wieder jene Rechtsstellung erlangte, die er als Asylwerber vor Erlassung des letztinstanzlichen Asylbescheides gehabt hatte. Er war daher wieder zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Hieraus ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gegenstandslosigkeit eines rechtskräftigen Ausweisungsbescheides abzuleiten. Wird der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern die Frage des unrechtmäßigen Aufenthaltes müsste in einem weiteren Verfahren geklärt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2008/21/0482, mwN).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die gegenstandslos gewordene Ausweisung des Beschwerdeführers vom 10. November 2005 nicht zur Durchführung einer Abschiebung nach § 46 Abs. 1 FPG berechtigt. Da somit die Durchführung einer Abschiebung des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum von vornherein nicht zulässig gewesen wäre, war es auch nicht gerechtfertigt, den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft anzuhalten (siehe zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2009, Zl. 2007/21/0064; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0092, mwH).
Der angefochtene Bescheid war daher in Bezug auf die Abweisung der Schubhaftbeschwerde und im Kostenpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2. Ein feststellender Ausspruch darüber, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ist nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG nur für den Fall vorgesehen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt noch andauert. Das war hier-entgegen der Annahme der belangten Behörde-nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer bereits am 12. Juni 2009, somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides am 15. Juni 2009 enthaftet wurde. Die belangte Behörde hat somit durch ihren dennoch nach der genannten Gesetzesstelle vorgenommenen Fortsetzungsausspruch eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2009, Zl. 2009/21/0003, und Zl. 2009/21/0192).
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. März 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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