Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Dezember 2022, Zl. VGW 121/049/12557/2022 4, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: K S), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
I.
1 1. Den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnis zufolge beantragte der Mitbeteiligte, ein indischer Staatsangehöriger, am 9. August 2022 beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde), die Anmeldung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ an einem näher genannten Standort in Wien.
2 Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 13. September 2022 gemäß § 340 Abs. 1 und 3 iVm § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen würden.
3 Begründend hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, das Asylverfahren des Mitbeteiligten sei seit dem 22. Juni 2022 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Er sei ausreisepflichtig; die vom Mitbeteiligten bei der Gewerbeanmeldung vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte sei seit dem angeführten Datum ungültig. Die Ausübung des Gewerbes sei daher zu untersagen gewesen.
4 2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Mitbeteiligte darauf hin, dass er „derzeit“ zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und am 9. November 2022 seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im „laufenden Asylverfahren“ stattfinde. Der Beschwerde war eine am 15. September 2022 ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 angeschlossen.
5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) dieser Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes habe der Mitbeteiligte über eine gültige Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 verfügt und sich in einem laufenden Asylverfahren befunden, weshalb er zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass es auf Grund jener Sach- und Rechtslage zu entscheiden habe, die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses maßgeblich sei. Daran anschließend folgerte das Verwaltungsgericht, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Mitbeteiligte „derzeit“ über eine gültige Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 verfüge und sich damit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Damit erfülle er auch die Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 GewO 1994. Da somit ein Bescheid vorliege, der „mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen“, sei dieser spruchgemäß ersatzlos zu beheben gewesen.
8 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art. 133 Abs. 8 B VG iVm § 371a GewO 1994 gestützte Amtsrevision des Landeshauptmannes von Wien.
9 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück oder Abweisung der Revision begehrt. Auch die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie ausführt, dass sie sich den Ausführungen in der Revision des Landeshauptmannes von Wien „vollinhaltlich“ anschließe und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie den Zuspruch von Aufwandersatz beantrage.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 1. In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von (näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach im Falle der Anmeldung eines Gewerbes für die Prüfung der „Anmeldevoraussetzungen“ auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen sei. Da das Verwaltungsgericht nicht auf den Tag der Gewerbeanmeldung durch den Mitbeteiligten abgestellt habe, sei das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig.
11 2. Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
12 3. Nach der Regelung des § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 gilt bei Anmeldungsgewerben als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag, an welchem „alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3 [GewO 1994]) bei der Behörde eingelangt sind“. Dies steht in Zusammenhang mit der Grundregel des § 5 Abs. 1 GewO 1994, dem zufolge Gewerbe soweit nicht anderes bestimmt ist bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden dürfen. Der Anmeldung kommt somit im Regelfall konstitutiver Charakter zu. Dementsprechend ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes von der Behörde nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 „auf Grund der Anmeldung“ zu prüfen, wobei wegen deren konstitutiven Charakters auf die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305, mwN).
13 Eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung liegt erst vor, wenn sämtliche erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305, mwN).
14 4. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis davon ausgegangen, dass es die Voraussetzungen für die vom Mitbeteiligten vorgenommene Gewerbeanmeldung, wozu im Falle einer ausländischen natürlichen Person grundsätzlich auch ein diesen Aufenthaltszweck deckender Aufenthaltstitel gehört (vgl. VwGH 7.2.2022, Ra 2021/04/0145 bis 0146), nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu beurteilen hat. Auf Grundlage von dieser unzutreffenden Rechtsansicht fehlen im angefochtenen Erkenntnis Feststellungen, die es ermöglichen würden, den aufenthaltsrechtlichen Status des Mitbeteiligten im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung Anhaltspunkte, dass am 9. August 2022 nicht alle für die Gewerbeanmeldung erforderlichen Nachweise der Behörde vorgelegt wurden, sind nicht ersichtlich und damit zusammenhängend die Rechtmäßigkeit der Untersagung des angemeldeten Gewerbes zu beurteilen.
15 5. Da es das Verwaltungsgericht auf Grund seiner unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist. Es war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
16 6. Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2021/10/0034, mwN).
Wien, am 9. April 2026
Rückverweise