Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aStrasser, über die Revision des O M in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2016, Zl. W235 2134115-1/5E, betreffend § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger des Südsudan und stellte am 18. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Nachdem eine EURODAC-Abfrage ergeben hatte, dass der Revisionswerber bereits am 25. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hatte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 12. Mai 2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die zuständige ungarische Behörde, welches unbeantwortet blieb.
3 Mit Bescheid vom 29. August 2016 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 18. April 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung Ungarn zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
4 Die dagegen durch den Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2016 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das BFA eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in der es beantragt, die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären, das Verfahren einzustellen und dem Revisionswerber keinen Kostenersatz zuzuerkennen.
6 Begründend führt das BFA hierzu aus, der Revisionswerber habe am 2. Dezember 2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da die Überstellungsfrist nach Ungarn bereits abgelaufen gewesen sei, habe das BFA am 12. Dezember 2016 die Entscheidung getroffen, das zweite Asylverfahren des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zuzulassen. Dem Revisionswerber sei eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zugestellt worden; er sei daher in Bezug auf das gegenständliche Revisionsverfahren materiell klaglos gestellt.
7 Der Revisionswerber erstattete dazu eine Replik vom 2. Februar 2017, in welcher er den sachverhaltsbezogenen Ausführungen des BFA in der Revisionsbeantwortung nicht entgegentritt. Weiters wird dazu jedoch vorgebracht, der Revisionswerber erachte sich durch die Zulassung des Asylverfahrens in Bezug auf seinen Folgeantrag nicht als klaglos gestellt. Im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 31.3.2016, Ra 2015/20/0231, könne die Verwaltungsbehörde trotz der erfolgten Zulassung des zweiten Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz erneut mit einer Zurückweisung vorgehen; dies etwa, wenn sich im Verfahren herausstellen sollte, dass der Revisionswerber im ersten Asylverfahren im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO untergetaucht gewesen sei. Im Hinblick auf die im genannten Vorabentscheidungsersuchen dargelegten Bedenken wäre eine neuerliche zurückweisende Entscheidung der Verwaltungsbehörde entgegen der im Beschluss vom 1.3.2016, Ra 2015/18/0197, vertretenen Ansicht auch nicht ohne weiteres als rechtswidrig bekämpfbar.
8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
9 Unter einer „Klaglosstellung“ in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber-objektiv-an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0197, mwN).
10 Der Revisionswerber tritt dem Vorbringen des BFA, dieses habe das Verfahren über dessen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 2. Dezember 2016 wegen Ablaufes der Überstellungsfrist zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zugestellt, in seiner Replik vom 2. Februar 2017 nicht entgegen.
11 Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Revisionswerber, dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen worden ist, zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
12 Dem Einwand des Revisionswerbers, die Behörde könne nach erfolgter Zulassung des Asylverfahrens noch mit einer Zurückweisung vorgehen, sollte sich herausstellen, dass der Revisionswerber während des ersten Asylverfahrens im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO „untergetaucht“ gewesen sei, ist zu entgegnen, dass fallbezogen weder Gründe, die zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führen hätten können, ersichtlich sind, noch sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Asylbehörde vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist eine entsprechende Mitteilung an die zuständige ungarische Behörde erstattet hätte (vgl. zur Verlängerung der Frist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014]).
13 Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang zur Begründung der behaupteten mangelnden Klaglosstellung weiters auf das hg. Vorabentscheidungsersuchen vom 31.3.2016 zu Ra 2015/20/0231 verweist, ist auf das in dessen Beantwortung am 25. Oktober 2017 ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-201/16, Shiri , hinzuweisen. Der EuGH kam in diesem Urteil zum Ergebnis, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur (Wieder-)Aufnahme der betreffenden Person ablehnt. Zudem sprach der EuGH im genannten Urteil aus, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen kann, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist.
14 Für den Revisionsfall bedeutet dies, dass dem gegen eine materielle Klaglosstellung im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen vom 31.3.2016 zu Ra 2015/20/0231 erstatteten Vorbringen keine Berechtigung zukommt, da mit dem Urteil des EuGH Shiri klargestellt ist, dass zum einen mangels Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist Österreich zur Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig wurde, auch ohne dass Ungarn die Verpflichtung zur (Wieder-)Aufnahme des Revisionswerbers abgelehnt hätte, sowie, dass sich der Revisionswerber im Zuge eines Rechtsmittels gegen eine (allfällige) spätere Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen kann.
15 Ausgehend davon ist ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer Entscheidung über die vorliegende Revision nicht (mehr) zu erkennen. Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. nochmals VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0197).
16 Das Absehen vom Zuspruch eines Aufwandersatzes gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG.
Wien, am 5. Dezember 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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