IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.09.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld für die Zeit ab 01.10.2025, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 12.09.2025 wurde der Antrag bzw. das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 09.09.2025 auf Verlängerung ihres Bildungsteilzeitgeldes für den Zeitraum ab 01.10.2025 mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass – unter Verweis auf die Bestimmungen des § 80 Abs. 19 und § 81 Abs. 19 AlVG – eine Verlängerung des Weiterbildungsgeldes/Bildungsteilzeitgeldes über den 01.06.2025 anhand dieser Bestimmungen nicht zulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie ihre Bildungsteilzeit bereits im März 2024 angetreten habe. Damit würden die Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. 19 AlVG gegeben sein. Ihre Ausbildung laufe planmäßig noch bis 31.07.2026 und sei diese damit noch nicht abgeschlossen. Sie sei finanziell auf die Weitergewährung des Bildungsteilzeitgeldes angewiesen. Aufgrund ihres damals befristeten Arbeitsvertrages sei die Verlängerung der Bildungsteilzeit nur abschnittsweise möglich gewesen. Dies sei ein rein arbeitsrechtliches Hindernis und dürfe nicht den Verlust ihres begonnenen Anspruches nach dem AlVG rechtfertigen. Eine Schlechterstellung von Personen mit befristeten Arbeitsverträgen sei mit der Bestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG nicht beabsichtigt worden. Sie beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Auszahlung des Bildungsteilzeitgeldes für den gesamten zeitlichen Rahmen von zwei Jahren.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2025 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2025 keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin sei seit 01.10.2023 bei der XXXX aufrecht angestellt und sei das Dienstverhältnis zunächst auf zwei Jahre bis 30.09.2025 befristet gewesen.
Am 14.03.2024 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin eine Bildungsteilzeit beginnend am 01.04.2024 und dauernd bis 30.09.2025 vereinbart und in der Folge das Beschäftigungsausmaß zu Bildungszwecken mit einem Dienstrechtsmandat auf eine Teilzeitbeschäftigung mit 25 Wochenstunden abgeändert. Am 20.04.2024 habe die Beschwerdeführerin Bildungsteilzeitgeld ab 01.05.2025 unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen beantragt. Dieses sei auch antragsgemäß bewilligt worden.
Am 17.06.2025 habe die Beschwerdeführerin beim AMS angefragt, ob sie davon ausgehen dürfe, dass das Bildungsteilzeitgeld bis Juni 2026 ausbezahlt werde. Es sei ihr daraufhin mitgeteilt worden, dass sie ihre Bildungsteilzeit nur bis 30.09.2025 vereinbart habe.
Am 19.08.2025 sei das befristete Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert worden und habe die Beschwerdeführerin am 28.08.2025 mit ihrer Dienstgeberin eine Vereinbarung über die Verlängerung ihrer Bildungskarenz von 01.10.2025 bis 30.04.2026 abgeschlossen.
Nachdem die Beschwerdeführerin erst am 09.09.2025 um die Verlängerung ihres Anspruches auf Bildungsteilzeitgeld ab 01.10.2025 angesucht habe und die Verlängerung der Bildungsteilzeit erst am 28.08.2025 abgeschlossen worden sei, entspreche dies nicht der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Leistungsbezuges sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass sie die gegenständliche Ausbildung ununterbrochen seit April 2024 absolviere und diese von Beginn an bis Juli 2026 geplant gewesen sei. Der Ausbildungszeitraum sowie die Art der Qualifizierungsmaßnahme seien dem AMS bekannt gewesen. Im Zusammenhang mit dem ursprünglich befristeten Dienstverhältnis habe sie rechtzeitig vor dessen Ablauf beim AMS Erkundigungen eingeholt, ob unter Berücksichtigung der bereits laufenden Ausbildung weiterhin von einer Auszahlung des Bildungsteilzeitgeldes auszugehen sei. Dabei habe sie sie Auskunft erhalten, dass eine Fortführung des Anspruches möglich sei. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht liege keine Neubegründung eines Anspruches vor, sondern sei darin die Fortführung eines bereits bewilligten einheitlichen Lebenssachverhalts zu sehen. Die gesetzliche Änderung habe auf neue Anträge abgezielt und nicht auf die Beendigung bereits begonnener und bewilligter Qualifizierungsmaßnahmen.
5. Am 29.12.2025 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin nahm am 01.10.2023 ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis beim Land Niederösterreich auf, wobei dieses zunächst auf zwei Jahre befristet bis zum 30.09.2025 eingegangen wurde.
In der Folge vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin eine Bildungsteilzeit für die Zeit vom 01.05.2024 bis 30.09.2025 und wurde das Beschäftigungsausmaß von 40 auf 25 Wochenstunden reduziert. Mit Dienstrechtsmandat vom 11.04.2024 wurde ferner vereinbart, dass unter der aufschiebenden Bedingung der Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses das Beschäftigungsausmaß ab 1. Mai 2026 wieder mit 40 Wochenstunden festgesetzt wird.
Mit Geltendmachungsdatum 01.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld über ihr eAMS-Konto. Diesem legte sie eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG für die Zeit vom 01.05.2024 bis 30.09.2025 bei.
Das in der § 11a AVRAG-Bescheinigung festgelegte Ende wurde deshalb mit 30.09.2025 festgesetzt, weil sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt (noch) in einem befristeten Dienstverhältnis befand (Befristung bis 30.09.2025). Wäre die Beschwerdeführerin bereits in einem unbefristeten Dienstverhältnis gestanden, wäre das Ende der Bildungsteilzeit sogleich mit 30.04.2026 festgelegt worden.
Am 22.04.2024 trat die Beschwerdeführerin als Bildungsmaßnahme eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als Pflegeassistentin bei der XXXX an. Die Ausbildungsleistung dafür beträgt mehr als 25 Stunden pro Woche. Das Ausbildungsende wurde mit 31.07.2026 festgelegt.
Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 11.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum vom 01.05.2024 bis 30.09.2025 im Ausmaß von täglich EUR 15,- zuerkannt.
Am 17.06.2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto, ob ihr Bildungsteilzeitgeld bis Juni 2026 ausbezahlt werde. Seitens des AMS wurde geantwortet, dass die Bildungsteilzeit nur bis 30.09.2025 vereinbart worden sei.
Am 19.08.2025 wurde das (bislang bis 30.09.2025) befristete Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert.
Am 09.09.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine aktualisierte, mit 28.08.2025 datierte Bescheinigung gemäß § 11a AVRAG für den Zeitraum vom 01.10.2025 bis 30.04.2026.
Am 12.09.2025 erließ die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellung zum laufenden vollversicherten Beschäftigungsverhältnis basiert auf der Einsicht in die Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin. Dass dieses zunächst auf zwei Jahre befristet bis zum 30.09.2025 eingegangen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Dienstvertrag (siehe ON 8).
Dass zunächst eine Bildungsteilzeit für die Zeit vom 01.04.2024 bis 30.09.2025 vereinbart und das Beschäftigungsausmaß von 40 auf 25 Wochenstunden reduziert wurde, ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Das Dienstrechtsmandat vom 11.04.2024 liegt ebenfalls dem Akt ein.
Dass die Beschwerdeführerin mit Geltendmachungsdatum 01.05.2024 einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld über ihr eAMS-Konto stellte und diesem eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG für die Zeit vom 01.05.2024 bis 30.09.2025 beilegte, ergibt sich aus dem Akt und wird von keiner Seite bestritten.
Dass bereits von vornherein eine Bildungsteilzeit im Ausmaß von zwei Jahren bis 30.04.2026 intendiert und das zunächst festgelegte Ende mit 30.09.2025 dem Umstand geschuldet war, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt (noch) in einem befristeten Dienstverhältnis stand, ergibt sich zum einen aus der bereits von der belangten Behörde eingeholten Auskunft bei der Dienstgeberin der Beschwerdeführerin vom 13.11.2025, worin dezidiert bestätigt wird, dass bei Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses die Vereinbarung sogleich bis 30.04.2026 ausgestellt worden wäre (siehe ON 6). Zum anderen ergibt sich auch aus dem im Akt einliegenden Dienstrechtsmandat vom 11.04.2024 (siehe ON 23), dass von Beginn an die Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit im maximalen Ausmaß von zwei Jahren beabsichtigt war, wird darin doch explizit festgelegt, dass – wenn auch unter der aufschiebenden Bedingung der Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses – ab 01.05.2026 das Beschäftigungsausmaß wieder mit 40 Wochenstunden festgesetzt wird.
Die Feststellungen zur angetretenen Bildungsmaßnahme ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der mit 01.09.2025 datierten Schulbesuchsbestätigung.
Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 11.07.2024 liegt dem Akt ein.
Die Feststellungen zur Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS sowie zur Übermittlung der aktualisierten Bescheinigung gemäß § 11a AVRAG ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS.
Dass das ursprünglich befristete Dienstverhältnis am 19.08.2025 auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Nachtrag zum Dienstvertrag (siehe ON 10).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Bildungsteilzeitgeld
(idF BGBl. I Nr. 53/2016)
§ 26a. (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.
3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.
4. – 6. …
(2) – (6) …
Außerkrafttreten
§ 80. …
(19) Die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
Übergangsrecht
§ 81. …
(19) § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“
Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG trat mit 01.04.2025 in Kraft.
3.3. Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst beim AMS die Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld für die Zeit vom 01.05.2024 bis 30.09.2025 und wurde ihr dieses mit Leistungsmitteilung vom 11.07.2024 antragsgemäß zuerkannt.
Die Vereinbarung der Bildungskarenz und der Beginn der ursprünglichen Bildungsmaßnahme erfolgten sohin jedenfalls vor dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG (01.04.2025).
Beschwerdegegenständlich ist allerdings strittig, ob auch für die Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes über den 30.09.2025 hinaus die Voraussetzungen des § 81 Abs. 19 AlVG erfüllt werden. Gemäß § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG müsste dafür die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin spätestens am 28.02.2025 die Bildungskarenz vereinbart und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 begonnen haben.
Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin hierzu eine mit 28.08.2025 datierte Bescheinigung gemäß § 11a AVRAG für den Zeitraum 01.10.2025 bis 30.04.2026 in Vorlage.
Für die Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit nach § 11a AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Bildungsteilzeit regelt. Schriftlichkeit ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 12 AVRAG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war von Anfang an – also bereits vor Antritt der Bildungsteilzeit mit 01.05.2024 – zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin klargestellt, dass die Bildungsteilzeit für den Zeitraum von zwei Jahren bis 30.04.2026 laufen werde. Dass zunächst das Ende mit 30.09.2025 festgelegt wurde, war lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt (noch) in einem befristeten Dienstverhältnis stand und daher das Enddatum nicht über die Befristung hinaus festgelegt werden konnte. Im Einklang damit wurde auch im Dienstrechtsmandat vom 11.04.2024 festgehalten, dass unter der aufschiebenden Bedingung der Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses das Beschäftigungsausmaß ab 1. Mai 2026 wieder mit 40 Wochenstunden festgesetzt wird.
Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass bereits vor dem März 2025 eine längere Bildungsteilzeit geplant war. Die schriftliche Vereinbarung vom 28.08.2025 stellt daher keine neue Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit dar, sondern wurde lediglich – formal – festgehalten, was die Beschwerdeführerin und die Dienstgeberin bereits von Beginn an vereinbarten. Die anfängliche Festlegung in dieser Form scheiterte – wie bereits ausgeführt – an der Befristung des Dienstverhältnisses.
Da die Beschwerdeführerin ihre Bildungsteilzeit für den Zeitraum 01.10.2025 bis 30.04.2026 sohin unzweifelhaft jedenfalls vor Ablauf des 28.02.2025 mit ihrer Dienstgeberin vereinbart hat, sind die Voraussetzungen des § 81 Abs. 19 AlVG erfüllt.
3.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, Rz. 3.1.; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, Rz. 6).
Die belangte Behörde hat daher in weiterer Folge gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG inhaltlich über den Antrag bzw. das Ansuchen der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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