IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. 593507808/250978336, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 04.10.2024 einen Antrag auf eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers).
Am 24.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.
Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem gegenständlichen Bescheid vom 04.08.2025 gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde.
Mit Schreiben vom 11.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Linz informiert, dass er keinen Anspruch auf eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers habe, da er die Voraussetzungen nicht erfülle.
Gegen den rechtswirksam zugestellten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberatung am 29.08.2025 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 11.08.2025 nicht mehr in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befand sich vom 24.10.2024 bis zum 11.08.2025 in einem Verfahren nach dem NAG (Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Dieses Verfahren wurde beendet, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der von ihm beantragten Aufenthaltskarte nicht erfüllte.
Am 24.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025 (zugestellt am 08.08.2025) gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auch die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, dem ebenfalls im Akt einliegenden Schreiben des Magistrates der Stadt Linz vom 11.08.2025 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers sowie einem IZR-Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück (§§ 54 bis 62) als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 24.10.2024 bis zum 11.08.2025 in einem Verfahren nach dem NAG. Während dieses Zeitraumes stellte er am 24.07.2025 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, sohin während er sich in einem Verfahren nach dem NAG befunden hat. Auch die Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.08.2025 (zugestellt am 08.08.2025) erfolgte zu einem Zeitpunkt in dem sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einem Verfahren nach dem NAG befand, sodass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes die Voraussetzungen dafür vorlagen.
Das Verwaltungsgericht hat insofern “gleich einer Verwaltungsbehörde” vorzugehen als es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Das Verwaltungsgericht hat – unter Wahrung des Parteiengehörs – allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts (unter Hinweis auf das Fehlen eines Neuerungsverbots) wie auch der Rechtslage nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen etwa der Zeitpunkt der Antragsstellung. Aus diesem Grundsatz kann sowohl resultieren, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird (sodass der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung durch die Behörde freizumachen), als auch umgekehrt, dass ein ursprünglich zulässiger (verfahrenseinleitender) Antrag durch eine Änderung der Sachlage oder Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 48ff [Stand 15.2.2017, rdb.at] mwN).
Das Verfahren nach dem NAG des Beschwerdeführers wurde mit 11.08.2025 beendet. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 nicht mehr vorliegen. Vor dem Hintergrund der unmittelbar vorangegangenen Ausführungen, wonach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist, besteht somit im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 (mehr).
In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 27.2.2024, Ro 2022/12/0004 und Ro 2022/12/0010, mwN). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; vgl. auch VwGH 1.10.2004, 2001/12/0135). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2020/07/0121, mwN; 23.10.2002, 2002/12/0232).
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war somit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005.
Da, wie soeben ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zurückweisung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen, ist der angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde eine erstmalige Entscheidung in der Sache zu ermöglichen.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage, der die Beschwerde nicht entgegentritt, geklärt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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