ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT I. Geltungsbereich.
§ 2 Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung.
(1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.
(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:
1. Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,
2. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern ,
3. Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung,
4. Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
5. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,
6. Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz,
7.Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
8. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz,
9.Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
10.Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),
11. Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzhilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
12.Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,
(Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978)
(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)
BHDL – Festsetzung der Betriebszeiten und der Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken
§ 2 § 2
…öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg dürfen an Werktagen während der Abendordination der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gemäß § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs. 1 bis maximal 20.00 Uhr Notfallbereitschaft versehen. Der Bereitschafts-dienst während der Abendordination darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden. 6) Während der…
BHSO – Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der Hügelland Apotheke sowie der Rosen-Apotheke
§ 2 § 2
…und St. Stefan im Rosental dürfen an Werktagen während der Abendordinationen der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gem. § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 (1) bis maximal 20.00 Uhr Dienst versehen. Dieser zusätzliche Dienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden. (4) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag…
BHLI – Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken im Verwaltungsbezirk Liezen (ausgenommen Schladming)
§ 2 § 2
…Freitag) im Anschluss an die Öffnungszeiten während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte/-innen für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG zusätzlich zur Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 und 2 jedoch maximal bis 20:00 Uhr Notfallbereitschaft leisten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden. (6) Am Feiertag 8. Dezember dürfen die…
BHBM – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken
§ 2 § 2
…an der Mur und Kapfenberg dürfen an Werktagen während der Abendordinationen der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gem. § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 (1) bis maximal 20.00 Uhr zusätzlichen Dienst versehen. Dieser zusätzliche Dienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden. (3) Während der Notfallbereitschaft muss die /der…
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