IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dir. Ing. Markus LEIBETSEDER und Andreas KRAMMER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 18.09.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2024, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-014188-EE, betreffend Widerruf und Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 56 Abs. 2 AlVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 18.09.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07.2024 bis 21.07.2024 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 830,34 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2024 mit Einkommen aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und daher Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu Recht bezogen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass eine geringfügige Beschäftigung von November 2023 bis 31.07.2024 gedauert habe. Am 22.07.2024 habe er einen Schnuppertag bei einem anderen Unternehmen gehabt. Dieses sei auf geringfügig Basis geplant gewesen und vom Dienstgeber gelöst worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.12.2024, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-014188-EE, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2024 bei zwei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt gewesen sei und zwar von 01.07.2024 bis 31.07.2024 bei der XXXX GmbH, wo er ein Bruttoentgelt von € 468,- erhalten habe und am 17.07.2024 bei der XXXX GmbH, wo er ein Bruttoentgelt von € 88,26 erhalten habe, in Summe somit € 556,26. Die Geringfügigkeitsgrenze habe im Jahr 2024 € 518,44 betragen, weshalb der Beschwerdeführer diese Grenze überschritten habe und folglich nicht als arbeitslos gelte. Die empfangene Notstandshilfe sei daher zu widerrufen. Der Beschwerdeführer habe auch die Meldung des geringfügigen Dienstverhältnisses bei der XXXX GmbH unterlassen und damit die Meldepflicht verletzt. Die empfangene Notstandshilfe sei daher auch zurückzufordern.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog von 01.07.2024 bis 21.07.2024 Notstandshilfe in Höhe von € 39,54 täglich, somit insgesamt € 830,34. Ab 23.07.2024 wurde der Bezug von Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 33 iVm § 24 Abs. 1, §§ 7 und 12 AlVG eingestellt.
Der Beschwerdeführer war von 20.11.2023 bis 31.07.2024 bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung meldete der Beschwerdeführer dem AMS am 16.11.2023 und gab eine geringfügige Beschäftigung auch in seinem Antrag auf Notstandshilfe an. Der Beschwerdeführer bezog aus dieser Beschäftigung im Juli 2024 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 468,-.
Der Beschwerdeführer war am 17.07.2024 bei der XXXX GmbH (einem Arbeitskräfteüberlasser) geringfügig beschäftigt und bezog ein Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlung) von € 88,26 (vereinbarter Stundenlohn € 14,71). Die Aufnahme dieser Beschäftigung meldete der Beschwerdeführer dem AMS nicht. Am 22.07.2024 war der Beschwerdeführer erneut bei der XXXX GmbH beschäftigt und meldete die Aufnahme dieses Dienstverhältnisses dem AMS. Dieses Dienstverhältnis wurde durch den Dienstgeber am selben Tag gelöst.
Der Beschwerdeführer erhob am 02.10.2024 Beschwerde gegen den Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17.12.2024 bei der Post hinterlegt und die Frist zur Abholung begann am 18.12.2024.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Notstandshilfebezug ergibts ich aus der Bezugsbestätigung vom 02.10.2024, dem Bescheid des AMS über die Einstellung des Bezugs von Notstandshilfe ab 23.07.2024 und der Beschwerdevorentscheidung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 20.11.2023 bis 31.07.2024 bei der XXXX geringfügig beschäftigt war und zur Meldung dieser Beschäftigung stützt sich auf die Mitteilung des Beschwerdeführers an das AMS vom 16.11.2023 und der Bestätigung des Dienstgebers vom 14.11.2023. Die Höhe des Bruttoentgelts ergibt sich aus der Übersicht über die Beitragsgrundlagen und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 21.10.2024.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17.07.2024 bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt war und die Höhe des Bruttoentgelts ergeben sich aus dem diesbezüglichen Lohnzettel (OZ 4) und der Stellungnahme des Beschwerdeführers an das AMS vom 21.10.2024. Eine Meldung dieser Beschäftigung ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer bringt weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde vor, dass er diese Beschäftigung dem AMS gemeldet hätte. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS am 22.07.2024, dass an diesem Tag eine Arbeitsaufnahme bei der XXXX GmbH erfolgt (Eintrag Änderungsmeldung Bezugseinstellung vom 22.07.2024). Dieses Dienstverhältnis wurde vom Dienstgeber noch am selben Tag gelöst, was sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der entsprechenden Abmeldung bei der Sozialversicherung ergibt. Den Lohnzettel für dieses Dienstverhältnis legte der Beschwerdeführer nicht vor. Aus der Übersicht über die Beitragsgrundlagen und einem AJ-Web-Auszug ergibt sich jedoch ein Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlung) von € 58,84.
Die Erhebung der Beschwerde am 02.10.2024 ergibt sich aus der e-mail des Beschwerdeführers und den Ausführungen im Parteiengehör des AMS vom 08.10.2024. Aus dem Zustellnachweis ergibt sich der erfolglose Zustellversuch am 17.12.2024 und der erste Tag der Abholfrist mit 18.12.2024.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde (vgl. VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060 unter Hinweis auf VwGH 26.04.1993, 91/10/0252).
Die Beschwerde langte am 02.10.2024 beim AMS ein. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete daher am 11.12.2024. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer (erst) am 18.12.2024 zugestellt und damit erlassen. Das AMS war zu diesem Zeitpunkt für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr berechtigt. Die dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt somit von einer unzuständigen Behörde und ist daher zu beheben.
A) II. Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer gemäß § 7 Abs. 1 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Als arbeitslos gilt jedoch, wer gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
2. Bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem AlVG handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine solche Leistung sind daher – soweit sie vom Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen abhängen – ebenfalls zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH 05.09.1995, 95/08/0106).
Bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG ist allerdings auch zu beachten, dass die Bestimmung des § 49 Abs. 1 ASVG auf den so genannten "Anspruchslohn" abstellt, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dies ist in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt. Dass ein Lohnteil, der dem einzelnen Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht bezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 03.10.2002, 97/08/0611 unter Hinweis auf VwGH 24.01.1985, 83/08/0259).
Der Entgeltbegriff des § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen. Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand (Anspruchslohn), oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind im Sinn von § 49 Abs. 2 iVm. § 44 Abs. 1 ASVG Sonderzahlungen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127 unter Hinweis auf VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184, mwN).
3. Der Beschwerdeführer war im Juli 2024 bei zwei verschiedenen Dienstgebern geringfügig beschäftigt, nämlich von 01.07. bis 31.07.2024 bei der XXXX GmbH und am 17.07.2024 bei der XXXX GmbH. Er bezog von der XXXX GmbH im Juli 2024 ein Bruttoentgelt in Höhe von € 468,-- und am 17.07.2024 von der XXXX GmbH ein Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlung) von € 88,26. Insgesamt bezog der Beschwerdeführer somit € 556,26. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Juli 2024 € 518,44.
Zum Vorbringen, dass sich das bezogene Entgelt von € 88,26 aus dem Gehalt, den aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsersatzleistung zusammensetzen würde, ist festzuhalten, dass sich dies aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnzettel (OZ 4) nicht ergibt. Der Bruttolohn beträgt laut Lohnzettel insgesamt € 102,97 und setzt sich aus dem Lohn von € 88,26 und der aliquoten Sonderzahlung von € 14,71 zusammen. Eine Urlaubsersatzleistung ist nicht enthalten. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen somit keine Rechtswidrigkeit auf.
Mit seinem Gesamteinkommen von € 556,26 überschritt der Beschwerdeführer daher die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 und war somit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht arbeitslos. Der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07.2024 bis 21.07.2024 erfolgte daher zu Recht.
4. Bei einem Widerruf einer Leistung ist der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme seiner zweiten geringfügigen Beschäftigung am 17.07.2024 dem AMS nicht gemeldet, damit den daraus entstehenden Entgeltanspruch verschwiegen und somit ein verpöntes Verhalten gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung der ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0126). Der Beschwerdeführer wusste von seiner Meldepflicht gegenüber dem AMS (vgl. letzte Seite des Antrags auf Notstandshilfe) und ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass er mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hat und damit gemäß § 25 Abs. 1 AlVG den Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen erfüllt hat.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, für eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze um € 37,82 müsse er nun € 830,-- zahlen, ist klarzustellen, dass ein Bezug von Notstandshilfe eben nur dann möglich ist, wenn das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung eine bestimmte Höhe (nämlich € 518,44) nicht überschreitet.
Der Beschwerdeführer bezog von der XXXX GmbH im Juli 2024 – wie auch schon in den Monaten davor – ein Bruttoentgelt in Höhe von € 468,- und lag damit nur ca. € 50,-- unterhalb des zulässigen Höchstbezugs. Wenn der Beschwerdeführer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt, bei der ein Stundenlohn von € 14,71 vereinbart wurde, musste dem Beschwerdeführer auch schon bei Aufnahme dieser Beschäftigung klar sein, dass er mit dieser weiteren geringfügigen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze schnell, nämlich nach nur knapp drei Stunden Arbeit, überschreiten wird und daher kein weiterer Bezug von Notstandshilfe möglich sein wird.
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes erfolgte daher zu Recht.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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