Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. H P, vertreten durch Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2026, W229 2314596-1/4E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber im Zeitraum 1. Dezember 2021 „bis laufend“ mangels Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 3 lit. a ASVG unterlegen sei.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber seit dem 27. Juli 2021 verheiratet sei. Am 24. November 2021 habe das Ehepaar einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, in dem festgehalten sei, dass der Revisionswerber als Arbeitnehmer von seiner Ehefrau als Arbeitgeberin „höchstpersönlich bei der Verwaltung und Abwicklung [ihrer] Angelegenheiten“ herangezogen werde. Er habe die Arbeitgeberin vor allem juristisch zu beraten, für sie Schriftstücke zu konzipieren, juristische Texte zu verfassen und Schreibarbeiten zu erledigen. Außerdem habe der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin „in ihr wichtigen Angelegenheiten mit seinen Sachkenntnissen zu unterstützen“. Überdies habe er „nach Maßgabe der administrativen Erforderlichkeit“ für die Arbeitgeberin Bankangelegenheiten zu erledigen, vertragliche Vorverhandlungen zu führen und Buchhaltungs-sowie sonstige Büroarbeiten zu verrichten. Im vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebenen Vertrag wurde als Arbeitszeit jeder Dienstag von 14 Uhr bis 17:30 Uhr festgelegt. Als monatliches Bruttogehalt war nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts der „Wert der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze des Kalenderjahres“ vereinbart.
3 Der Revisionswerber sei ab 1. Dezember 2021 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden. Er habe seiner Ehefrau im Jahr 2021 mit einer Verlassenschaft in Deutschland geholfen. Außerdem habe er für sie daheim Tätigkeiten im privaten Bereich wie die Ablage von Unterlagen, Korrespondenz und Verbuchung von außergewöhnlichen Belastungen, Korrespondenzen in Versicherungsangelegenheiten sowie das Konzipieren von Schriftstücken übernommen, für welche sie nicht „über das ausreichende Nervenkostüm“ verfügt habe. Der Revisionswerber habe das volle Entgelt auch in Monaten erhalten, in denen er im Bezug von Krankengeld gewesen sei, und er habe die Tätigkeiten dann zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Arbeitszeiten erbracht. Seine Ehefrau sei Bankmanagerin im Ruhestand und habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Consultingunternehmen betrieben. Für dieses sei der Revisionswerber nicht tätig geworden.
4 Die Österreichische Gesundheitskasse habe im Oktober 2024 das geringfügig gemeldete Dienstverhältnis „storniert“ und mit dem beim Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid das Nichtbestehen der Teilversicherung in der Unfallversicherung festgestellt.
5 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei den vom Revisionswerber laut Vereinbarung geschuldeten Tätigkeiten im Wesentlichen um solche handle, die „im Rahmen eines am alltäglichen Rechtsverkehr teilnehmenden Ehepaars“ für die jeweiligen Partner üblicherweise anfielen und nach der Lebenserfahrung zwischen den Ehepartnern gemäß ihren Kenntnissen und Fähigkeiten bzw. ihren Vorlieben aufgeteilt würden. Vor diesem Hintergrund und in Zusammenschau mit dem Umstand, dass es sich nicht um die Unterstützung der Ehefrau im Rahmen ihres Erwerbs gehandelt habe, lägen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht ausgeübte Tätigkeiten vor. Die Unterstützung der Ehepartner auch im wirtschaftlichen Bereich sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 23.5.2012, 2010/08/0183) als Regel zu betrachten und die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als ein Ausnahmefall anzusehen. Da auf Grund dieser Zweifelsregel eheliche Mitarbeit bei der Mithilfe im Erwerb des Ehegatten angenommen werde, müsse dies umso mehr für Tätigkeiten im privaten Bereich gelten. Zudem sei im sozialversicherungsrechtlichen Bereich gemäß § 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts (zB Dienstvertrag) maßgebend. Außerdem müsse das Dienstverhältnis einem Fremdvergleich standhalten. Die vorliegende Tätigkeit wäre aber unter Fremden-wie das Bundesverwaltungsgericht in der Folge näher erläuterte-nicht auf diese Weise vereinbart worden.
6 Insgesamt sei festzuhalten, dass die vom Revisionswerber für seine Ehefrau erbrachten Leistungen ihren Grund in der ehelichen Beistandspflicht gehabt hätten und kein „echtes“ Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei. Die Teilversicherung in der Unfallversicherung sei daher von der Österreichischen Gesundheitskasse zu Recht verneint worden.
7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, es stelle sich die Frage, „ob ein schriftlich abgeschlossener, entgeltlicher, gegenüber der Sozialversicherung von Anfang an und vollständig offengelegter und nach außen dokumentierter geringfügiger Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten schon deshalb als eheliche Beistandsverpflichtung qualifiziert werden darf, weil Dienste höherer Art des Ehegatten, welche über den Kernbereich seiner ehelichen Beistandspflichten hinausgehen, im privaten organisatorischen Bereich seiner Ehegattin erbracht werden“. Zudem stelle sich die Frage, „ob qualifizierte juristische, administrative, bankmäßige und büroorganisatorische Tätigkeiten eines Ehegatten für den anderen Ehegatten dem Kernbereich der ehelichen Beistandspflicht zuzurechnen sind, obwohl diese Tätigkeiten mit der Erzielung von anderen Einkünften, als jenen aus ihrer selbständigen und nichtselbständigen Arbeit zusammenhängen, ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart, entgeltlich ausgestaltet und gegenüber dem Sozialversicherungsträger von Anfang an und vollständig offengelegt wurden“.
12 Bei der Frage, ob eine Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht oder ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, handelt es sich aber um eine Einzelfallbeurteilung, die nur dann revisibel wäre, wenn sie unvertretbar und damit in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise erfolgt wäre (vgl. allgemein zu diesem Maßstab etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0052, mwN). Von einer solchen unvertretbaren Beurteilung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich und unter Beachtung der Rechtsprechung, wonach unter Ehepartnern-selbst bei Mithilfe im erwerbswirtschaftlichen Bereich-im Zweifel von familienhafter Mitarbeit auszugehen ist (vgl. das auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 23.5.2012, 2010/08/0183), mit der fraglichen Tätigkeit auseinandergesetzt. Soweit die Revision auf die Vermutung der Richtigkeit des vertraglich Vereinbarten verweist, ist im Übrigen an den-auch vom Bundesverwaltungsgericht explizit herangezogenen-Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 539a ASVG zu erinnern, wonach nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhalts (insbesondere auch die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses) maßgebend ist. Wurde ein Vertrag anders gelebt oder handelt es sich gar um einen Scheinvertrag (egal, ob zur Umgehung oder umgekehrt zur Begründung einer Pflichtversicherung), so kommt ihm die Vermutung der Richtigkeit nicht zu (vgl. dazu etwa VwGH 2.12.2023, 2013/08/0191).
13 Im Weiteren macht die Revision geltend, es stelle sich die Rechtsfrage, „ob ein ASVG-Dienstverhältnis letztendlich voraussetzt, dass der Dienstgeber einen Erwerbsbetrieb oder ein Unternehmen führt, oder ob ein Dienstverhältnis auch in einer privaten Verwaltung, Hauswirtschaft oder sonstigen Tätigkeit einer Privatperson bestehen kann“. Das Bundesverwaltungsgericht hat Letzteres aber nicht verneint, sondern nur im vorliegenden Einzelfall-auf Basis einer jedenfalls nicht unvertretbaren Beurteilung-kein Dienstverhältnis angenommen. Insoweit vermag die Revision ebenso wenig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen wie in Bezug auf den „Fremdvergleich“, den das Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen vertretbar in seine Beurteilung einbezogen hat.
14 Auch das schließlich noch gerügte Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht unvertretbar. Der (offenkundig über Rechtskenntnisse verfügende) Revisionswerber hat eine solche in der umfangreichen Beschwerde weder ausdrücklich noch implizit beantragt, sondern nannte als Beweismittel ausnahmslos nur Schriftstücke und Aktenbestandteile. Vor diesem Hintergrund durfte auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass sich der wesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergab und die Durchführung einer Verhandlung von Amts wegen nicht geboten war.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2026
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