(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
3. die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1.die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
2.die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
(2a) Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auch
1.eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführende/r) Gesellschafter/in einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG;
2.die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG;
3.eine Tätigkeit nach § 47a Abs. 4 und 5 ÄrzteG 1998;
4.die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26b ASVG.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2 FSVG · FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 2 Pflichtversicherung
…§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert: 1…
Art. 2 Artikel II
… 487/1984, zu BGBl. Nr. 624/1978) (1) Personen, die am 31. Dezember 1984 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegen, obgleich sie die Voraussetzungen des § 16 Z 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung…
§ 3 Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
…§ 3. (1) Auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes , BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird…
§ 4 Krankenversicherung der Pensionisten
…§ 4. (1) Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur, 1. wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen –…
Rückverweise