Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des K L in S, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in Eferding, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. Mai 1987, Zl. 120.005/3-7/87, betreffend Voll-und Arbeitslosenversicherungspflicht des H B (mitbeteiligte Parteien: 1.) H B, dzt. unbekannten Aufenthaltes, 2.) Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, Linz, 3.) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, Wien IX, 4.) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter Straße 65, Wien XX), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit er über die Voll-und Arbeitslosenversicherungspflicht des H B in der Zeit vom 1. Dezember 1983 bis 30. April 1984 abspricht; im übrigen wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Barauslagen-und Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1985 sprach die mitbeteiligte Oö Gebietskrankenkasse aus, daß der Erstmitbeteiligte H B hinsichtlich der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Dezember 1983 bis 3. November 1984 der gemäß § 4 Abs. 1 ASVG geregelten Pflichtversicherung (Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung) und der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 AlVG unterlegen sei.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 11. November 1985 teilweise Folge und sprach gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides aus, daß H B hinsichtlich seiner Beschäftigung beim Beschwerdeführer nur in der Zeit vom 1. Mai 1984 bis 3. November 1984 in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 AlVG pflichtversichert gewesen sei. Nach der Begründung sei die Behauptung Bs, täglich von 6-19 Uhr im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers gearbeitet zu haben, vor allem, soweit sie sich auf die Zeit beziehe, während der der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen sei (bis Mai 1984), völlig unglaubwürdig. In dieser Zeit seien neben der Stallarbeit für eine Kuh und vier Jungtiere Reparaturarbeiten verrichtet worden. Traktor-und Heuwagenreparaturen würden erfahrungsgemäß im Winter wegen der Kälte kaum durchgeführt. Die von B verrichtete, nicht näher bezeichnete Stallarbeit falle nicht ins Gewicht, wenn man bedenke, daß er im Stall nicht allein gearbeitet habe, der Mist der Tiere in etwa 10 Minuten aus dem Stall habe gebracht werden können, das Melken nicht einmal eine Viertelstunde gedauert habe und die Fütterungsarbeit auch kaum mehr Zeit in Anspruch genommen habe. Die von B behaupteten (in der Zeit von Dezember 1983 bis November 1984) verrichteten Reparaturarbeiten hätten nicht so lange dauern können, daß Pflichtversicherung bestanden hätte. Erst für die Zeit ab Mai 1984, während der der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitslos gewesen sei und B Grünfutter und Heuarbeiten verrichtet habe, könne angenommen werden, daß der ihm gebührende Lohn die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, daß der Beschwerdeführer im Frühjahr 1984 B angeboten habe, ihn bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Die Einspruchsbehörde sei daher zur Überzeugung gelangt, daß B die Voraussetzungen für die Vollversicherung hinsichtlich der Beschäftigung beim Einspruchswerber nur in der Zeit von Mai bis November 1984 erfülle.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung insofern, „als darin ausgesprochen wird, daß Herr H B beim Berufungswerber in der Zeit vom 1.5.1984-3.11.1984 in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden hat“.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und stellte die Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes fest, daß H B gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 AlVG in der Zeit vom 1. Dezember 1983 bis 3. November 1984 der Voll-und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. In der Begründung wurde ausgeführt, daß H B und der Beschwerdeführer zur Frage, ob die Tätigkeit des H B während seines Aufenthaltes beim Beschwerdeführer die wesentlichen Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aufgewiesen habe, einander widersprechende Darstellungen des Sachverhaltes abgegeben hätten: H B habe bei seiner Vernehmung am 15. November 1984 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter anderem angegeben, er habe von Dezember 1983 bis 3. November 1984 ohne Unterbrechung täglich von etwa 6 Uhr bis ungefähr 19 Uhr beim Beschwerdeführer gearbeitet, und zwar habe er alle in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten, wie Tiere füttern, Stallungen ausmisten, Ackerungsarbeiten, sämtliche Erntearbeiten, Reparatur des Fuhrparkes und der landwirtschaftlichen Geräte usw. verrichtet. Er habe dafür die volle freie Station sowie fallweise Taschengeld erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich im übrigen hinsichtlich der Bezahlung seines Lohnes dahin gehend geäußert, daß er in der nächsten Zeit ein Grundstück verkaufen werde und B davon einige tausend Schilling erhalten werde. Bei der am 6. Februar 1985 von der Oö Gebietskrankenkasse durchgeführten Vernehmung habe B seine Angaben dahin gehend präzisiert, daß er mit einigen Ausnahmen (einmal drei Tage) jeden Tag, und zwar zumeist auch am Samstag und am Sonntag, beim Beschwerdeführer gearbeitet habe. Er habe unter anderem den Traktor, den Heuladewagen sowie Licht und Heizung im Wohnhaus repariert. An Taschengeld habe er einmal S 500,-- und einmal S 300,-- erhalten. In der von der Bundespolizeidirektion Wels am 27. November 1986 aufgenommenen Niederschrift habe B schließlich unter anderem angegeben, daß er seine Arbeitsaufträge für die einzelnen Tage vom Beschwerdeführer erhalten habe, der die von B durchgeführten Arbeiten auch kontrolliert habe, wenn er von der Arbeit heimgekommen sei. Er (B) habe das, was ihm vom Beschwerdeführer angeschafft worden sei, machen müssen und sei von ihm „beschimpft worden“, wenn ihm manchmal etwas „schiefging“. Diese Darstellungen stimmten auch mit den in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Dezember 1984 festgehaltenen Zeugenaussagen von S und R J überein. Die Genannten hätten damals angegeben, daß ihnen B seit ungefähr Frühjahr 1984 als guter Arbeiter bekannt sei, der die landwirtschaftlichen Geräte des Beschwerdeführers hergerichtet und in einen sehr guten Zustand gebracht habe. Seit B ihnen persönlich bekannt sei, habe er sich immer beim Beschwerdeführer aufgehalten und dort auch gearbeitet. Die belangte Behörde sehe daher keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des B, der im übrigen am Ausgang des Verfahrens kaum Interesse gezeigt habe, zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer habe hingegen bei der von der Oö Gebietskrankenkasse am 21. Jänner 1985 durchgeführten Vernehmung folgende Darstellung des Sachverhaltes abgegeben: Seine Lebensgefährtin, von der er die Landwirtschaft gepachtet habe, habe B aus Gefälligkeitsgründen vorerst über den Winter eine Wohngelegenheit ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt. B habe ab Frühjahr 1984 in sehr geringem Ausmaß Stallarbeiten und einfache Hilfsarbeiten durchgeführt. Er (der Beschwerdeführer) habe B jedoch nie Arbeitsaufträge erteilt. B habe nur freiwillig seiner Lebensgefährtin ab und zu geholfen. Im übrigen habe er B angeboten, ihn im Frühjahr 1984 bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Dieses Anbieten habe B jedoch strikt abgelehnt. In seinem Einspruch habe der Beschwerdeführer weiters vorgebracht, daß B zeitlich unterschiedlich lange vom landwirtschaftlichen Betrieb abwesend gewesen sei, wobei die Zeiträume der Abwesenheit zwischen mehreren Tagen und mehreren Wochen geschwankt hätten. In seiner Berufung habe er behauptet, daß B mehrmals wochenlang und monatelang abwesend gewesen sei.
Diese Aussagen des Beschwerdeführers betrachte die belangte Behörde aus folgenden Gründen als unglaubwürdig:
Da der Beschwerdeführer B selbst angeboten habe, ihn offenbar aufgrund seiner Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb zur Sozialversicherung anzumelden und nicht anzunehmen sei, daß er dieses Anbot ohne eine entsprechende Beschäftigung des B machen und die mit der Beschäftigung verbundene Verpflichtung zur Beitragszahlung ohne Gegenleistung übernehmen habe wollen, werde er damals wohl selbst nicht der auch am 21. Jänner 1985 geäußerten Ansicht gewesen sein, daß B nur freiwillig seiner Lebensgefährtin ab und zu geholfen habe. Im übrigen seien diesbezüglich die von der Oö Gebietskrankenkasse dargelegten Überlegungen, daß es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, einer Person, der gegenüber keine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestehe, über einen längeren Zeitraum hindurch ohne Gegenleistung eine Wohngelegenheit und freie Verpflegung zu gewähren sowie Sachbezüge zur Verfügung zu stellen, durchaus überzeugend. Den Behauptungen des Beschwerdeführers über eine angebliche längere Abwesenheit des B habe die Berufungsbehörde aufgrund der Widersprüche im Vorbringen des Einspruches gegenüber den Ausführungen in der Berufung sowie aufgrund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage sei, die Zeiten der angeblichen Abwesenheit irgendwie zu präzisieren, keinen Glauben geschenkt. Aus den Aussagen des B, die die belangte Behörde aufgrund ihrer Glaubwürdigkeit für ihre Entscheidung als wesentlich erachte, sei der Schluß zu ziehen, daß er bei seiner Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers an einen festen Arbeitsort, an eine feststehende Arbeitszeit, an Vorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten sowie an eine persönliche Arbeitspflicht gebunden gewesen und den Weisungs-und Kontrollbefugnissen eines Dienstgebers unterlegen sei. Da er weiters offenbar über keine eigenen für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen oder Betriebsmittel verfügt habe, sei er somit nicht nur in einer persönlichen, sondern auch in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gestanden. Aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben im Bundesland Oberösterreich ergebe sich ferner, daß der dem B für seine Tätigkeit beim Beschwerdeführer gebührende Lohn die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG bereits bei einer Arbeitszeit von 12 Stunden wöchentlich und 49 Stunden monatlich übersteige. Die belangte Behörde sei trotz des Umstandes, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung in den Wintermonaten in einem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich weniger Arbeiten anfielen als in den Sommermonaten, aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des B zur Überzeugung gelangt, daß seine Arbeitszeit während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung (von Dezember 1983 bis 3. November 1984) zumindest 12 Stunden wöchentlich und 49 Stunden monatlich betragen habe. Demnach habe das dem B für seine Tätigkeit beim Beschwerdeführer gebührende Entgelt, dessen genaue Höhe im Verfahren über die Beitragsvorschreibung festzustellen sein werde, für die gesamte Zeit der Beschäftigung zweifellos die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überschritten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die mitbeteiligte Oö Gebietskrankenkasse beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer in dem im Abs. 2 dieser Bestimmung erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Eine Beschränkung der vollen Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde besteht nur insofern, als „Sache“ der Rechtsmittelentscheidung der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfang ist, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Diese Beschränkung ist aber nur in den Fällen gegeben, in denen eine rechtliche Trennbarkeit des im Bescheid enthaltenen Abspruches überhaupt möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1968, Zlen. 411, 412/67, Slg. Nr. 7378/A). Bei einem Abspruch über die Versicherungspflicht ist die Möglichkeit einer Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich die Entscheidung bezieht, durchaus gegeben. Wird daher die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Versicherungspflicht nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes angefochten, dann ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, den Bescheid hinsichtlich eines anderen, von der Anfechtung nicht betroffenen Zeitraumes abzuändern.
Im Beschwerdefall bekämpft der Beschwerdeführer mit seiner Berufung ausschließlich den die Versicherungspflicht des H B für die Zeit vom 1. Mai 1984 bis 3. November 1984 bejahenden Teil des Einspruchsbescheides des Landeshauptmannes. Da nur dieser Abspruch „Sache“ des Berufungsverfahrens war, hätte sich die Berufungsentscheidung gleichfalls nur auf den von diesem Abspruch erfaßten Zeitraum beziehen dürfen. Die belangte Behörde handelte daher rechtswidrig, wenn sie den Einspruchsbescheid hinsichtlich des unangefochten gebliebenen, den Zeitraum vom 1. Dezember 1983 bis 30. April 1984 betreffenden Abspruches änderte.
Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Teil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Was den die Zeit vom 1. Mai 1984 bis 3. November 1984 betreffenden Abspruch anlangt, macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, daß der belangten Behörde in diesem Punkte Verfahrensmängel unterlaufen sind. Der Beschwerdeführer brachte schon in seinem Einspruch gegen den Bescheid der Oö Gebietskrankenkasse vor, daß dem Erstmitbeteiligten nur aus Entgegenkommen prekaristisch eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden sei, wobei sich der Erstmitbeteiligte nicht zu Arbeitsleistungen verpflichtet, sondern darauf hingewiesen habe, daß er die mit seinem Aufenthalt verbundenen Aufwendungen durch Geldleistungen abdecken werde. Der Erstmitbeteiligte sei in keiner Weise in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen, es sei ihm kein bestimmter Aufgabenbereich zur ständigen Verrichtung zugewiesen worden und er habe auch keine ständige, regelmäßige Arbeitsleistung in einem bestimmten Aufgabenbereich erbracht. Der Erstmitbeteiligte habe sich in der Zeit von Dezember 1983 bis November 1984 auch nicht ständig beim Beschwerdeführer aufgehalten, sondern sei zeitlich unterschiedlich lange abwesend gewesen, wobei die Zeiträume der Abwesenheit zwischen mehreren Tagen und mehreren Wochen geschwankt hätten. Nach der Rückkehr zum Anwesen des Beschwerdeführers sei der Erstmitbeteiligte infolge von Alkohol-und Medikamentenmißbrauches tage-und wochenlang bettlägrig gewesen. Zu diesem Vorbringen beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung mehrerer Zeugen, die aber weder von der Einspruchsbehörde noch von der belangten Behörde durchgeführt wurde. Darüber hinaus erstattete er ein konkretes Tatsachenvorbringen, demzufolge es den als Zeugen vernommenen Ehegatten J (deren Aussagen von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Beweiswürdigung herangezogen wurden) nicht möglich gewesen sei, eigene Wahrnehmungen darüber zu machen, daß der Erstmitbeteiligte ihm (vom Beschwerdeführer) aufgetragene Arbeiten verrichtet habe, und berief sich auch zu diesem Thema auf die Vernehmung von Zeugen, die gleichfalls unterblieben ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 10. Dezember 1987, Zl. 85/08/0136) darf die Behörde von der Aufnahme eines von einer Partei angebotenen Beweises nur dann Abstand nehmen, wenn der angebotene Beweis an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Diese Eignung kann den oben dargestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers bei der gegebenen Sachlage nicht von vornherein abgesprochen werden. Es ist keineswegs auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Aufnahme dieser Beweise zu einer anderen Beweiswürdigung und damit zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher soweit er den Abspruch über die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis 3. November 1984 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte sich damit.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren und Barauslagen gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die im § 110 ASVG verankerte sachliche Abgabenfreiheit sowie darauf abzuweisen, daß Barauslagen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht aufgelaufen sind.
Wien, am 12. Februar 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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