ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT VI. Leistungsansprüche.
§ 108a 2. Unterabschnitt: Durchführung
(1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten. (Anm. 1)
(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(________________
Anm. 1: Aufwertungszahl
gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 1,024
gemäß BGBl. II Nr. 403/2010 für 2011: 1,021
gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 1,006
gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 1,028
gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 1,022
gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 1,027
gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 1,024
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1,024
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1,029
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1,020
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1,031
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1,033
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1,021
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1,031
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1,035
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1,063
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 1,073)
§ 38 KBGG · KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 38 Deckung des Aufwandes
… vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres ( § 108a ASVG ) zu vervielfachen und auf einen Cent zu runden. (3) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur…
§ 13c IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 13c Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von Anspruchsberechtigten
…im Abs. 1 genannte Pauschalbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl ( § 108a ASVG ) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.…
Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung
§ 3 § 3
…tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 136 Abs. 3 ASVG in der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 108a Abs. 1 ASVG ) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle zu zahlen. Die…
Landeslehrer-Krankenfürsorgeordnung
§ 3 § 3
…tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 136 Abs. 3 ASVG in der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 108a Abs. 1 ASVG ) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle zu zahlen. Die…
§ 21h BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 21h Angehörigenbonus
…mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl ( § 108a ASVG ), der in Abs. 1 genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. …
§ 59a GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 59a § 59a
…jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 108a Abs. 1 ASVG ) vervielfachte Betrag. (5) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 Z 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren ( §…
§ 97b § 97b
…jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 108a Abs. 1 ASVG ) vervielfachte Betrag.…
§ 97i § 97i
…der Summe folgender Gutschriften: 1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres; 2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl ( § 108a ASVG ) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt…
§ 4 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 4 Ruhegenussberechnungsgrundlage
…zu erhöhen und auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die Aufwertungszahl unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021, 76/2021) (4) Die Beitragsgrundlage…
§ 59a Sonstige anzuwendende Bestimmungen
…Anm: LGBl.Nr. 79/2024) (6) Die Anpassung der veränderlichen Beträge nach diesem Abschnitt erfolgt anhand der Aufwertungszahl. Diese ist nach Maßgabe des § 108a ASVG jährlich durch Verordnung, die auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden darf, festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024) (Anm. zu § 59a Abs. 6: Artikel I…
§ 59b Nachträgliche Anrechnung von Zeiten; Schul- und Studienzeiten
…für den besonderen Pensionsbeitrag dem nachgekauften Zeitraum mit dem der jeweiligen zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2 iVm. § 108a ASVG iVm. § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)…
Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung
§ 3 § 3
…tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 136 Abs. 3 ASVG in der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle zu zahlen. Die…
Landeslehrer-Krankenfürsorgeordnung
§ 3 § 3
…tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 136 Abs. 3 ASVG in der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle zu zahlen. Die…
§ 12 APG · APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 12 Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
…der Summe folgender Gutschriften: 1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres; 2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz…
§ 26 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (10. Novelle)
…so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen (§ 108a ASVG) bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.…
§ 14 St. PG 2009 · St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 14 Frühstarterbonus
…jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“ Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 99/2025…
§ 39 Oö. LKUFG · Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 39 § 39Verfahren
…aus der Unfallfürsorge; über die bloße Rentenanpassung, die der Anpassung nach den Bestimmungen des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§ 108a ff. ASVG), vergleichbar ist, sind keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, daß das Mitglied binnen sechs Monaten ab der erstmaligen Erbringung der Leistung in der angepaßten…
SUG-Pauschalbetragsverordnung
§ 2
…2 vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen. (2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die entsprechenden…
§ 25 KGG · KGG · Karenzgeldgesetz
§ 25 Anpassung
…2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.…
§ 50 Deckung des laufenden Aufwandes
…5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.…
Einhebungsverordnung
§ 7
…2 vervielfachten Beträge. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung der Pauschalbeträge des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen. (2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung bei den nach § 1 Abs. …
BSchEG-Einhebungsverordnung
§ 6
…2 vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen. (2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der den Krankenversicherungsträgern erwachsenden Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die…
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