Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Hirt und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Korridorpension (Erhöhungsbetrag gem § 34 APG), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht vom 25.11.2024, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung und der erfolglosen Gesetzesbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger vollendet am 28.1.2027 das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter); als Stichtag für die reguläre Alterspension ergibt sich somit der 1.2.2027. Zum Stichtag 1.6.2024 nimmt der Kläger die Korridorpension daher 32 Monate vor dem Regelpensionsalter in Anspruch. Er war vor Inanspruchnahme der Korridorpension weder arbeitslos, noch hat er Notstandshilfe in Anspruch genommen.
Zum Stichtag 1.6.2024 wurde eine Gesamtgutschrift aus dem Pensionskonto in der Höhe von EUR 59.194,79 ermittelt.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht 1. die Beklagte zur Zahlung einer Korridorpension in der Höhe von monatlich EUR 3.653,16 brutto ab 1.6.2024 und wies 2. das Mehrbegehren auf eine darüberhinausgehende Pension auf Basis eines Erhöhungsbetrags nach § 34 APG ab.
Es ging dabei vom eingangs wiedergebenen unstrittigen Sachverhalt aus.
Rechtlich folgerte es, ein Erhöhungsbeitrag nach § 34 Abs 2 APG stehe dem Kläger nicht zu, weil er die Voraussetzungen nach Abs 1 der zitierten Bestimmung – die nicht verfassungswidrig sei – nicht erfülle.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit der Berufung verband der Kläger einen Parteiantrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit Beschluss vom 25.2.2025, **-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung des Antrags des Klägers mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab.
Über die Berufung war daher zu entscheiden.
§ 34 APG in der hier anzuwendenden Fassung (BGBl I 133/2023) lautet:
Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024
(1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs 2 ASVG (§ 113 Abs 2 GSVG, § 104 Abs 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt:
1. Alterspensionen nach § 4 Abs 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG), Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs 4 und 5;
2. Korridorpensionen nach § 4 Abs 2, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;
3. Korridorpensionen nach § 4 Abs 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;
4. Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).
(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach § 5 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 2 oder 4 und § 6 Abs 1 und 2 bzw nach § 25 Abs 4 und 5.
(3) Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
(4) Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (§ 7 Z 1) zu berechnen sind.
Mit seinen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung wird der Kläger auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, der dazu ausführte:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 4.12.2023, G 197-202/2023 uva, mwN dazu, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in das Eigentumsgrundrecht eingreifen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen bestehen auch keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können:
Der Antragsteller übersieht, dass der in § 34 Abs 1 Z 3 APG erwähnte Anspruch auf Arbeitslosengeld ua voraussetzt, dass der Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (vgl § 7 Abs 1 Z 1 AlVG), was wiederum ua dessen Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG bedingt (vgl § 7 Abs 2 leg.cit.). Im Falle von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, wird dieses Kriterium idR nicht erfüllt sein, sodass diesfalls kein Arbeitslosengeldanspruch besteht und – als Folge dessen – kein Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG zusteht.
Die in Rede stehende Bestimmung ist (schon nach ihrem Wortlaut, umso mehr unter Heranziehung der Materialien) einer eindeutigen Auslegung zugänglich, sodass die erhobenen Bedenken wegen Verstoßes gegen Art 18 B-VG nicht zutreffen (zur Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe vgl VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011 und 20.070/2016).
Ausgehend davon versagt auch die Rechtsrüge, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Erhöhungsbeitrags nach § 34 Abs 1 APG nicht vorliegen. Dies bestreitet auch die Berufung nicht. Auch gegen die Höhe der Korridorpension ohne Erhöhungsbeitrag wendet sich die Berufung nicht, weshalb sie insgesamt erfolglos bleiben musste.
Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels und auch des erfolglosen Antrags auf Normenkontrolle (10 ObS 153/15w) selbst zu tragen.
Bei der Verneinung der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 34 APG konnte sich das Berufungsgericht an der eindeutigen Entscheidung des dazu berufenen Verfassungsgerichtshofs orientieren. Sonstige Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nicht (vgl RS0042656), weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden