Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Donner und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerde des ES in E, vertreten durch Dr. Karl Claus jun., Rechtsanwalt in Mistelbach, Bahnstraße 25, Niederösterreich, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 30. September 1969, Zl. 123.261/2-11/1969 (mitbeteiligte Parteien: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in St. Pölten, Schulpromenade 14, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Webergasse 2-6, Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Rossauer Lände 2, Landesarbeitsamt Niederösterreich in Wien 1, Hohenstaufengasse 2, FW in E, JS in E und FS in E), betreffend Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach mit ihren drei Bescheiden vom 20. November 1968 aus, es werde über Ersuchen des Dienstgebers - des Beschwerdeführers - gemäß § 410 Z. 7 ASVG, unter Bedachtnahme auf die §§ 4, 42.Abs. 3, 50, 58 und 68 ASVG sowie auf § 1 AlVG 1958 entschieden:
1) FW, JS und FS unterlägen in ihrer tageweise ausgeübten Beschäftigung als Aushilfskräfte bei dem Beschwerdeführer - einem Fleischhauer und Weinhändler - jeweils einen Tag pro Woche der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht, und zwar die beiden Erstgenannten seit 1. Jänner 1963 bis auf weiteres, der Letztgenannte seit 1. Jänner 1965 bis auf weiteres; 2) mangels vom Dienstgeber erstatteter Anmeldungen dieser Dienstnehmer und infolge nicht genügender Auskunftserteilung werde dieser Tag unter Berufung auf § 42 Abs. 3 ASVG mit jedem Mittwoch bestimmt und die Beitragsgrundlage unter Zugrundelegung eines täglichen Arbeitsverdienstes von S 80,-- Nettobarlohn, erhöht um den Sachbezugswert für Frühstück, Gabelfrühstück und Mittagessen, gebildet; 3) bezüglich FW für die Zeit vom 13. Mai 1966 bis 26. November 1966, bezüglich JS für die Zeit vom 11. Mai 1966 bis 30. November 1966 und bezüglich FS für die Zeit vom 4. Mai 1966 bis 30. November 1966 bleibe die auf Grund von vorbehaltslos erstatteten und nicht. vorsätzlich unrichtigen Anmeldungen zustande gekommene Versicherung an den gemeldeten Tagen und mit den gemeldeten Beitragsgrundlagen bestehen. Die von der Krankenkasse unbeanstandet angenommenen Beiträge in der Höhe von S 1.035,83 (für FW) bzw. von S 870,09 (für JS) und S 902,34 (für FS) fänden insofern Berücksichtigung, .als für diese Zeit keine Beiträge vorgeschrieben würden; 4) für die übrige Zeit, und zwar berechnet bis zum 31. Oktober 1968, betrügen die Beiträge und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Kammerumlagen, Wohnbauförderungsbeiträge und Wohnungsbeihilfenbeiträge S 9.312,72 (bezüglich FW) bzw. S 9.312,72 (bezüglich JS) und S 5.498,80 (bezüglich FS); der Beschwerdeführer sei verpflichtet, diese Beträge (sohin insgesamt S 24.124,24) binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheides der genannten Krankenkasse abzuführen sowie in Hinkunft die Beschäftigungstage der drei genannten Dienstnehmer und das ihnen an diesen Tagen gewährte Entgelt spätestens drei Tage nach Ablauf eines jeden Monates der Krankenkasse zu melden. In der Begründung der Bescheide führte die Krankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer keinerlei Dienstpersonal durchgehend beschäftigt halte, sich jedoch an den Schlachttagen, in der Regel Mittwoch, der Mithilfe einer Reihe von Landwirten oder Landwirtssöhnen versehe; er könne hiebei auf einen gleichbleibenden Stock von Personen zurückgreifen, aus dem er jeweils jene wähle, die gerade Zeit hätten; auch bei den drei im Spruche des Bescheides genannten Beschäftigten handle es sich um Aushilfskräfte. Sodann, legte die Krankenkasse unter Bezugnahme auf die von ihr gepflogenen Erhebungen und auf die bei ihr für einzelne Tage in den Monaten Mai bis November 1966 eingelangten Anmeldungen der drei Dienstnehmer zur Sozialversicherung dar, daß bei den Beschäftigungen der drei Aushilfskräfte jeweils pro einen Tag der Woche, nämlich Mittwoch, und zwar bei FW und JS, schon seit 1. Jänner 1963, bei FS seit 1. April 1965, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer brachte gegen diese drei Bescheide Einsprüche ein, die jedoch der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 29. August 1969 abwies. Er führte in der Begründung seines Bescheides unter Bezugnahme auf Inhalt und rechtliche Bedeutung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 5 Abs. 2 ASVG und unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. N. F. Nr. 4495/A, aus, daß die vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Standpunktes herangezogenen Entscheidungen des Landeshauptmannes von Wien (aus dem Jahre 1968) im wesentlichen einen anderen Sachverhalt als den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt zur Grundlage gehabt hätten. Hinsichtlich des grundsätzlichen Einwandes, wonach es sich bei der zur Erörterung stehenden Tätigkeit der Aushilfskräfte um einen Werkvertrag handeln sollte, sei zu bemerken, daß bei einem solchen eine bestimmte Leistung, also die Erbringung bzw.: Fertigstellung eines bestimmten Werkes im Vordergrund stehe, wobei die hiefür aufgewendete Zeit, von zweitrangiger Bedeutung sei; insbesondere sei bei einem Werkvertrag in diesem Zusammenhang aber die Art der Durchführung der übernommenen Aufgaben: im Belieben des Unternehmers gelegen und werde vom Auftraggeber, zumindest während der zeitlichen Dauer des aufgetragenen Werkes, nicht überwacht. In den vorliegenden Fällen hingegen habe sich laut übereinstimmender Angaben der einzelnen Aushilfskräfte herausgestellt, daß diese während ihrer Tätigkeit sehr wohl entsprechenden Weisungen und auch einer mehr oder weniger laufenden Kontrolle seitens des Beschwerdeführers unterlegen gewesen seien. Von diesem seien auch die Betriebsmittel, nämlich das Zubehör zur Ausübung der Schlachttätigkeit, zur Verfügung gestellt worden. Schließlich habe - zumindest laut Angabe des JS, die auch von den anderen Aushilfskräften bestätigt, worden sei - im Verhinderungsfall einer Aushilfskraft der Beschwerdeführer selbst für eine Vertretung sorgen müssen, und es könne daher keine Rede davon sein, daß die einzelnen Aushilfskräfte ermächtigt gewesen seien, sich bei ihrer Tätigkeit im Verhinderungsfalle von beliebigen, von ihnen [selbst ausgesuchten Personen vertreten zu lassen. Betrachte man im Hinblick auf diese Ausführungen den gegenständlichen Einspruchsfall, so gelange man zur Auffassung, daß an den jeweiligen Schlachttagen die gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Aushilfskräften gegeben gewesen seien. Insbesondere habe sich im Zuge des Einspruchsverfahrens herausgestellt, daß die Aushilfskräfte weisungsgebunden und einer entsprechenden Kontrolle durch den Beschwerdeführer unterlegen gewesen seien, also fremdbestimmte Arbeit zu leisten gehabt hätten. Es habe sich daher bei den durchgeführten Arbeiten nicht um einzelne, in sich geschlossene Werksleistungen gehandelt. Auch die Dauer der Arbeitszeit sei nicht von der einzelnen Aushilfskraft bestimmt worden, sondern es hätten sich allfällige Einschränkungen lediglich auf Grund der hauptberuflichen Tätigkeit der einzelnen Aushilfskräfte ergeben, wobei aber die jeweilige Arbeitszeit jedenfalls den Erfordernissen des Betriebes des Beschwerdeführers angepaßt und dessen Willen als Dienstgeber unterlegen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die Berufung ein, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gab; sie bestätigte. den vom Landeshauptmann von Niederösterreich erlassenen Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. Ergänzend führte Sie zu den Berufungsausführungen aus, der Beschwerdeführer irre, wenn er vermeine, die persönliche Abhängigkeit deshalb verneinen zu können, weil es den Dienstnehmern freigestanden sei, die Arbeit abzulehnen oder anzunehmen. Maßgebend sei in diesem Zusammenhang - dies werde durch die Niederschriften vom 5. Februar und 17. Februar 19692 offenbar -, daß die Dienstnehmer im Falle der Annahme des Arbeitsangebotes (abgesehen von Ausnahmen) grundsätzlich verpflichtet gewesen seien, die ihnen. zugeteilte Arbeit nach Weisung und unter Aufsicht des Beschwerdeführers zu verrichten, d. h. also, daß sie das ihnen das zu schlachtende Vieh stückweise zugeteilt worden sei, auch zur Einhaltung einer nach dem Umfang der Arbeit bestimmten Arbeitszeit verpflichtet gewesen seien. Bei Verrichtung der Arbeiten seien sie an Weisungen hinsichtlich Arbeitsplatz, Arbeitsort, Arbeitsfolge und Arbeitsverfahren gebunden gewesen und auch vom Dienstgeber überwacht worden. Da sie am Schlusse der täglichen Arbeit entlohnt worden seien, und zwar je nach Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden, liege sowohl tat-sächlich als auch vertraglich ein Dienstverhältnis, und zwar eine tageweise Beschäftigung, vor. Dies habe zur Folge, daß überwiegend Merkmale bestünden, die für eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit sprächen. Da die Dienstnehmer am Unternehmen nicht beteiligt gewesen seien und weder über eigene Betriebsmittel verfügt noch am Geschäftserfolg teil-genommen hätten, müsse auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit bejaht werden. Es sei ferner bedeutungslos, ob die Dienstnehmer auch einer Beschäftigung als selbständige Landwirte nachgegangen seien, denn die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit sei nur im Verhältnis Dienstgeber - Beschwerdeführer zu beurteilen. Im Hinblick auf die zweifellos vorliegende Betriebseingliederung und die Art der Entlohnung müsse eine Tätigkeit als selbständige Arbeiter verneint werden. Da auch das dritte vom Gesetz (§ 4 Abs. 2 ASVG) geforderte Merkmal der Beschäftigung nämlich Entgeltlichkeit, vorgelegen sei und der ausgezahlte Tageslohn von S 60,-- bzw. S 80,-- den im § 5 Abs. 2 lit. a ASVG angeführten Grenzwert überschritten habe, handle es sich um versicherungspflichtige tageweise Beschäftigungen. Für den Eintritt der Versicherungspflicht sei es ohne Bedeutung, ob die Arbeit nach Stückzahl oder nach vorher festgelegter Arbeitszeit verrichtet werde. Ein Werkvertrag liege im übrigen dem gegenständlichen Beschäftigungsverhältnis nicht zugrunde, weil die Entlohnung stundenweise erfolgt sei. Die Form der Entlohnung spreche auch im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers für eine grundsätzliche Verpflichtung auf Zeit. Was noch die Anführung der angeblich gegenteiligen Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 30. Juni 1969, Zl. 122.532/1-11/69, anlange, so seien jenem Rechtsfall - abgesehen davon, daß die zitierte Entscheidung nur für den einzelnen Fall Rechtswirkungen habe - andere Sachverhaltselemente zugrunde gelegen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was zunächst jene Beschwerdeausführungen anlangt, mit denen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, unter dem Gesichtspunkt dargetan werden soll, daß die belangte Behörde im vorliegenden Falle den Sachverhalt rechtlich anders als in dem den gleichgearteten Fall A betreffenden, oben zitierten Bescheid vom 30. Juni 1969 beurteilt habe, so kann es dahingestellt bleiben, ob die letztgenannte Entscheidung auf einem Sachverhalt beruht hat, der tatsächlich von der gleichen Art wie der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt gewesen ist; denn selbst wenn dies tatsächlich zutreffen sollte und im übrigen die vom Beschwerdeführer behauptete Divergenz in der rechtlichen Beurteilung vorläge, so würde diese unterschiedliche Beurteilung als solche mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers nicht begründen. Im vorliegenden Falle kann sich naturgemäß die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nur auf den angefochtenen Bescheid erstrecken, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob 'die diesem Bescheid zugrunde gelegte Rechtsanschauung ein Abgehen von einer in einer früheren Entscheidung der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung bedeutet oder nicht.
Soweit aber der Beschwerdeführer anknüpfend an den von ihm ins Treffen geführten Rechtsfall A einwendet, daß auch bei FW, JS und FS die Überwachung sich lediglich darauf bezogen habe, ob die von ihm genannte Anzahl von Schweinen von diesen drei Landwirten tatsächlich, geschlachtet worden sein nicht jedoch auf die Arbeitszeit gerichtet gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß jedenfalls - was auch der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet - die drei Landwirte an jenen Tagen, an denen sie für die Schlachtung einer bestimmten Anzahl von Schweinen aufgenommen worden waren, diese Arbeit an dem betreffenden Tag zu beenden hatten und daher der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu dem Besteller eines Werkes - in Wahrheit nicht nur eine Überprüfung hinsichtlich des Arbeitserfolges, sondern auch eine solche hinsichtlich der Arbeitszelt ausgeübt hat. Im übrigen hat JS in der mit ihm bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 5. Februar 1969 aufgenommenen Niederschrift ausdrücklich erklärt, daß der Beschwerdeführer an den Schlachttagen den „Aushilfsarbeitern“ Weisungen bezüglich Arbeitsplatz, Arbeitsort, Arbeitsfolge, Arbeitsverfahren und Arbeitserfolg erteilt habe und sich FW und AS (in Vertretung seines Sohnes FS) bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung an dem angeführten Tag sich der wiedergegebenen Angabe des JS vollinhaltlich angeschlossen haben da sich gegen die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen an sich keine Bedenken ergeben haben und insbesondere in der Beschwerde selbst nicht behauptet wird, daß die Aussagen der drei genannten vernommenen Personen wahrheitswidrig seien, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die angeführten Bindungen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit bei den in Rede stehenden Tätigkeiten angenommen hat. Wenn aber der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der zur Erörterung stehenden Einwendung auch hervorhebt, daß „bestenfalls eine Überwachung im ganzen durch den Auftraggeber“ vorhanden gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, daß im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 18. Mai 1955, Slg. N. F. Nr. 3744/A, und vom 4. Dezember 1957, Slg. N.F. Nr. 4495/A) der dirigierende Wille des Auftraggebers nicht immer äußerlich in Erscheinung treten muß und persönliche Abhängigkeit daher auch dann gegeben sein kann, wenn sich zufolge der Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten des Beschäftigten die Erteilung von Weisungen erübrigt, weil ja auch diesfalls der Dienstnehmer der stillen Autorität des Dienstgebers unterliegt. Weiters vermag der Beschwerdeführer aber auch für den von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt aus dem bereits im Verwaltungsverfahren und überdies in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1966, Zl. 1211/66, nichts zu gewinnen. Denn die hiebei vor allem ins Auge gefaßten vom Beschwerdeführer herangezogenen Ausführungen der Begründung dieses Erkenntnisses, wonach eine ‚freie Verfügung über die Arbeitszeit nicht gegeben ist und sohin persönliche Abhängigkeit dann vorliegt, wenn jemand regelmäßig auf Grund' einer von ihm übernommenen Verpflichtung innerhalb eines gewissen Zeitraumes damit zu rechnen hat, daß er auf Grund einer Verständigung zu einer bestimmten Tätigkeit abberufen wird und damit eine andere Tätigkeit unterbrechen muß, schließt nicht aus, das Verhältnis einer persönlichen Abhängigkeit in dem Fall anzunehmen, als jemand - wie FW, JS und FS - für einen bestimmten Arbeitstag aufgenommen und hiebei Weisungen der oben angeführten Art seitens des Dienstgebers unterlegen ist. Im übrigen wird der Beschwerdeführer auch nicht ernstlich bestreiten wollen, daß solche Weisungen eines Dienstgebers gegenüber einem in einem Verhältnis, persönlicher Abhängigkeit Beschäftigten landläufig häufig auch als Aufträge bezeichnet werden, woraus sich aber ergibt, daß - entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Auffassung - die im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich im Zusammenhang mit der Angaben der drei Dienstnehmer getroffenen Feststellung, daß diese drei Personen den „Auftrag“ zur Schlachtung einer bestimmten Anzahl von Schweinen erhalten hätten, der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit nicht entgegensteht. Es liegt daher auch in dieser Richtung eine einen Verfahrensmangel darstellende Widersprüchlichkeit, die nach Auffassung des Beschwerdeführers dadurch gegeben sein soll, daß gewisse Feststellungen der Behörde auf das Vorhandensein eines Auftragsverhältnisses und nicht auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bzw. Beschäftigungsverhältnisses hindeuten, in Wahrheit nicht vor. In diesem Zusammenhang sei auch hervorgehoben, daß Im Sinne der Ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage, ob. eine Beschäftigung .in einem Verhältnis persönlicher, und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt werde und damit der Versicherungspflicht unterliege, nicht eine von Begriffen des Zivilrechtes ausgehende Betrachtungsweise, sondern nur die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend zu sein haben.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen. Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte. darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 1, 2 lit. b und Abs. 3, § 48 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b sowie § 49 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 und Abschnitt C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 22. April 1970
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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