IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA, sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , SVNr: XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 03.10.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der Bescheid vom 03.10.2025 wird dahingehend abgeändert, dass der Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 11.071,20 ausgesprochen werden, nicht jedoch für den Zeitraum 01.01.2024 bis 20.01.2024.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 03.10.2025 wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.01.2024 bis 20.01.2024, 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 11.862,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er dem AMS sein Einkommen aus seiner Tätigkeit bei TikTok nicht gemeldet habe. Laut vorgelegter Bestätigung habe er ein durchschnittliches Einkommen für das Jahr 2024 erzielt, welches die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er den Fehler begangen habe, etwas dazu zu verdienen und nicht rechtzeitig Bescheid zu geben. Er habe diesbezüglich am 10.11.2025 beim LG Wiener Neustadt eine Verhandlung, wo dieses Problem behandelt werde. Er bitte jedoch um eine Aufschiebung der Zurückhaltung des Übergenusses und eine Nachzahlung des ausstehenden Bezuges von August und September 2025.
Am 06.11.2025 langte ein weiteres, mit 03.11.2025 datiertes, Beschwerdeschreiben -nunmehr von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - bei der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unregelmäßige Zahlungen, die über PayPal gutgeschrieben worden seien, erhalten habe. Diese Einnahmen hätten teils aus freiwilligen Zahlungen („Geschenken“) und teils aus einzelnen Vergütungen für Online-Beiträge gestammt. Eine gewerbliche Tätigkeit sei nicht vorgelegen. Es habe sich überwiegend um geringfügige, unregelmäßige Einnahmen aus Onlinetätigkeiten, teilweise auch um private Überweisungen von Freunden, gehandelt. Der Beschwerdeführer habe daher objektiv annehmen können, dass die Beträge nicht als meldepflichtiges Einkommen zu werten seien. Die Zahlungen seien stark geschwankt. Nur in den Monaten Februar, März, Mai, Juli, August und Dezember 2024 sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Die belangte Behörde habe die gesamte Notstandshilfe für das Jahr 2024 zurückgefordert, ohne jedoch eine monatsweise Prüfung vorzunehmen. Zudem habe die belangte Behörde keine Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und privaten Zahlungen über PayPal vorgenommen. Es fehle an jeglicher Feststellung eines schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat in den verfahrensrelevanten Zeiträumen von 01.01.2024 bis 20.01.2024, 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 39,54, sohin insgesamt € 11.862,00 (300 Tage x € 39,54), bezogen.
Am 08.08.2025 langte bei der belangten Behörde eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Task Force Sozialbetrug, ein, wonach im Privatinsolvenzverfahren des Beschwerdeführers eine PayPal-Aufstellung aus dem Jahr 2024 aufliege, welche Einkünfte des Beschwerdeführers durch TikTok-Streams und finanzielle Zuwendungen von Followern nachweise.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 aufgrund von Aktivitäten auf TikTok Einnahmen lukriert hat. Die Einnahmen aus dieser Online-Tätigkeit beliefen sich auf folgende Höhe: Im Jänner € 435,45, im Februar € 846,69, im März € 566,32, im April € 327,16, im Mai € 1.035,27, im Juni € 487,46, im Juli € 593,77, im August € 705,14, im September € 435,34, im Oktober € 428,90, im November € 335,60 sowie im Dezember € 758,82. Die Zahlungen erfolgten als Auszahlungen auf das jeweilige Monat bezogen.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Leistungsantrag vom 09.05.2024 die Fragen nach einem eigenen Einkommen sowie nach dem Vorliegen einer Beschäftigung bzw. einer gegenwärtigen oder früheren Selbständigkeit verneint. Er hat auch nicht nach der ersten Auszahlung Ende Jänner/Anfang Februar Kontakt zum AMS unter Nennung konkreter Zahlen aufgenommen, um seine Meldepflicht zu erfüllen. Auch beim behaupteten späteren Kontakt mit dem AMS „ungefähr im April“ wurde „über Zahlen […] nie gesprochen.“ Der Hinweis auf die Meldepflichten des Beschwerdeführers ist im bundeseinheitlichen Antragsformular enthalten, so auch schon im hier nicht verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 19.04.2023.
Ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Notstandshilfe in den verfahrensrelevanten Zeiträumen ergibt sich unstrittig aus dem Bezugsverlauf.
Die Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.08.2025 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zu den Einnahmen des Beschwerdeführers aufgrund seiner TikTok-Aktivitäten ergeben sich aus der diesbezüglichen Aufstellung (Aktenseite 29). In dieser als „PayPal 2024 Aufstellung (TikTok Einnahmen – exkl. Ausnahmen von privaten Freundinnen)“ bezeichneten Liste sind die in den einzelnen Monaten im Jahr 2024 lukrierten Einnahmen aufgeschlüsselt. Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 03.11.2025, wonach diese Einnahmen teils auch aus freiwilligen Zahlungen („Geschenken“) gestammt hätten, kann nicht nachvollzogen werden, zumal diese Aufstellung laut deren Titel Zuwendungen von privaten Freunden explizit ausnimmt. Auf entsprechenden Vorhalt dieser Unstimmigkeit in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus: „Zuwendungen von dritten hat es eigentlich keine gegeben. Das muss ein Fehler von mir sein.“ Es ist daher davon auszugehen und wurde dies in der Verhandlung auch nicht bestritten, dass die in der Aufstellung genannten Einnahmen ausschließlich aus den Online-Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf TikTok stammen. Die Feststellung, dass die Zahlungen als Auszahlungen auf das jeweilige Monat bezogen erfolgten, ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Leistungsantrag vom 09.05.2024 ergeben sich aus den Angaben der Behördenvertreterin und des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur mangelnden Nennung konkreter Zahlen seitens des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung. Die Feststellung zum Antrag auf Notstandshilfe vom 19.04.2023 ergeben sich aus den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde in der Verhandlung.
Die Feststellung, wonach ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024 nicht vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt als geringfügig erwerbstätig (beschäftigt), wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
Das Einkommen in einem Kalendermonat wird dabei durch eine rollierende Einkommensermittlung festgestellt, d.h. dass jeweils die bisherigen Monatseinkommen des laufenden Kalenderjahres aufsummiert und durch die Anzahl der zugrunde gelegten Monatsbeträge geteilt werden. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides ist das Einkommen sohin "rollierend" zu ermitteln. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei selbständig Erwerbstätigen das (unterjährige) monatliche Einkommen erheblich stärker schwankt als das Einkommen unselbständig Beschäftigter; wohl gerade aus diesem Grund erfolgt die unterjährige rollierende Ermittlung des Einkommens sowie - nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides - eine Durchschnittsbetrachtung (vgl. VwGH 2011/08/0138).
Abhängig von den jeweiligen Erklärungen wird in einem Kalenderjahr für jeden Monat gesondert festgestellt, ob der Beschwerdeführer in diesem Monat als arbeitslos anzusehen ist oder nicht. Das kann zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer in manchen Monaten als arbeitslos gilt und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann und in manchen Monaten nicht.
Im gegenständlichen Fall liegt – wie festgestellt - ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 nicht vor. Es ist daher gemäß § 36a Abs. 7 zweiter Satz AlVG eine rollierende Einkommensermittlung vorzunehmen und sind dafür die in der „PayPal 2024 Aufstellung“ angeführten Einkünfte heranzuziehen. Das „erklärte Einkommen“ des Monats Jänner ist der in der Liste angeführte Betrag; das „erklärte Einkommen“ des Monats Februar wird durch Addition des Einkommens der Monate Jänner und Februar und Division durch zwei (Monate) ermittelt, jenes von März durch Addition des Einkommens der Monate Jänner bis März dividiert durch drei (Monate), usw. Übersteigt das monatliche Einkommen nach der genannten Berechnungsmethode die Geringfügigkeitsgrenze, liegt in diesem Monat Arbeitslosigkeit nicht vor. Es ergeben sich aufgrund dieser rollierenden Berechnungsmethode folgende Einkünfte im Jahr 2024: Jänner € 435,45, Februar € 641,07, März € 616,15, April € 543,90, Mai € 642,18, Juni € 616,39, Juli € 613,16, August € 624,66, September € 603,62, Oktober € 586,15, November € 563,37 und Dezember € 579,66.
Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2024 betrug € 518,44. Das Einkommen des Beschwerdeführers lag daher im Jänner 2024 unter der Geringfügigkeitsgrenze und in den Monaten Februar bis Dezember 2024 darüber.
Der Beschwerdeführer war daher in den Monaten Februar bis Dezember 2024 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG und gebührte ihm daher in den Zeiträumen 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 keine Notstandshilfe. Im Jänner 2024 lag hingegen Arbeitslosigkeit vor, sodass ihm von 01.01.2024 bis 20.01.1024 Notstandshilfe gebührte.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Der Widerruf der in den Zeiträumen 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht, wohingegen der Widerruf der im Zeitraum 01.01.2024 bis 20.01.2024 zuerkannten Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem Leistungsantrag vom 09.05.2024 die Fragen nach einem eigenen Einkommen sowie nach dem Vorliegen einer Beschäftigung bzw. einer gegenwärtigen oder früheren Selbständigkeit verneint. Er hat dadurch unwahre Angaben getätigt, die auch kausal für die Leistungsauszahlung waren (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0052). Zudem hat er davor schon, wie festgestellt, seine Meldepflicht verletzt, indem er es unterließ, mit konkreten Zahlen beim AMS nachzufragen, was ebenso kausal für die Leistungsauszahlung war.
Auch der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG – ist zu bejahen. Er muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall aufgrund des unrichtig ausgefüllten Leistungsantrags jedenfalls auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass die Einkünfte, welche er aufgrund seiner TikTok-Aktivitäten erhalten hat, anzugeben sind, insbesondere wenn im Leistungsantrag dezidiert nach einem Einkommen gefragt wird. Spätestens nach Kenntnis des ersten Auszahlungsbetrags hätte der Beschwerdeführer zudem konkret mit Zahlen bei der belangten Behörde nachzufragen gehabt, um seine Meldepflicht zu erfüllen, was er unterließ. Damit nahm er den Erfolg der ungerechtfertigten Auszahlung in Kauf und fand sich damit ab.
Es erfolgte daher auch die Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für die Zeiträume von 06.02.2024 bis 25.04.2024, 01.05.2024 bis 22.09.2024 und 07.11.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 11.071,20 zu Recht, wohingegen die Rückforderung für den Zeitraum 01.01.2024 bis 20.01.2024 in Höhe von € 790,80 zu Unrecht erfolgt ist.
Sollte später ein Einkommensteuerbescheid hervorkommen, welcher andere maßgebliche Einkommen ausweist, ist auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens hinzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Widerruf und zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vorliegen von Arbeitslosigkeit in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Rückverweise