IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2025, Zl. 1127641204-250939713, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 26.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2020 zur Zahl W195 2222349-1/6E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Am 11.05.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der letztlich ebenso mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2025 zur Zahl L506 2222349-2/13E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch als unbegründet abgewiesen wurde.
3. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 16.07.2025 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, den der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seinem durchgehenden Aufenthalt in Österreich, einer bestehenden Krankenversicherung, einer bestandenen Integrationsprüfung auf dem Niveau B1, einer Erwerbstätigkeit als Essenslieferant, einer Einstellungszusage, ehrenamtlicher Arbeit in der Vergangenheit sowie Empfehlungsschreiben von „ehemaligen Kollegen“ begründete und belegte.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2025 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, forderte ihn auf, den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen, und wies ihn darauf hin, dass aufgrund ausständiger Beitragsrückzahlungen an die Sozialversicherungsanstalt nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere aufgefordert, die letzten drei Nachweise über Mietzahlungen, die letzten drei Einkommenssteuerbescheide und sämtliche Jahresabschlüsse zu seinem Gewerbebetrieb vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, diverse Fragen zu seinen Lebensumständen zu beantworten.
5. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesamt daraufhin zunächst eine Beantwortung der gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen. Weiters legte er insbesondere einen eigenen Untermietvertrag sowie einen Untermietvertrag seines Untervermieters vor, wobei dem Letzteren unter Punkt 5 zu entnehmen ist, dass eine weitere Untervermietung nicht gestattet ist. In einer weiteren Eingabe legte der Beschwerdeführer insbesondere Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 sowie eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2024 vor.
6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vom 16.07.2025 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen habe und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, sodass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien. Darüber hinaus liege in Anbetracht einer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit, einer seit Abschluss des Vorverfahrens nicht verbesserten Integration, eines unrechtmäßigen Aufenthaltes, einer nun unerlaubten Erwerbstätigkeit und der Missachtung der Ausreiseverpflichtung auch kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen nochmals seine Bindungen zu Österreich bekräftigte und eine fehlerhafte Abwägung dieser Umstände durch die belangte Behörde monierte. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
8. Am 22.01.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein am 29.04.2025 gegen den Beschwerdeführer erlassenes Straferkenntnis, rechtskräftig mit 18.09.2025, wonach dieser am 15.03.2025 ein Kleinkraftrad/Motorrad ohne gültige Lenkberechtigung lenkte und dieses Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2020 zur Zahl W195 2222349-1/6E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 11.05.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der letztlich ebenso mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2025 zur Zahl L506 2222349-2/13E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer blieb im Bundesgebiet und stellte am 16.07.2025 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich zur Untermiete. Sein Untervermieter ist Untermieter eines weiteren Untervermieters. Der Untermietvertrag des Untervermieters des Beschwerdeführers stipuliert ein Verbot der (nicht nur vorübergehenden) Weiteruntervermietung, weshalb der Untermietvertrag des Beschwerdeführers gegen den Untermietvertrag seines Untervermieters verstößt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt und zu den asylrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem gegenständlichen Antrag.
Der Beschwerdeführer legte nach Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seinen eigenen Untermietvertrag sowie den Untermietvertrag seines Untervermieters vor (d.h. beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Untermieter eines Untermieters). Der zwischen dem Untervermieter des Beschwerdeführers und dessen Untervermieter abgeschlossene Untermietvertrag stipuliert unter Punkt 5.: „Der Untermieter darf höchstens 1 Erwachsenen vorübergehend als Besuch aufnehmen. Zuwiderhandlung berechtigt den Untervermieter, den Vertrag sofort aufzulösen.“ Mündliche Abreden sind zudem nach Punkt 9. dieses Vertrags ausgeschlossen. Daraus folgt, dass der Untermietvertrag des Beschwerdeführers gegen den Untermietvertrag seines Untervermieters verstößt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass durch das am 12.06.2026 in Kraft getretene Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, keine Änderung der hier anzuwendenden Rechtslage eintrat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3).
Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß Abs. 2 leg.cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Nach Abs. 3 leg.cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0392).
Der Beschwerdeführer legte nach Aufforderung des Bundesamtes seinen eigenen Untermietvertrag sowie den Untermietvertrag seines Untervermieters vor, der jedoch eine weitere Untervermietung ausschließt. Daraus folgt, dass der Untermietvertrag des Beschwerdeführers gegen den Untermietvertrag seines Untervermieters verstößt, woraus sich wiederum ergibt, dass der Beschwerdeführer – mag er auch faktisch in der betreffenden Wohnung Unterkunft nehmen – keinen Rechtsanspruch auf seine Unterkunft hat. Da der Beschwerdeführer somit keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen hat, erfüllt er nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005.
In Hinblick auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 besteht keine Notwendigkeit, aus Gründen des Art. 8 EMRK von den für die Anwendung des § 56 AsylG 2005 normierten Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 abzusehen.
Da somit bereits dies der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 entgegensteht, braucht auf die weiteren Voraussetzungen nicht mehr eingegangen werden (so wäre etwa in Hinblick auf das übermittelte Straferkenntnis vom 29.04.2025 die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, darf er doch ohne Lenkberechtigung kein Motorrad bedienen und somit seine bisherige – offenbar auch insoweit unrechtmäßig ausgeübte – Tätigkeit als Essenslieferant selbst im Falle einer künftigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht ausüben).
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist – zumal er nicht substantiiert bestritten wurde – weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet bzw. die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert bestritten und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit unterbleiben.
3.3. Soweit im Übrigen in der Beschwerde beantragt wird, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, respektive die Abschiebung „auf Dauer“ für unzulässig zu erklären, genügt der Hinweis, dass im angefochtenen Bescheid über Derartiges nicht abgesprochen wurde.
Soweit darüber hinaus mit Eingabe vom 08.10.2025 ein Antrag auf „Aufhebung der Verfahrensordnung“ (gemeint: Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) in Bezug auf ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch beantragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass auch das nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, und darüber hinaus Verfahrensanordnungen nicht eigenständig anfechtbar sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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