G66/12 ua—VfGH Rechtssatz
29. November 2012
begründeten grundsätzlichen Unterschied zwischen ehelichen Vätern, für die die Vermutung der Vaterschaft nach §138 ABGB gilt, und unehelichen Vätern, deren Vaterschaft der Feststellung (§163 ABGB) oder Anerkennung (§163c ABGB) bedarf, nicht. Darin liegt ein im Sinne der Rechtsprechung des EGMR sehr gewichtiger Grund, der es grundsätzlich rechtfertigen kann, die…