JudikaturOGH

RS0048233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 1955

Wenn der als Erzeuger in Anspruch genommene Mann (oder Ehemann) den Gegenbeweis durch ein Tragzeitgutachten führt, trifft nicht mehr das Kind die Beweislast dafür, daß ein Verkehr in einem Zeitpunkt stattgefunden hat, der medizinisch eine Zeugung zuläßt, sondern umgekehrt den als Erzeuger in Anspruch Genommenen (oder Ehemann) dafür, daß der Verkehr nur in einem Zeitpunkt stattgefunden hat, in dem die Zeugung nicht möglich war. Während also das Kind grundsätzlich dafür beweispflichtig ist, daß ein Verkehr in der kritischen Zeit erfolgte und im Zweifel darüber, ob ein Verkehr in diesem Zeitraum stattgefunden hat, anzunehmen ist, daß es nicht der Fall gewesen ist, so verschiebt sich die Beweislage, wenn feststeht, daß ein die Vermutung des § 163 ABGB begründender Verkehr stattgefunden hat.

Rückverweise