JudikaturOGH

RS0048496 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 1966

Hat die Beiwohnung außerhalb der Frist des § 163 ABGB stattgefunden, so muß das klagende Kind außer der Beiwohnung auch beweisen, daß seine Zeugung durch einen Dritten unmöglich ist.

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