RS0048421 – OGH Rechtssatz
Hat der Beklagte im Vaterschaftsprozeß den Antrag auf Durchführung eines Sachverständigenbeweises zur Widerlegung der Vermutung des § 163 ABGB selbst zurückgezogen, dann besteht für das Gericht kein Anlaß zur amtswegigen Durchführung dieser Beweise.